Beschlussvorlage (- Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung)
Sitzung: Technischer Ausschuss (6. Sitzung)
27. Juli 2020
Beschlussvorlage (Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK - Beratung des Entwurfs - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB - Beschluss zur Offenlage mit der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der…
Beschlussvorlage (- Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanentwurfs)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Abgrenzung des Geltungsbereichs)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)
Beschlussvorlage (- Schalltechnisches Gutachten)
Beschlussvorlage (- Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung)
27. Juli 2020
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Neubau von Wohngebäuden auf dem ehemaligen Nestler-Areal Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zum Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“ Oktober 2019 ergänzt im Mai 2020 Vorhabenträger: Project GmbH Ruiter Straße 1 73734 Esslingen am Neckar Bearbeiter: IUS Institut für Umweltstudien Weibel & Ness GmbH Heidelberg · Potsdam · Kandel Projektleitung: Ralf Harter, Dipl.-Ing. Landespflege (FH) Bearbeitung: Maritta Wolf, M. Sc. Regionalentwicklung und Naturschutz Walter Kretschmer, Dipl.-Biologe Ulrike Brucker, Dipl.-Forstwirtin Projekt-Nr.: 3960 Auftraggeber: Bearbeiter: Project GmbH Ruiter Straße 1 73734 Esslingen am Neckar Tel.: (07 11) 34 585-0 E-Mail: info@project-gmbh.de IUS Weibel & Ness GmbH Römerstraße 56 69115 Heidelberg Tel.: (0 62 21) 1 38 30-0 E-Mail: heidelberg@weibel-ness.de Esslingen a. N., den 28.05.2020 Heidelberg, den 28.05.2020 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass....................................................................................................................... 1 2 Europäisch geschützte Arten im Bereich des „Quartiers am Stadtpark“ .................... 3 3 Denkbare Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG ............................................. 5 3.1 Vorhabenbeschreibung sowie Ermittlung der Auswirkungen............................ 5 3.2 Mögliche Betroffenheit europäischer Vogelarten.............................................. 7 3.3 Mögliche Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie .............. 8 3.3.1 Mögliche Betroffenheit von Fledermäusen .............................................. 8 3.3.2 Sonstige europäisch geschützte Arten.................................................... 9 4 Beschreibung der Maßnahmen, mit denen das Eintreten von Verbotstatbeständen verhindert wird....................................................................... 10 4.1 Vermeidungsmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse .................................. 10 4.2 Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (CEF-Maßnahmen) ................................... 10 4.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ............................. 13 4.4 Monitoring und Risikomanagement................................................................ 13 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Bebauungsplangebiet „Quartier am Stadtpark“ ...................................... 1 Abbildung 2: Lageplan der Neubauten auf dem Nestler-Areal .................................... 5 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Erfassungstermine Fauna...................................................................... 2 Tabelle 2: Vogelvorkommen im Plangebiet ............................................................ 3 Tabelle 3: Denkbare Vorhabenwirkungen durch Abriss oder Sanierung der Gebäude ............................................................................................... 