Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht entlang der Schutter im Bereich der Kernstadt, Gemarkung Lahr)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 622
Brucker

Datum: 16.10.2019 Az.: 622/br

Drucksache Nr.: 281/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

15.01.2020

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

27.01.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

30

61

602

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Erlass einer Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht entlang der Schutter im Bereich
der Kernstadt, Gemarkung Lahr

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die im Anhang aufgeführte Satzung zum besonderen
Vorkaufsrecht entlang der Schutter für den Bereich der Gemarkung Lahr (Kernstadt).

Anlage(n):
Vorkaufsrechtssatzung
Flurstücksverzeichnis_2019
Plan 1
Plan 2
Plan 3
Plan 4
Plan 5
Plan 6
Plan 7
Plan 8

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 281/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Bei der ersten Bewerbung der Stadt Lahr für die Ausrichtung einer Landesgartenschau war
ein zentraler Aspekt des Bewerbungskonzeptes, die Schutter als durchgängiges Element
durch das gesamte Stadtgebiet von Ost nach West für die Bürger der Stadt wieder erlebbar
zu gestalten. Dabei ist die Flussaue unter immer mehr wertvollen Aspekten zu betrachten.
Sie ist einerseits durchgängiger Lebensraum, andererseits bedeutender Erlebnisraum und
damit von herausragender städtebaulicher Bedeutung für die Qualität der Stadt. Mit den
durch die Klimaveränderung einhergehenden Wetterextremen erlangen städtische Gewässer
besondere Aufmerksamkeit bezüglich der Retentionsmöglichkeiten bei Starkregenereignissen. Speziell auch aus diesem Grund ergibt sich die Erfordernis den Gewässern wo immer
möglich Raum zu geben. Die damalige Bewerbung hat zwar keinen Zuschlag erhalten, aber
der Grundgedanke, die Schutter als „blaues Band“ durch das Stadtgebiet zu entwickeln, fand
einen Konsens im Gemeinderat. Hierzu wurde im Jahr 2013 eine Rechtsverordnung erlassen, welche die Breite des Gewässerrandstreifens im Stadtgebiet von 5 auf 10 Meter festsetzt. Damit sollte langfristig ein weitergehender Gestaltungsraum entlang des Gewässers
ermöglicht werden, um städtebauliche wie ökologische Erfordernisse umsetzen zu können.
Bei der Schutter handelt es sich um ein Fließgewässer I. Ordnung gem. Wassergesetz Baden-Württemberg (WG). Die vom WG vorgegebene Breite eines Gewässerrandstreifens beträgt 5 m. Hierfür wird dem Land ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Die Gemeinde hat in solchen
Fällen kein Vorkaufsrecht nach dem WG.
Allerdings nimmt das Land sein Recht kaum wahr, da es aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung im WG nur in ein Vorkaufsrecht eintreten wird, wenn aus flussökologischer Sicht eine
Ausbildung genau an dieser Stelle erfolgen muss und ein Konzept hierfür zu Grunde liegt.
Städtebauliche Gründe dürfen für das Land bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes keine
Rolle spielen. Ansonsten würde das Land in einem evtl. Rechtsstreit mit den Verkäufern, respektive den Käufern der privaten Grundstücke unterliegen. Damit steht fest, dass das Vorkaufsrecht faktisch den ursprünglich vom Gesetzgeber gewünschten Zweck kaum erfüllen
kann.
Die Stadt Lahr möchte daher die Möglichkeit schaffen, auf der Grundlage des städtebaulichen Konzeptes „blaues Band“ ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Baugesetzbuch
(BauGB) zu begründen. Damit wird es in Zukunft möglich sein, auf den im Anhang verzeichneten Grundstücken Teilflächen in einer Breite von 10 Metern für die Umsetzung des „Blauen
Bandes“ zu erwerben. Dies soll sich zunächst auf die Kernstadt beschränken, da hier die
Notwendigkeit, Verbesserungen entlang der Schutter zu erreichen, am größten ist. Die damit
verbundenen Einschränkungen für die betroffenen Eigentümer sind vertretbar. Aufgrund des
bestehenden 10 Meter breiten Gewässerrandstreifens sind grundsätzlich keine neuen baulichen Maßnahmen zulässig. Außerdem soll es sich um ein Vorkaufsrecht handeln, keine –
pflicht. Unzumutbare Härten können in Einzelfallentscheidungen abgewendet werden. Aus
der Erfahrung heraus lässt sich abschätzen, dass pro Jahr ca. zwei- bis fünfmal das Vorkaufsrecht für Grundstücke an der Schutter ausgeübt werden dürfte. In bestimmten Zeitabständen könnte die Verwaltung bei Bedarf dem Technischen Ausschuss über den aktuellen
Stand Bericht erstatten.
Die Entwicklung der Schutteraue auf Lahrer Gemarkung ist dabei eine Generationen übergreifende Maßnahme. Wo immer im Bereich der Schutter bauliche Veränderung geplant
werden, gilt es zu prüfen wie hier die städtebaulichen, stadterlebnisbezogenen , ökologischen
und wasserwirtschaftlichen Belange besser beachtet werden können. Hierzu sollte als Ideen-

Drucksache 281/2019

Seite - 3 -

geber im Nachgang zu diesem Satzungsbeschluss ein Planungskonzept „blaues Band“ entwickelt werden.

Die für die Stadtentwicklung positiven Auswirkungen solcher Maßnahmen lassen sich anhand der bereits realisierten Projekte wie z.B. die Schutteröffnung am Stadtbahnhof, oder
dem neuen Schutterufer zwischen Bädleweg und Alter Bahnhofstrasse zweifellos ablesen.

Tilman Petters
Bürgermeister

Ralph Brucker
Abteilungsleiter