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Beschlussvorlage (Baugebiet Hosenmatten II – 2. Bauabschnitt - Vergabe von Planungsleistungen für Freianlagen)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 602
Sottru

Datum: 10.09.2019 Az.: 60-602 so

Drucksache Nr.: 246/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

09.10.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

----------

Betreff:

Baugebiet Hosenmatten II – 2. Bauabschnitt
- Vergabe von Planungsleistungen für Freianlagen

Beschlussvorschlag:

Der Vergabe der Planungsleistungen für die Freianlagen im Baugebiet Hosenmatten II - 2. Bauabschnitt, an das Büro Kappis aus Lahr, wird zugestimmt.

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 246/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Die STEG ist von der Stadt Lahr mit der Entwicklung des zweiten Bauabschnittes im Baugebiet Hosenmatten II beauftragt. Einzelverträge zwischen der STEG und weiteren Planungsbüros bedürfen dennoch der Zustimmung durch die Gremien der Stadt Lahr.
Für die Planungen zu den im Entwicklungsgebiet liegenden Ausgleichsmaßnahmen, Straßenbegleitgrün, Spielplatz und zentraler Platzfläche soll das Landschaftsarchitekturbüro
Kappis aus Lahr beauftragt werden.
Auftraggeber ist die STEG (Stadtentwicklungsgesellschaft) in Stuttgart.
Die beauftragte Honorarsumme für die Leistungsphasen 1 bis 8, beträgt 57.242,34 €

Tilman Petters

Richard Sottru

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und
dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.