6 Karte Karte 1.1 Brutvogelreviere und Fledermausvorkommen im Plangebiet Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“ 1 Artenschutzrechtliche Stellungnahme Anlass Für ein ca. 3 ha großes Gebiet in Lahr, westlich des Stadtparks, wird der Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Das Gebiet teilt sich in das Plangebiet der Stadt Lahr („erweitertes Untersuchungsgebiet“ - Untersuchungsgebiet B) mit ca. 20.700 m², welches bereits mit Wohngebäuden bestanden ist, sowie das Plangebiet der Deutschen Bauwert AG (DBA) („engeres Untersuchungsgebiet“ – Untersuchungsgebiet A) mit 9.740 m², welches den Bereich des ehemaligen „Nestler-Areals“ umfasst. Der Bestand an alten Gebäuden der ehemaligen Nestler-Fabrik soll vollständig abgerissen werden, um Bauland für neue Wohngebäude zu schaffen. Im Plangebiet der Stadt Lahr soll die Möglichkeit zur Nachverdichtung geschaffen werden. B Abbildung 1: A Bebauungsplangebiet „Quartier am Stadtpark“ (Bebauungsplangebiet: schwarz umrandet, engeres Untersuchungsgebiet (A): rot umrandet, erweitertes Untersuchungsgebiet (B): schwarz) (Kartenquelle: Daten- und Kartendienst der LUBW, 30.09.2019), unmaßstäblich Untersuchungsumfang und Methodik Für die mit der Planung zusammenhängende artenschutzrechtliche Prüfung sind die Europäischen Vogelarten sowie die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu beachten. Im Rahmen der Erfassungen (Frühjahr und Sommer 2019) wurden folgende europäisch geschützten Tiergruppen und Arten erfasst: • Vögel • Fledermäuse Grundlage der Auswahl der zu untersuchenden Tiergruppen bildete eine artenschutzrechtliche Einschätzung der Bestandssituation im Frühjahr 2019. Im Ergebnis dieser Analyse konnte ein Vorkommen weiterer Arten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden (z. B. sonstige Säugetiere, Reptilien, Amphibien und sonstige Wirbellose), aufgrund der Lebensraumausstattung ausgeschlossen werden. Ebenso kann aufgrund der 1 Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“ Artenschutzrechtliche Stellungnahme Standortverhältnisse ein Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Pflanzenarten im Plangebiet ausgeschlossen werden. Das Untersuchungsgebiet umfasst den Bereich des Nestler-Areals (Untersuchungsgebiet A) als engeres und das Plangebiet der Stadt Lahr (Untersuchungsgebiet B) als weiteres Untersuchungsgebiet. Untersuchungsgebiet A konnte betreten werden und wurde vollständig akustisch und optisch untersucht. Untersuchungsgebiet B war von Untersuchungsgebiet A und den Straßen aus einsehbar. Vögel und Fledermäuse konnten in diesem Bereich ebenfalls akustisch und optisch erfasst werden. Zusätzlich erfolgte in Untersuchungsgebiet B eine Potenzialabschätzung aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen. Das Bebauungsplangebiet wird begrenzt durch die südlich gelegene Dinglinger Hauptstraße, die westlich gelegene Lindenbergstraße und die nördlich und östlich gelegene Straße „Am Stadtpark“. In Tabelle 1 sind die Erfassungsdurchgänge für die im Plangebiet möglicherweise vorkommenden Tiergruppen aufgeführt: Tabelle 1: Erfassungstermine Fauna Datum erfasste Tiergruppe Wetter 15.05.2019 Vögel, Fledermäuse Temp.: 5-7°C; Bewölkung: 2/8; Wind: 0-1 bft 17.05.2019 Vögel Temp.: 6-7°C; Bewölkung: 1/8; Wind: 0 bft 04.06.2019 Vögel Temp.: 14-20°C; Bewölkung: 1/8; Wind: 0 bft 20.06.2019 Vögel. Fledermäuse Temp.: 17-21°C; Bewölkung: 2/8; Wind: 0-1 bft 30.06.2019 Vögel, Fledermäuse Temp.: 20-22°C; Bewölkung: 0/8; Wind: 0 bft Vögel Der Brutvogelbestand sowie Nahrungsgäste wurden an fünf Begehungen jeweils in den frühen Morgenstunden (5:00 Uhr – 7:30 Uhr) zwischen Mai und Juni 2019 erfasst. Hierzu wurden die Untersuchungsgebiete sowie die nähere Umgebung nach Vögeln und deren Rufen/Gesängen systematisch abgesucht. Zusätzlich erfolgte eine Gebäudebegehung in Untersuchungsgebiet A, bei der in und an den Gebäuden untersucht wurde, ob Tiere oder deren Nester bzw. andere Hinterlassenschaften (z. B. Kotspuren) zu sehen sind. In Untersuchungsgebiet B