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Beschlussvorlage (Einfacher Bebauungsplan LUDWIG-FRANK-STRASSE - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 23.01.2019 Az.: - 0687/Lö

Drucksache Nr.: 31/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

13.02.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

25.02.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

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Betreff:

Einfacher Bebauungsplan LUDWIG-FRANK-STRASSE
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:

1. Die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans LUDWIG-FRANK-STRASSE
gemäß § 30 (3) BauGB wird beschlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
3. Die Planungsziele vom 23. Januar 2019 werden gebilligt.

Anlage(n):
- Bestandsplan
- Planungsziele

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 31/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Die Baugenossenschaft Lahr möchte das unbebaute 2.736 m² große Grundstück mit der Flurstücksnummer 9290 (Ecke Ludwig-Frank-/Roonstraße) mit einem Mehrfamilienhaus bebauen. Entsprechend der vorliegenden Planung soll ein rund 50 m langer viergeschossiger Baukörper mit Garagengeschoss entstehen. Insgesamt sind hier 24 Wohneinheiten geplant. Die Bauantragsunterlagen liegen der Stadt seit dem 29.11.2018 vor. Der Baubeginn wird im Verlauf des Jahres 2019 angestrebt.
Die planerische Konzeption wurde durch den Architekten und die Bauherren nichtöffentlich im Technischen Ausschuss am 12. September 2018 vorgestellt und ausführlich diskutiert. Strittige Punkte
waren die Dimensionen des Gebäudes und die Frage der Einhaltung der Sozialwohnungsquote. Dabei erklärte die Baugenossenschaft, dass und warum sie die Quote nicht erfüllen wird, weder für den
projektierten Neubau noch ersatzweise für andere Gebäude in ihrem Besitz. An dieser Haltung hat
sich trotz nochmaliger Gespräche nichts geändert. In nichtöffentlicher Sitzung am 16. Januar 2019
bekräftigte der Technische Ausschuss einhellig, auch für dieses Vorhaben an der Quote festzuhalten.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Notwendigkeit ist hier gegeben, insbesondere um die Sozialwohnungsquote durchzusetzen. Der dringende Bedarf an bezahlbarem
Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumindest für Teile
dieser Flächen dann auch wirklich entsprechende Bindungen eingegangen werden, wie es ihren baulandpolitischen Grundsätzen zur Sicherung der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht.
Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den
Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber durch eine konkrete Bindungspflicht bezieht.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den einfachen Bebauungsplan LUDWIG-FRANKSTRASSE gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung soll neben dem Aufstellungsbeschluss eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen werden.
Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können Baugenossenschaft und Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 (1) Satz1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren, insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung. Nach Vertragsschluss kann
die Baugenehmigung im Wege einer Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, der beschriebenen Vorgehensweise zuzustimmen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein
befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.