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Beschlussvorlage (Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Roth-Händle-Areal“ - Vorstellung der Vorbereitenden Untersuchungen - Weiteres Vorgehen)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Gauggel

Datum: 18.09.2019 Az.: - 0691/Ga

Drucksache Nr.: 251/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

09.10.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

21.10.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

-------------

Betreff:

Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Roth-Händle-Areal“
- Vorstellung der Vorbereitenden Untersuchungen
- Weiteres Vorgehen

Beschlussvorschlag:

1. Die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen werden zur Kenntnis genommen.
2. Den vorgeschlagenen Sanierungszielen sowie dem Abgrenzungsvorschlag des
Sanierungsgebiets wird zugestimmt.

Anlage(n):
- Bericht über die Vorbereitenden Untersuchungen
- Abgrenzungsvorschlag des Sanierungsgebiets

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 251/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Vorbereitende Untersuchungen
Der Gemeinderat hat am 1. April 2019 beschlossen für den Bereich „Roth-Händle-Areal“
die Vorbereitenden Untersuchungen (VU) gem. § 141 (3) BauGB einzuleiten, um die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsmöglichkeit zu prüfen.
Der Abschlussbericht über die Vorbereitenden Untersuchungen wurde von der Kommunale StadtErneurung GmbH im September 2019 vorgelegt. Die Ergebnisse der Vorbereitenden
Untersuchungen haben gezeigt, dass im Bereich „Roth-Händle-Areal“ ein erhöhter Modernisierungs- und Entwicklungsbedarf vorliegt. Das Gebiet weist gravierende Defizite im baulichen und
strukturellen Bereich auf.

Die wesentlichen Missstände sind:
Substanzschwächen
 schlechte bauliche Beschaffenheit privater Gebäude
 leerstehende/ungenutzte Gebäude (z.B. ehemalige Kantine)





Funktionsschwächen
Straßenraumgestaltung: Erschließung des Industriehofs
mangelnde Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raums
Parkraumsituation entlang des Industriehofs
Barrierefreiheit der Gehwege
Zur Behebung der aufgezeigten städtebaulichen und funktionalen Missstände werden folgende Sanierungsziele aufgeführt:

 Erhalt des historischen Charakters der Gesamtanlage
 Aufwertung der Wohn- und Geschäftsgebäude sowie des angrenzenden Umfeldes
 Erhalt und Verbesserung öffentlicher Infrastruktureinrichtungen inklusive energetischer Erneuerung
 Modernisierung privater Gebäude
 Baulückenschließung und damit Innenentwicklung
 Schaffung von Wohnraum
 Schaffung von notwendigen Stellplätzen
 Neue Gesamtkonzeption Wohn- und Geschäftsbebauung
 Aufwertung der Außen-/ und Grünanlagen
 Öffentlich nutzbare Plätze für Mehrgenerationen
Die Vorbereitende Untersuchung ist Grundlage für die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung. Bei der Entscheidung über die Festlegung des Sanierungsgebiets und dessen Abgrenzung wurde nach den Kriterien der vorhandenen städtebaulichen
und funktionalen Missstände, der Mitwirkungsbereitschaft sowie den Sanierungszielen
gewichtet. Das Gebiet der Vorbereitenden Untersuchungen weist städtebauliche und
strukturelle Defizite auf. Die überwiegende Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Eigentümer ist vorhanden. Mögliche Maßnahmen der betroffenen Eigentümer wurden definiert.
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange stehen der Sanierung nicht entgegen
bzw. unterstützen diese ausdrücklich. Der Abgrenzungsvorschlag des Sanierungsgebiets
wurde so gewählt, dass es nach heutiger Kenntnislage zweckmäßig ist und eine zügige
Umsetzung gewährleistet ist.

Drucksache 251/2019

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Sanierungsverfahren und weiteres Vorgehen
In § 142 Abs. 4 BauGB unterscheidet das Baugesetzbuch zwischen dem klassischen Sanierungsverfahren (Regelverfahren) und dem vereinfachten Sanierungsverfahren.
Das klassische Sanierungsverfahren wird bei Sanierungsgebieten angewendet, bei denen
eine erhebliche Gebietsumgestaltung angestrebt wird mit den daraus folgenden sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen (z.B. durch umfangreiche Ordnungsmaßnahmen
oder Umstrukturierungen des Gebiets durch die Gemeinde)
Das vereinfachte Verfahren kommt zur Anwendung, wenn die Gemeinde vor allem Bestandspflege betreiben will wie z.B. die Erhaltung, Instandsetzung und Modernisierung von
Gebäuden und infolgedessen keine bzw. keine nennenswerte sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen im Gebiet zu erwarten sind. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 und 156 a BauGB => umfassendes Verfahren) ist in
entsprechenden Fällen nicht erforderlich bzw. deren Ausschluss erschwert die Durchführung der Sanierung voraussichtlich nicht.
Da im Fall des Roth-Händle-Areals geplant ist die bestehenden zum größten Teil unter
Denkmalschutz stehenden Gebäude zu modernisieren und einer neuen Nutzung zuzuführen, wird für das Sanierungsgebiet das vereinfachte Verfahren empfohlen.
Im Fall des § 144 BauGB Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge wird nach
§ 144 Abs. 3 BauGB eine allgemeine Genehmigung für das gesamte förmlich festgelegte
Sanierungsgebiet erteilt.
Als weiterer Schritt wäre dann das Gebiet nach § 142 Abs. 1 BauGB durch Beschluss
förmlich als Sanierungsgebiet festzulegen und diese förmliche Festlegung als Satzung zu
beschließen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.