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Beschlussvorlage (1. Teilbebauungsplan HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung (Bereich südlich der Schutter) - Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Dalm

Datum: 23.01.2019 Az.: - 0685/Da

Drucksache Nr.: 33/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

13.02.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

25.02.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

-------------

Betreff:

1. Teilbebauungsplan HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung
(Bereich südlich der Schutter)
- Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB)

Beschlussvorschlag:

1. Für den Geltungsbereich des 1. Teilbebauungsplanes HEILIGENBREITENORD, 5. Änderung wird der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14
BauGB beschlossen.
2. Die als Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre zum 1. Teilbebauungsplan HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung wird beschlossen.

Anlage(n):
- Bestandsplan
- Satzung

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 33/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Zur Umsetzung der wohnungsbaupolitischen Beschlüsse der Stadt Lahr vom 24. Juli 2017 sowie der
Einrichtung eines Gewässerrandstreifen gemäß der Rechtsverordnung vom 4. November 2013 sollen
die Planungsziele für das umgrenzte Gebiet aktualisiert und der 1. Teilbebauungsplan HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung aufgestellt werden. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss durch
den Gemeinderat liegt vor.
Die Sicherung der darin formulierten Planungsziele soll über den Erlass einer Veränderungssperre
nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans erfolgen.
Ausnahmen von der Veränderungssperre, denen überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, sind gemäß § 14 (2) BauGB möglich. Einzelheiten dazu sind im Satzungstext geregelt.
Sobald die Planungsziele zu förderbarem Wohnungsbau sowie Gewässerrandstreifen (durch Inkrafttreten entsprechender Festsetzungen, ggf. auch schon vorher aufgrund vertraglicher Sicherungen
nach § 11 BauGB sowie Durchführung der angestrebten dritten Offenlage) erreicht sind, ist eine
Baugenehmigung ohne wesentliche zeitliche Verzögerungen möglich.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.