Beschlussvorlage (- Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanentwurfs)
Sitzung: Technischer Ausschuss (6. Sitzung)
27. Juli 2020
Beschlussvorlage (Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK - Beratung des Entwurfs - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB - Beschluss zur Offenlage mit der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der…
Beschlussvorlage (- Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanentwurfs)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Abgrenzung des Geltungsbereichs)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)
Beschlussvorlage (- Schalltechnisches Gutachten)
Beschlussvorlage (- Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung)
27. Juli 2020
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Stadtplanungsamt 28. Juli 2020 Sitzung des Gemeinderats am 27. Juli 2020 Sitzungsdrucksache 174/2020 Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27. Juli 2020 die Änderung der örtlichen Bauvorschrift im Bebauungsplanentwurf QUARTIER AM STADTPARK zu den notwendigen Pkw-Stellplätzen beschlossen. Die Formulierung in den Örtlichen Bauvorschriften unter Punkt 4.1 PkwStellplätze wird wie folgt geändert: 4. Notwendige Stellplätze 4.1. PKW-Stellplätze (§ 74 Abs. 2 i.V.m. § 37 LBO) Es wird ein auf die Wohnfläche bezogener Stellplatzschlüssel festgesetzt. Weiterhin wird danach unterschieden, ob Wohnungen mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden. Der Stellplatzschlüssel wird demnach wie folgt festgesetzt: für geförderte Wohneinheiten bis 50 m² Wohnfläche (ohne Terrassen) wird 1 Pkw Stellplatz pro Wohneinheit gefordert für geförderte Wohnungen ab 51 m² oder mehr Wohnfläche und für nicht geförderte Wohneinheiten bis 50 m² (ohne Terrasse) werden 1,2 Stellplätze pro Wohneinheit gefordert für nicht geförderte Wohnungen ab 51 m² oder mehr Wohnfläche werden 1,5 Stellplätze gefordert Sofern sich bei der Ermittlung der herzustellenden Stellplätze keine ganzzahlige Stellplatzanzahl ergibt, ist aufzurunden. Seite 1 von 2 Die Formulierung in der Begründung unter Punkt 5.11. Pkw-Stellplätze wird wie folgt geändert: 5.11 PKW-Stellplätze Der gesetzliche Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz pro Wohneinheit (§ 37 (1) LBO) ist erfahrungsgemäß in Lahr nicht ausreichend, so dass bekanntermaßen viele PKW im öffentlichen Raum parken. Um diesen Umstand im Plangebiet zu vermeiden und zur Sicherung ausreichender Stellplätze für Pkw auf den Privatgrundstücken, wurde ein Stellplatzschlüssel in Abweichung zur LBO festgelegt. Es wird ein auf die Wohnungsgrößen bezogener Stellplatzschlüssel festgesetzt. Weiterhin wird danach unterschieden, ob Wohnungen mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden. Es wird dabei davon ausgegangen, dass geförderte Wohnungen bis 50 m² Wohnfläche nur von einer Person bewohnt werden bzw. maximal 1 Pkw vorhanden ist. Bei geförderten Wohnungen ab 51 m² Wohnfläche und bei nicht geförderten Wohnungen bis 50 m² wird davon ausgegangen, dass der Stellplatzbedarf höher liegt und somit werden 1,2 Stellplätze pro Wohneinheit gefordert. Für nicht geförderte Wohnungen ab 51 m² Wohnfläche Stellplatzschlüssel auf 1,5 pro Wohneinheit festgesetzt. ist der Sofern sich bei der Ermittlung der herzustellenden Stellplätze keine ganzzahlige Stellplatzanzahl ergibt, ist aufzurunden. Dadurch wird die Festsetzung auch dem einen oder anderen Zweitauto von Familien gerecht. Sabine Fink Stadtbaudirektorin Seite 2 von 2