Beschlussvorlage (Hundefreilauffläche)
18. September 2019
Beschlussvorlage Amt: 602 Sottru Datum: 21.08.2019 Az.: 60/602 Drucksache Nr.: 230/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 18.09.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 62 605 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt ------------ Betreff: Hundefreilauffläche Beschlussvorschlag: In Lahr soll eine Freilauffläche für Hunde eingerichtet werden. Die Verwaltung wird gemeinsam mit Vertretern des Gemeinderates verschiedene bestehende Hundefreilaufflächen begutachten, um sich bezüglich der Art der Anlage, der dauerhaften Pflege und Unterhaltung ein Bild machen zu können. Wenn daraufhin eine geeignete Fläche gefunden wurde, wird die Verwaltung, soweit erforderlich, die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen und die notwendigen Haushaltsmittel für das Jahr 2020 anmelden. BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 230/2019 Seite - 2 - Sachdarstellung: Bei Nutzungseinschränkungen der freien Landschaft, wie zuletzt im Bereich Langenhard 2015 und im Seepark 2018, wird regelmäßig die Forderung einzelner Hundeliebhaber an die Stadt herangetragen, eine Freilauffläche für Hunde einzurichten. Im Zusammenhang mit den geltenden Regelungen stellt sich die Frage, wo es denn möglich ist, außerhalb des privaten Grundstücks einen Hund frei laufen lassen zu können. In anderen Städten gibt es mit sogenannten Hundefreilauflächen bereits solche Möglichkeiten. Rechtlicher Rahmen: Die Polizeiverordnung der Stadt Lahr – Umweltschutzverordnung-regelt: § 10 Gefahren durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (3) Im Innenbereich (§§ 30-34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen. Für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: 5. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Im Aussenbereich gilt: Jedermann hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft. Dazu gehören auch landwirtschaftlich genutzte Flächen wie Ackerland und Grünland…. … Zum Schutz von Kulturen und zur Sicherung der Ernährung und von Rohstoffen ist auf diesen bewirtschafteten Flächen das Recht auf Erholung jedoch beschränkt auf Zeiten, die keine Nutzzeiten sind…. … Bei Grünland z.B. beginnt die Nutzzeit etwa Ende März, also mit Beginn des Wachstums und endet im Oktober/November. Im Wald herrscht zwar keine allgemeine Anleinpflicht, aber: Landesjagdgesetz, insbesondere § 40: „Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] in einem nicht befriedeten Teil eines Jagdbezirks Hunde ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen deren Entkommen oder außerhalb seiner Einwirkung frei laufen lässt.“ Daraus ist zu folgern, dass es im öffentlichen Raum und in der Landschaft nirgends eine völlige Bewegungsfreiheit für Hunde gibt, was im Sinne des Schutzes der Mitmenschen, welche diesen Raum ebenfalls nutzen, auch nachvollziehbar ist. Die Mindestanforderung, dass „man seinen Hund so unter Kontrolle hat, dass er auf ein Kommando unverzüglich reagiert und zum Hundeführer zurückkehrt“, kann nur von einem Teil der Hundehalter gewährleistet werden. In einigen Gemeinden werden daher sogenannte Hundefreilaufflächen angeboten. Eine verbindliche Regelung wie diese zu gestalten sind, existiert nicht. Vor allem in größeren Städten sind die Freilaufflächen den einzelnen Wohnquartieren zugeordnet und ohne Einzäunung nur durch ein Schild gekennzeichnet. (z.B. Karlsruhe). Konflikte entstehen dabei mit angrenzenden, aber eben nicht tatsächlich abgegrenzten anderen Nutzungen, wie Rad- und Fusswege, Spiel- und Grünflächen. Daneben existieren in anderen