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Beschlussvorlage (Hundefreilauffläche)

18. September 2019
                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 602
Sottru

Datum: 21.08.2019 Az.: 60/602

Drucksache Nr.: 230/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

18.09.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

62

605

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

------------

Betreff:

Hundefreilauffläche

Beschlussvorschlag:

In Lahr soll eine Freilauffläche für Hunde eingerichtet werden.
Die Verwaltung wird gemeinsam mit Vertretern des Gemeinderates verschiedene
bestehende Hundefreilaufflächen begutachten, um sich bezüglich der Art der Anlage,
der dauerhaften Pflege und Unterhaltung ein Bild machen zu können.
Wenn daraufhin eine geeignete Fläche gefunden wurde, wird die Verwaltung, soweit
erforderlich, die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen und die notwendigen Haushaltsmittel für das Jahr 2020 anmelden.

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 230/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Bei Nutzungseinschränkungen der freien Landschaft, wie zuletzt im Bereich Langenhard 2015 und im
Seepark 2018, wird regelmäßig die Forderung einzelner Hundeliebhaber an die Stadt herangetragen,
eine Freilauffläche für Hunde einzurichten.
Im Zusammenhang mit den geltenden Regelungen stellt sich die Frage, wo es denn möglich ist, außerhalb des privaten Grundstücks einen Hund frei laufen lassen zu können. In anderen Städten gibt
es mit sogenannten Hundefreilauflächen bereits solche Möglichkeiten.
Rechtlicher Rahmen:
Die Polizeiverordnung der Stadt Lahr – Umweltschutzverordnung-regelt:
§ 10 Gefahren durch Tiere
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(3) Im Innenbereich (§§ 30-34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und
Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung
einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen.

Für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
5. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt
werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Liegewiesen dürfen Hunde nicht
mitgenommen werden.

Im Aussenbereich gilt:
Jedermann hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft. Dazu gehören auch landwirtschaftlich genutzte
Flächen wie Ackerland und Grünland….
… Zum Schutz von Kulturen und zur Sicherung der Ernährung und von Rohstoffen ist auf diesen bewirtschafteten
Flächen das Recht auf Erholung jedoch beschränkt auf Zeiten, die keine Nutzzeiten sind….
… Bei Grünland z.B. beginnt die Nutzzeit etwa Ende März, also mit Beginn des Wachstums und endet im
Oktober/November.

Im Wald herrscht zwar keine allgemeine Anleinpflicht, aber:
Landesjagdgesetz, insbesondere § 40: „Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] in einem nicht befriedeten Teil eines Jagdbezirks Hunde ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen deren
Entkommen oder außerhalb seiner Einwirkung frei laufen lässt.“

Daraus ist zu folgern, dass es im öffentlichen Raum und in der Landschaft nirgends eine völlige Bewegungsfreiheit für Hunde gibt, was im Sinne des Schutzes der Mitmenschen, welche diesen Raum
ebenfalls nutzen, auch nachvollziehbar ist. Die Mindestanforderung, dass „man seinen Hund so unter
Kontrolle hat, dass er auf ein Kommando unverzüglich reagiert und zum Hundeführer zurückkehrt“,
kann nur von einem Teil der Hundehalter gewährleistet werden.
In einigen Gemeinden werden daher sogenannte Hundefreilaufflächen angeboten. Eine verbindliche
Regelung wie diese zu gestalten sind, existiert nicht.
Vor allem in größeren Städten sind die Freilaufflächen den einzelnen Wohnquartieren zugeordnet
und ohne Einzäunung nur durch ein Schild gekennzeichnet. (z.B. Karlsruhe). Konflikte entstehen dabei mit angrenzenden, aber eben nicht tatsächlich abgegrenzten anderen Nutzungen, wie Rad- und
Fusswege, Spiel- und Grünflächen.
Daneben existieren in anderen Gemeinden (z.B. Achern) häufig von Hunde- oder Tierschutzvereinen
betreute, eingezäunte Flächen. Diese Variante wird von Hundehaltern bevorzugt, da hier keine Sorge
zu tragen ist, dass das unangeleinte Tier sich doch über die angedachte Freilauffläche hinausbewegt,
z.B. auf andere Verkehrswege und dadurch sich oder andere gefährdet.