erfolgte eine äußere Kontrolle der Gebäude auf Besatz. Eine besondere Bedeutung der Bebauungsplanfläche für Rastvögel kann aufgrund der Biotopstruktur sowie der regelmäßigen Störungen im Siedlungsbereich ausgeschlossen werden. Fledermäuse Um die Fledermäuse zu erfassen, wurden im Mai und Juni 2019 Schwärmkontrollen sowie eine Gebäudebegehung im ehemaligen Nestler-Areal durchgeführt. Im Rahmen der Schwärmkontrolle kamen neben einem Fledermausdetektor (Petterson 240x), spezielle Aufnahmegeräte für Fledermausrufe, sogenannte Batcorder (3.0 Fa. ecoObs), zum Einsatz. Während die Detektoren die Ultraschallrufe der Fledermäuse direkt hörbar machen, 2 Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“ Artenschutzrechtliche Stellungnahme zeichnen Batcorder die Rufe für eine spätere Analyse am PC auf. Das Flugbild und die Charakteristika der Rufe ermöglichen in vielen Fällen schon bei der Begehung eine Erkennung der Arten oder zumindest eine Unterscheidung auf Gattungs- oder Gruppenniveau. Aufgezeichnete Rufe werden mit Spezialsoftware (bcAdmin 3 Fa. ecoObs) später weiter ausgewertet. Sind aufgezeichnete Arten dabei akustisch nicht sicher unterscheidbar, wird auch bei der computergestützten Analyse im Zweifelsfall auf Gattungs- oder Gruppenniveau bestimmt. Im Rahmen der Gebäudebegehung wurde untersucht, ob im oder am Gebäude Tiere oder Spuren (Kot, Urin, Insektenreste) zu sehen sind. Kotfunde werden nachträglich unter dem Binokular auf Haarbestandteile, Form, Farbe und Nahrungsreste untersucht. Hierdurch ist zum Teil eine Bestimmung bis auf Art- oder Gattungsniveau möglich. 2 Europäisch geschützte Arten im Bereich des „Quartiers am Stadtpark“ Bei den Erfassungen im Jahr 2019 wurden in den Untersuchungsgebieten europäisch geschützte Arten aus der Gruppe der Vögel sowie aus der Gruppe der Fledermäuse festgestellt. Hierbei handelt es sich um Arten, die im Siedlungsbereich häufig angetroffen werden. Im Rahmen der Vogelerfassungen wurden zehn Vogelarten nachgewiesen, von denen vier im Plangebiet brüten. Von den brütenden Arten steht der Haussperling (Passer domesticus) (zwei Brutreviere) auf der Vorwarnliste der Roten Liste. Daneben brüten die Amsel (Turdus merula) (vier Brutreviere), der Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) (zwei Brutreviere) und der Buchfink (Fringilla coelebs) (ein Brutrevier) im Plangebiet, welche ungefährdet sind. Der Hausrotschwanz brütet im Norden an zwei Gebäuden. Die Amseln wiederum nutzen sowohl Gebäude als auch gehölzbestandene Bereiche im gesamten Plangebiet. Der Hausperling wurde im Nordwesten und Südosten jeweils an den abzureißenden Gebäuden nachgewiesen. Der Buchfink ist im Süden in einem Privatgarten zu finden. Die genauen Standorte können Karte 1.1 im Anhang entnommen werden. Neben den genannten Arten nutzen Elster (Pica pica), Rabenkrähe (Corvus corone), Turmfalke (Falco tinnunculus), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Star (Sturnus vulgaris) und Kohlmeise (Parus major) das Gebiet als Nahrungsgäste oder wurden beim Überflug beobachtet. Sie gelten in Baden-Württemberg alle als ungefährdet. Tabelle 2: Vogelvorkommen im Plangebiet davon an Art RL D RL BW Status/ Anzahl BP abzureißenden Gebäuden Amsel (Turdus merula) * * 4 BP 1 BP Buchfink (Fringilla coelebs) * * 1 BP - Elster (Pica pica) * * NG Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) * * 2 BP - Haussperling (Passer domesticus) V V 2 BP 2 BP 3 Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“ Art Artenschutzrechtliche Stellungnahme RL D RL BW Status/ Anzahl BP davon an abzureißenden Gebäuden Kohlmeise (Parus major) * * NG Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) * * NG Rabenkrähe (Corvus corone) * * NG Star (Sturnus vulgaris) 3 * NG Turmfalke (Falco tinnunculus) * * NG Rote Liste D (GRÜNEBERG et al. 2015) und BW (BAUER et al. 2016): 1 - vom Aussterben bedroht; 2 - stark gefährdet; 3 - gefährdet; V - Vorwarnliste; * - ungefährdet; Fettdruck = bestandsbedrohte Art, Status: BP – Brutpaar, NG Nahrungsgast/Überflug Im Untersuchungsgebiet A wurden Zwergfledermäuse (Pipistrellus pipistrellus) sowie Vertreter der Großen Abendsegler (Nyctalus noctula) akustisch erfasst. Die Zwergfledermaus ist bundesweit nicht gefährdet, jedoch landesweit gefährdet (Rote Liste Kategorie 3), der Große Abendsegler ist bundesweit als gefährdet anzunehmen (Rote Liste Kategorie G) und landesweit eine gefährdete wandernde Art (Rote Liste Kategorie i). Zwergfledermäuse sind siedlungsangepasst und finden ihre Sommerquartiere an Gebäuden (Spalten) und seltener in Baumhöhlen oder Kästen. Große Abendsegler finden ihre Sommerquartiere vor allem im Baumhöhlen und Nistkästen, seltener auch in Baumspalten und Gebäuden. Bei den benannten Arten ist davon auszugehen, dass sie das gesamte Plangebiet als Jagdgebiet oder zum Überflug nutzen. Im Untersuchungsgebiet B sind zeitweilig genutzte Zwischenquartiere der Zwergfledermaus an den Gebäuden (Hohlräume hinter Holzverschalungen, Hangplätze in offenen Dachstühlen von Schuppen und Anbauten) möglich. Daneben wurde in den Gebäuden des Untersuchungsgebiets A Kot von Vertretern der Gattung der Langohren (Plecotus spec.) gefunden. Neben der Kotfärbung sind auch die Nahrungsreste ein Hinweis auf Langohren. Hierbei handelt es sich entweder um das Graue Langohr (Plecotus austriacus) oder das Braune Langohr (Plecotus auritus). Ersteres ist bundesweit stark gefährdet (Rote Liste Kategorie 2) und in Baden-Württemberg vom Aussterben bedroht (Rote Liste Kategorie 1). Das Braune Langohr ist bundesweit auf der Vorwarnliste (Roten Liste Kategorie V) und landesweit gefährdet (Rote Liste Kategorie 3). Beiden nutzen als Wochenstubenquartiere hauptsächlich Gebäude (geräumige Dachböden, Mauerhohlräume) und bei Einzelquartieren vor allen Spalten in und an Gebäuden. Das Braune Langohr nutzt daneben ebenfalls noch Wälder und die darin befindlichen Baumhöhlen sowie Nistkästen. Aufgrund der Kotmenge ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Wochenstube handelt, sondern lediglich um sporadisch genutzte Zwischenquartiere. Alle erfassten Fledermausarten werden in Anhang IV der FFHRichtlinie geführt und sind in Deutschland streng geschützt. 4 Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“ Artenschutzrechtliche Stellungnahme 3 Denkbare Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG 3.1 Vorhabenbeschreibung sowie Ermittlung der Auswirkungen Auf dem ca. 1 ha großen ehemaligen Nestler-Areal beim Lahrer Stadtpark („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“ – siehe Abbildung 1) sollen acht mehrstöckige Wohngebäude errichtet werden. Das Nestler-Areal steht seit August 2017 komplett leer und beherbergte zuvor ein Wellpappewerk. Für den Neubau werden die bestehenden Hallen sowie die stark sanierungsbedürftigen Verwaltungs- und Produktionsgebäude abgerissen („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“). Das umliegende Misch- und Wohngebiet von ca. 2 ha („Erweitertes Untersuchungsgebiet (B)“ – siehe Abbildung 1) wird im Rahmen des Bebauungsplans ebenfalls überplant. In diesem ca. 2 ha großen Gebiet soll die Möglichkeit zur Nachverdichtung für die einzelnen Grundstückseigentümer geschaffen werden. Bei Abriss oder Sanierung der Gebäude können Höhlen und Nischen der im Plangebiet vorkommenden Brutvogelarten oder sporadisch genutzte Zwischenquartiere von Fledermäusen betroffen sein. Denkbar sind ebenso Flucht- und Meidereaktionen gesetzlich geschützter Arten während der Abriss- oder Sanierungsarbeiten. Abbildung 2: Lageplan der Neubauten auf dem Nestler-Areal (Quelle: GJL, 28.08.2019) 5 Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“ Artenschutzrechtliche Stellungnahme In Tabelle 3 sind die denkbaren Vorhabenwirkungen zusammengefasst. Tabelle 3: Denkbare Vorhabenwirkungen durch Abriss