Beschlussvorlage (Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung - Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB))
Sitzung: Technischer Ausschuss (2. Sitzung)
25. Februar 2019
Beschlussvorlage (Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung
- Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB))
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre vom 31.01.2019)
Beschlussvorlage (- Satzung)
25. Februar 2019
Weitere Dateien
Beschlussvorlage (Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung
- Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB))
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre vom 31.01.2019)Beschlussvorlage (- Satzung)
Beschlussvorlage Amt: 61 Seidler Datum: 31.01.2019 Az.: -0687 Lö/Sei Drucksache Nr.: 38/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 13.02.2019 vorberatend öffentlich Gemeinderat 25.02.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung - Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) Beschlussvorschlag: Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN und ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung, die dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt ist, wird beschlossen. Anlage(n): - Satzung - Bestandsplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre vom 31.01.2019 BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 38/2019 Seite - 2 - Sachdarstellung: In seiner öffentlichen Sitzung am 27.03.2017 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplanes VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung. Zur Sicherung der Planung legte er anschließend in gleicher Sitzung die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) fest. Anlass für den Erlass einer Veränderungssperre war ein Bauantrag, der darauf abzielte, eine bestehende Gaststätte in der Kaiserstraße in zwei kleinere Bistros (33 und 36 qm) zu unterteilen. In beiden sollten jeweils drei Geldspielgeräte betrieben werden. Auch gibt es die Tendenz, dass Einzelhandelsbetriebe in Wettbüros umgewandelt werden sollen. Solche Entwicklungen widersprechen dem städtebaulichen Ziel einer attraktiven Innenstadt, können aber durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT momentan nicht verhindert oder gesteuert werden. Dieser Mangel wird durch die Planänderung behoben. Derzeit erfolgt die Erarbeitung einer Vergnügungsstätten-Konzeption durch die beauftragte Sozietät Sparwasser und Heilshorn Rechtsanwälte aus Freiburg. Ausnahmen, die das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes inhaltlich nicht tangieren, sind möglich. Einzelheiten hierzu sind im Satzungstext geregelt. Der Bereich, in dem die Veränderungssperre gilt, kann dem Bestandsplan vom 31. Januar 2019 entnommen werden. Die als Satzung beschlossene Veränderungssperre trat zum 1. April 2017 mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt sie nach Ablauf von zwei Jahren und somit am 1. April 2019 außer Kraft. Das Bebauungsplanverfahren kann nach Vorliegen der Vergnügungsstätten-Konzeption durchgeführt werden. Oben genannte negative Auswirkungen und Entwicklungen sollen aber weiterhin verhindert werden. Daher wird die Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 1. April 2017 um ein Jahr verlängert. Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung - 23. März 2019 - in Kraft und wäre ab da dann ein weiteres Jahr gültig, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.