Drucksache 230/2019

Seite - 3 -

Anforderungen an eine Hundefreilauffläche:
Aus fachlicher Seite empfiehlt Herr Spirgatis vom Tierheim Lahr eine eingezäunte Fläche von mindestens 2.000 m² sowie eine Zaunhöhe von ca. 2 m. Das Ab- und Anleinen der Hunde findet in einer
sogenannten Schleuße statt. Da die Flächen von Hundehaltern gezielt aufgesucht werden, kommt
auch eine Lage am Stadtrand in Frage, sofern diese mit Kfz erreichbar sind und Parkmöglichkeiten in
der Nähe angeboten werden können.
Allen Freilaufflächen gemeinsam sind, dass gewisse Regeln vorzugeben sind.Insbesondere jene,
dass auch auf der Freilauffläche, wie überall, der Hundekot vom Besitzer sofort aufzunehmen ist. Aus
haftungsrechtlichen Gründen soll vorgegeben werden, dass eine Hundehaftpflicht nachgewiesen
werden kann.
Im Hinblick über die Betreuung, Überwachung und Sauberhaltung kommen mit einer Hundefreilauffläche auf die jeweils betroffenen Dienststellen der Stadt zusätzliche Aufgaben hinzu.
Baurechtlich wird für eine Einzäunung im Außenbereich grundsätzlich ein Bauantrag erforderlich. Zur
Vermeidung von Beschwerden über Hundelärm ist eine Lage abseits der Wohnbebauung zu empfehlen.
Nach einem ersten Suchlauf für geeignete Flächen im öffentlichen Eigentum, die für ein solches Angebot in Frage kämen, ergeben sich folgende 3 Möglichkeiten für eine tiefergehende Betrachtung
und Vorplanung:


Lahr-West: Lgb.Nr. 26586, mit 1.400 m²
Das Tierheim selbst nutzt das umliegende Gelände bereits heute zum Ausführen der Hunde.

Der Zugriff auf diese Fläche
birgt aber auch Konflikte, da er
zunächst als landwirtschaftliche
Produktionsfläche
entzogen
werden müsste.



Wiese im Gebiet Breitmatten: Lgb Nr. 6153 Teilfläche ca. 1.600 m²
Die Fläche ist sehr gut erreichbar, Stellplätze sind in der Nähe vorhanden. Der Bebauungsplan
Breitmatten von 1966 sieht hier „Grünfläche/Sport“ als Nutzung vor.

Der Zugriff auf diese Fläche
birgt aber auch Konflikte, da er
zunächst als landwirtschaftliche
Produktionsfläche
entzogen
werden müsste.

Drucksache 230/2019



Seite - 4 -

LahrWest: Lgb Nr. 8581/3 ca. 2.200 m²
Die Fläche liegt im Aussenbereich im Dreieck zwischen Schutterentlastungskanal und dem
Autobahnzubringer.
Der Zugriff auf diese Fläche
birgt aber auch Konflikte, da er
zunächst als landwirtschaftliche
Produktionsfläche
entzogen
werden müsste.



Gemarkung Mietersheim südlich Lahr: Lgb Nr. 410 ca. 3.200 m²
Der Zugriff auf diese Fläche
birgt aber auch Konflikte, da er
zunächst als landwirtschaftliche
Produktionsfläche
entzogen
werden müsste.



Vogesenstrasse: Lgb Nr. 2090 Teilfläche ca. 3.200 m²
Rückhaltebecken westlich der Vogesenstraße. Gute Erreichbarkeit, Parkplätze und räumliche
Angliederung an das Seeparkgelände der ehemaligen LGS



Gemarkung Sulz: Umfläche um den Parkplatz bei der Sulzberghalle ca. 2.000 m²

Drucksache 230/2019

Seite - 5 -



Elendsgarten: Lgb Nr. 5799/1 Teilfläche ca. 3.000 m²
Lage im Grünsystem der Stadt. Schutterradweg und Verbindung Altvater - Burghard. Nach
Grünflächenleitplan bessere Vernetzung durch zusätzliche Schutterüberquerung vorgesehen.



Gemarkung Kuhbach: Lgb Nr. 455, Teilfläche ca. 2.000 m²
Die Fläche liegt im Rückhaltebecken und wird bereits heute für Freizeitaktivitäten genutzt.

Tilman Petters

Richard Sottru

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.