oder Sanierung der Gebäude Wirkungen Beschreibung der Auswirkung Betroffene Arten/ Artengruppen akustische und visuelle Störreize sowie Erschütterungen, Staub-, Schadstoffimmissionen durch Personen und Baufahrzeuge Funktionsverlust von (Teil-) Habitaten durch Beunruhigung von Individuen, Flucht- und Meidereaktionen Vögel Abriss und Sanierung von Gebäuden Tötung von Tieren oder Zerstörung von Gelegen Vögel/ Fledermäuse Gehölzrodungen dauerhafter Verlust von Fortpflanzung- und/oder Ruhestätten Nachfolgend werden die Auswirkungen des Abrisses oder der Sanierung der Gebäude auf die nachgewiesenen, europäisch geschützten Arten bzw. Artengruppen beschrieben, durch die Beeinträchtigungen und Störungen denkbar sind. Bestehende Nutzungen werden als Vorbelastung berücksichtigt. Grundsätzlich könnte das Vorhaben zu Beeinträchtigungen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Europäischen Vogelarten führen, die den Verbotstatbeständen des § 44 (1) BNatSchG entsprechen. Nach § 44 (1) BNatSchG ist es verboten, • wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der Europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3), • wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 4). Es wäre denkbar, dass durch den Abriss oder die Sanierung der Gebäude oder die Gehölzrodungen • der Verbotstatbestand der Tötung, Verletzung, Entnahme oder Fang von Tieren der besonders geschützten Arten i.S. v. § 44 (1) Nr. 1, 6 Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“ Artenschutzrechtliche Stellungnahme • der Verbotstatbestand der erheblichen Störung von Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten i.S. v. § 44 (1) Nr. 2 und • der Verbotstatbestand der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsund Ruhestätten i.S. v. § 44 (1) Nr. 3 erfüllt sein könnte. Dies trifft bei den Vögeln in Untersuchungsgebiet A auf den Haussperling und die Amsel und bei den Fledermäusen auf das Langohr zu. In Untersuchungsgebiet B trifft dies bei den Vögeln auf die Amsel, den Hausrotschwanz und den Buchfink und bei den Fledermäusen auf die Zwergfledermaus zu. Für diese Arten befindet sich im Anhang das Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (nach der Vorlage des von der LUBW bereitgestellten „Formblatts zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)“ in der Version vom Mai 2012). Im Kapitel 4 werden Maßnahmen benannt, die bei rechtzeitiger Ausführung den Fortbestand der Funktionen betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten sichern (CEF-Maßnahmen). Durch diese Maßnahmen sowie die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen bleiben gemäß § 44 (5) BNatSchG die ansonsten zu erwartenden artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus. Sonstige europäisch geschützte Arten aus der Gruppe der Reptilien, Amphibien, Fische, Libellen, Schmetterlinge, Weichtiere oder totholzbewohnenden Käfer wurden nicht nachgewiesen bzw. finden keine geeigneten Habitatstrukturen im Plangebiet. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 (1) BNatSchG ist für Arten dieser Gruppen daher nicht zu erwarten. 3.2 Mögliche Betroffenheit europäischer Vogelarten Tötung/Verletzung von Tieren i.S. v. § 44 (1) Nr. 1 Von den geplanten Abrissarbeiten und ggf. stattfindenden Gehölzrodungs- und Sanierungsarbeiten sind im Untersuchungsgebiet A die freibrütende Amsel mit einem Brutrevier und der höhlen- und nischenbrütende Haussperling mit zwei Brutrevieren, sowie in Untersuchungsgebiet B die Amsel mit drei Brutrevieren, der nischenbrütende Hausrotschwanz mit zwei Brutrevieren und der Buchfink mit einem Brutrevier betroffen. Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten i. S. v. