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Beschlussvorlage (Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST - Abwägung zu den in der wiederholten Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen - Satzungsbeschluss)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 24.08.2020 Az.: - 0687/Lö

Drucksache Nr.: 226/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

16.09.2020

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

28.09.2020

beschließend öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

------------

Betreff:

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
- Abwägung zu den in der wiederholten Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss

Beschlussvorschlag:

1. Die Abwägung entsprechend der Beschlussvorlage vom 24. August 2020 zu
den während der wiederholten Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen zum
einfachen Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST wird beschlossen.
2. Der einfache Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST wird in der beigefügten Fassung vom 24. August 2020 als Satzung beschlossen.

Anlage(n):
- Abwägung der Anregung von Bürgern, Behörden und Trägern öffentlicher Belange
- Bestandsplan mit Geltungsbereich
- Planungsrechtliche Festsetzungen
- Begründung
- Satzung
- Anlage 0

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag
 mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

 abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 226/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Der Gemeinderat beschloss am 17. Februar 2020 in öffentlicher Sitzung einstimmig den E ntwurf
und die Offenlage des einfachen Bebauungsplanes OFFENBURGER STRASSE OST (siehe auch
Drucksache Nr. 6/2020 1. Ergänzung). Es handelt sich im Wesentlichen um das Gelände des Lidlund des Kik-Marktes an der B 3, wo die Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discounters auf ca.
1.700 m² mehr als verdoppelt werden soll.
Die Offenlage erfolgte vom 2. März bis zum 3. April 2020. Ab dem 17. März 2020 wurde die Zugänglichkeit in alle Rathäuser in Lahr auf Grund der Corona-Krise deutlich eingeschränkt. Dies
führte dazu, dass die Offenlage unwirksam wurde und wiederholt werden musste – mit inhaltlichen Änderungen. Im vorherigen Entwurf war Einzelhandel vollständig ausgeschlossen, nun soll
er bis zur Grenze der Großflächigkeit zulässig sein. Die wiederholte Offenlage erfolgte vom 6. Juli
bis zum 14. August 2020.
Insgesamt wurden 39 externe Träger öffentlicher Belange angeschrieben. Von den 21 Rückmeldungen enthielten fünf eine Stellungnahme zum Planinhalt. Daneben ging eine Stellungnahme
aus der Bürgerschaft ein, ein Schreiben der Anwälte der Firma Lidl. Sie sind zusammen mit den
entsprechenden Stellungnahmen von Prof. Dr. Sparwasser und der Verwaltung im Abwägungsspiegel enthalten.
Derzeit sind zu den Standorten Offenburger Straße und Geroldsecker Vorstadt mehrere K lagen
der Firma Lidl gegen die Stadt Lahr vor dem Verwaltungsgericht Freiburg sowie dem Verwa ltungsgerichtshof in Mannheim anhängig, um so die gewünschten Verkaufsflächenerweiterungen
durchzusetzen. Die erste mündliche Verhandlung ist auf den 15. September 2020 terminiert. Sie
hat die Rechtmäßigkeit der (Corona-bedingten) 2. Verlängerung der Veränderungssperre zum Inhalt. Über Verlauf und Ergebnisse der Verhandlung wird in der Sitzung mündlich berichtet. Gegebenenfalls wird die Verwaltung zur Gemeinderatssitzung mit einem geänderten Beschlussvorschlag darauf reagieren. Aus diesen Erwägungen heraus erfolgt die Vorberatung in nichtöffentlicher Sitzung.
Die Verwaltung schlägt ungeachtet dessen vor, die Abwägung zur wiederholten Offenlage zu beschließen und den Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST als Satzung zu beschließen.

Markus Ibert

Stefan Löhr

Hinw eis:
Die Mitglieder des Gremiums w erden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem
Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in
der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.