Gemeinden (z.B. Achern) häufig von Hunde- oder Tierschutzvereinen betreute, eingezäunte Flächen. Diese Variante wird von Hundehaltern bevorzugt, da hier keine Sorge zu tragen ist, dass das unangeleinte Tier sich doch über die angedachte Freilauffläche hinausbewegt, z.B. auf andere Verkehrswege und dadurch sich oder andere gefährdet. Drucksache 230/2019 Seite - 3 - Anforderungen an eine Hundefreilauffläche: Aus fachlicher Seite empfiehlt Herr Spirgatis vom Tierheim Lahr eine eingezäunte Fläche von mindestens 2.000 m² sowie eine Zaunhöhe von ca. 2 m. Das Ab- und Anleinen der Hunde findet in einer sogenannten Schleuße statt. Da die Flächen von Hundehaltern gezielt aufgesucht werden, kommt auch eine Lage am Stadtrand in Frage, sofern diese mit Kfz erreichbar sind und Parkmöglichkeiten in der Nähe angeboten werden können. Allen Freilaufflächen gemeinsam sind, dass gewisse Regeln vorzugeben sind.Insbesondere jene, dass auch auf der Freilauffläche, wie überall, der Hundekot vom Besitzer sofort aufzunehmen ist. Aus haftungsrechtlichen Gründen soll vorgegeben werden, dass eine Hundehaftpflicht nachgewiesen werden kann. Im Hinblick über die Betreuung, Überwachung und Sauberhaltung kommen mit einer Hundefreilauffläche auf die jeweils betroffenen Dienststellen der Stadt zusätzliche Aufgaben hinzu. Baurechtlich wird für eine Einzäunung im Außenbereich grundsätzlich ein Bauantrag erforderlich. Zur Vermeidung von Beschwerden über Hundelärm ist eine Lage abseits der Wohnbebauung zu empfehlen. Nach einem ersten Suchlauf für geeignete Flächen im öffentlichen Eigentum, die für ein solches Angebot in Frage kämen, ergeben sich folgende 3 Möglichkeiten für eine tiefergehende Betrachtung und Vorplanung: Lahr-West: Lgb.Nr. 26586, mit 1.400 m² Das Tierheim selbst nutzt das umliegende Gelände bereits heute zum Ausführen der Hunde. Der Zugriff auf diese Fläche birgt aber auch Konflikte, da er zunächst als landwirtschaftliche Produktionsfläche entzogen werden müsste. Wiese im Gebiet Breitmatten: Lgb Nr. 6153 Teilfläche ca. 1.600 m² Die Fläche ist sehr gut erreichbar, Stellplätze sind in der Nähe vorhanden. Der Bebauungsplan Breitmatten von 1966 sieht hier „Grünfläche/Sport“ als Nutzung vor. Der Zugriff auf diese Fläche birgt aber auch Konflikte, da er zunächst als landwirtschaftliche Produktionsfläche entzogen werden müsste. Drucksache 230/2019 Seite - 4 - LahrWest: Lgb Nr. 8581/3 ca. 2.200 m² Die Fläche liegt im Aussenbereich im Dreieck zwischen Schutterentlastungskanal und dem Autobahnzubringer. Der Zugriff auf diese Fläche birgt aber auch Konflikte, da er zunächst als landwirtschaftliche Produktionsfläche entzogen werden müsste. Gemarkung Mietersheim südlich Lahr: Lgb Nr. 410 ca. 3.200 m² Der Zugriff auf diese Fläche birgt aber auch Konflikte, da er zunächst als landwirtschaftliche Produktionsfläche entzogen werden müsste. Vogesenstrasse: Lgb Nr. 2090 Teilfläche ca. 3.200 m² Rückhaltebecken westlich der Vogesenstraße. Gute Erreichbarkeit, Parkplätze und räumliche Angliederung an das Seeparkgelände der ehemaligen LGS Gemarkung Sulz: Umfläche um den Parkplatz bei der Sulzberghalle ca. 2.000 m² Drucksache 230/2019 Seite - 5 - Elendsgarten: Lgb Nr. 5799/1 Teilfläche ca. 3.000 m² Lage im Grünsystem der Stadt. Schutterradweg und Verbindung Altvater - Burghard. Nach Grünflächenleitplan bessere Vernetzung durch zusätzliche Schutterüberquerung vorgesehen. Gemarkung Kuhbach: Lgb Nr. 455, Teilfläche ca. 2.000 m² Die Fläche liegt im Rückhaltebecken und wird bereits heute für Freizeitaktivitäten genutzt. Tilman Petters Richard Sottru Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.