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Für die Tatbestände „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ kann für alle nicht bestandsbedrohten freibrütenden Arten vom Zutreffen der sogenannten Legalausnahme nach § 44 (5) Satz 2 ausgegangen werden, da die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Zwar gehen vier Brutreviere der Amsel und ein Brutrevier des Buchfinks verloren, doch diese Arten bauen ihre Nester i. d. R. jedes Jahr neu. Der gesetzliche Schutz der Fortpflanzungsstätte endet daher nach Beendigung 7 Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“ Artenschutzrechtliche Stellungnahme des Brutgeschäftes, wenn die Lebensstätte nicht wieder genutzt wird und somit ihre Funktion verliert. Aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des verbleibenden Angebots von Strukturen mit Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte, ist von einem Ausweichen ohne Beeinträchtigung in die Umgebung auszugehen. Eine Minderung des Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten ist bei den Individuen, welche vom Verlust temporär genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sind, nicht zu erwarten. Zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme im Frühjahr 2019 wurde im Untersuchungsgebiet B ein größerer Laubbaum (Flurstück 20016) mit einem entsprechenden Potential für Bruthöhlen festgestellt. Derzeit ist nicht vorgesehen den Baum zu fällen. Sollte der Baum zukünftig gefällt werden, ist, im Sinne einer „worst-case-Abschätzung“, vorsorglich von zwei Brutplätzen für Höhlenbrüter an dem Baum auszugehen. Ungefährdete Höhlenbrüter wie Blau- oder Kohlmeise, Gartenbaumläufer oder Kleiber nutzen vergleichbare Brutplätze auch in Siedlungen. Um zu gewährleisten, dass auch dem Haussperling als Höhlen- und Nischenbrüter und dem Hausrotschwanz als Nischenbrüter weiterhin ein ausreichendes Angebot an Brutstätten zur Verfügung steht, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erforderlich. Da diese Arten auf das Vorhandensein von Nischen in Gebäuden oder Baumhöhlen angewiesen sind, können sie bei Mangel an derartigen Strukturen nicht ohne Beeinträchtigung in angrenzende Bereiche ausweichen. Dies macht den Ersatz der entfallenden Fortpflanzungsstätten durch das Aufhängen künstlicher Nisthilfen erforderlich. Durch den Abriss der Gebäude in Untersuchungsgebiet A gehen insgesamt zwei Brutplätze des Haussperlings verloren. Im Untersuchungsgebiet B gehen ggf. zwei Brutplätze des Hausrotschwanzes verloren. Erhebliche Störung i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG In ihrer Dimension sind die Störungen durch die Abriss-, Rodungs- und Sanierungsarbeiten nicht geeignet, den Erhaltungszustand der lokalen Populationen der vorkommenden Arten zu verschlechtern. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes wäre zu erwarten, wenn so viele Individuen betroffen sind, dass sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der lokalen Population auswirkt. Dies ist bei den einzelnen nachgewiesenen Brutpaaren ausgeschlossen, da sich die lokalen Populationen zusammenhängend über ausgedehnte Gebiete erstrecken. Erhebliche Störungen durch das Vorhaben im Sinne des § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG sind daher nicht zu erwarten. Darüber hinaus werden die Arten nach Umsetzung der CEFMaßnahmen auch zukünftig geeignete Brutplätze in der Umgebung finden. 3.3 Mögliche Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 3.3.1 Mögliche Betroffenheit von Fledermäusen Tötung/Verletzung von Tieren i. S. v. § 44 (1) Nr. 1 sowie Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten i. S. v. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Im Gebäude des Untersuchungsgebiets A wurden Kotspuren von Langohren (Plecotus spec.) gefunden, welche, aufgrund der geringen Menge und des nicht mehr frischen Zu8 Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“ Artenschutzrechtliche Stellungnahme stands, lediglich auf eine sporadische Zwischenquartiersnutzung der Gebäude durch einzelne Langohren hinweisen, die allerdings im Zuge der Abrissarbeiten zu Schaden kommen können. Eine Nutzung der Gebäude als Winterquartier kann ausgeschlossen werden, da im Winter feuchtere Quartiere wie Stollen, Höhlen, Keller und Fels- und Mauerspalten präferiert werden. Der derzeitige Zustand der Gebäude lässt nicht darauf schließen, dass ein für die Langohren passendes Mikroklima erreicht werden kann. Zur Vermeidung des Eintretens der Verbotstatbestände Fang, Verletzung und Tötung von Fledermäusen, sind die Abbrucharbeiten im Untersuchungsgebiet A möglichst in den Wintermonaten, außerhalb der Aktivitätszeiten von Fledermäusen, zu beginnen. Um zu gewährleisten, dass auch zukünftig geeignete Zwischenquartiere für Fledermäuse zur Verfügung stehen, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) in Form von künstlichen Quartieren erforderlich. Erhebliche Störung i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Insgesamt ist durch Abriss oder Sanierung der Gebäude nicht von einer erheblichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen von Fledermäusen auszugehen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes wäre zu erwarten, wenn so viele Individuen betroffen sind, dass sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der jeweiligen lokalen Population auswirkt. Dies ist bei den möglicherweise lediglich einzeln vorkommenden Männchen ausgeschlossen, da sich die lokalen Populationen zusammenhängend über ausgedehnte Gebiete erstrecken. Erhebliche Störungen durch das Vorhaben im Sinne des § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG sind daher nicht zu erwarten. 3.3.2 Sonstige europäisch geschützte Arten Sonstige europäisch geschützte Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie (sonstige Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Libellen, Käfer, Schmetterlinge, Weichtiere, Käfer, Farn- und Blütenpflanzen, Moose) finden im Vorhabenbereich keine geeigneten Habitatstrukturen. So fehlen bspw. Gewässer oder periodisch wasserführende Bereiche, blütenreiche Wiesen oder Bäume mit hohem Totholzanteil, die einen geeigneten Lebensraum darstellen könnten. Eine Betroffenheit von Arten aus diesen Gruppen ist daher nicht zu erwarten. Sie werden im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen nicht weiter betrachtet. 9 Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“ Artenschutzrechtliche Stellungnahme 4 denen Beschreibung der Maßnahmen, mit Verbotstatbeständen verhindert wird das Eintreten von Das tatsächliche Eintreten der Verbotstatbestände nach BNatSchG bezüglich der in Kapitel 2 genannten Arten wird durch eine Beschränkung der Abriss- oder Sanierungszeiten bzw. gemäß den Vorgaben von § 44 (5) BNatSchG durch Maßnahmen verhindert, mit denen die ökologischen Funktionen, der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben (CEF-Maßnahmen). 4.1 Vermeidungsmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse Um den Verbotstatbestand der Tötung oder Verletzung Europäischer Vogelarten sowie der streng geschützten Fledermausarten auszuschließen, ist der Abriss oder die Sanierung von Gebäuden in den Untersuchungsgebieten A und B im Winter und somit außerhalb der Brutzeit bzw. Sommerquartierszeit der Tiere, durchzuführen bzw. zu beginnen, sodass im Frühjahr keine geeigneten Strukturen zum Nistplatzbau bzw. als Quartiere vorhanden sind. Für Brutvögel ist dies der Zeitraum von September bis Februar, für Fledermäuse der Zeitraum von November bis Anfang März. Falls nicht außerhalb der Brutzeit von Vögeln bzw. Aktivitätszeit von Fledermäusen mit dem Abriss der Gebäude oder den Sanierungsarbeiten in den Untersuchungsgebieten A oder B begonnen werden kann, sind diese auf einen aktuellen Besatz durch Vögel oder Fledermäuse (z. B. durch frische Kotspuren und mittels akustischer Erfassung) durch einen fachkundigen Experten zu untersuchen. Im Falle einer Nutzung durch die Fledermäuse sind die Zugänge in Absprache mit dem fachkundigen Experten rechtzeitig und so zu verschließen, dass die Tiere das Gebäude verlassen können, aber nicht mehr hinein gelangen. Bei Vogelbruten ist das Ende der Brutzeit abzuwarten. Gehölzrodungen sind in beiden Plangebieten ausschließlich in den Monaten Oktober bis Februar durchzuführen. 4.2 Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (CEF-Maßnahmen) Vögel Um die ökologische Funktion der vom Abriss betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Haussperlings und ggf. weiterer von den Abriss- und Sanierungsarbeiten betroffener Vogelarten (z. B. Hausrotschwanzes, Bachstelze) im räumlichen Zusammenhang aufrecht zu erhalten, sind als CEF-Maßnahme spezifische Nisthilfen für diese Arten auszubringen. Folgende Nisthilfen sind für den Haussperling geeignet bzw. vorgesehen: • Zwei Sperlingskoloniehäuser mit insgesamt sechs Brutplätzen für Höhlenbrüter: Es eignen sich z.B. das Sperlingskoloniehaus 1SP der Firma Schwegler oder vergleichbarer Produkte, welche vom Hausperling und anderen Höhlenbrütern gut angenommen werden. 10 Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“ Artenschutzrechtliche Stellungnahme Die Nisthilfen sind noch vor der auf den Abriss der Gebäude in Untersuchungsgebiet A folgenden Brutperiode, spätestens bis Ende Februar, im näheren Umfeld (Radius möglichst < 500 m, max. 1 km) an Gebäuden anzubringen. Die Anbringung hat in über 2 m Höhe zu erfolgen, die Anflugöffnung hat zur wetterabgewandten Seite zu zeigen. Um eine Beeinträchtigung ggf. zukünftig auftretender Brutreviere durch Abriss-, Rodungsund Sanierungsmaßnahmen in Untersuchungsgebiet B zu vermeiden, sind bei Neubauoder Sanierungsmaßnahmen je Gebäude mindestens eine Nisthilfe aus der u. g. Liste anzubringen. Hierdurch werden zeitlich versetzt neue Nistplätze für Gebäudebrüter im Plangebiet geschaffen, wodurch die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für nischenbrütende Vogelarten der Siedlungen im Plangebiet kontinuierlich zur Verfügung steht. Folgende Nisthilfen sind für die Anbringung an Gebäuden geeignet bzw. vorgesehen: • Sperlingskoloniehaus 1SP*1). • Fassaden-Einbaukasten 1 HE* • Nist- und Einbaustein Typ 24, 25, 25A oder 26* • Halbhöhle 2H*, 2 HW* der Firma Schwegler oder vergleichbarer Produkte. Die Nisthilfen sind je nach Typ an den neugebauten bzw. sanierten Gebäuden oder in der Gebäudefassade spätestens bis zur auf den Abschluss der Sanierungsarbeiten oder die Fertigstellung des Neubaus folgenden Brutperiode anzubringen. Die Anbringung hat in mehr als 2 m Höhe zu erfolgen, die Anflugöffnung hat zur wetterabgewandten Seite zu zeigen. Sollte der Baum auf Flurstück 20016 im Untersuchungsgebiet B zukünftig gefällt werden müssen, ist, im Sinne einer „worst-case-Abschätzung“, vorsorglich von zwei Brutplätzen für Höhlenbrüter an dem Baum auszugehen. Für den Verlust von zwei potentiellen Brutplätzen sind dann vier künstliche Nisthilfen (zwei pro potentieller Bruthöhle) an Bäumen in der Umgebung (Radius möglichst < 500 m, max. 1 km) aufzuhängen. Folgende Nisthilfen sind für die Anbringung an Bäumen geeignet und werden von den genannten Arten genutzt: • Nisthöhle 1B*, 2M*, 2GR*, 3SV* • Halbhöhle 2H*, 2 HW* • Kleiberhöhle 5KL* der Firma Schwegler oder vergleichbarer Produkte. Die künstlichen Bruthöhlen sind an Bäumen spätestens bis Februar 2020 anzubringen. Die Anbringung hat in mehr als 2 m Höhe zu erfolgen, die Anflugöffnung hat zur wetterabgewandten Seite zu zeigen. 1 Produktbezeichnungen der Firma Schwegler 11 Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“ Artenschutzrechtliche Stellungnahme Fledermäuse Für den Verlust von potentiellen Zwischenquartieren in den Untersuchungsgebieten A und B sind Fledermauskästen als Ersatzquartiere in räumlicher Nähe zum Geltungsbereich (Radius möglichst < 500 m, max. 1 km) auszubringen. Um die Besiedlungswahrscheinlichkeit der Fledermauskästen durch die Langohren und andere gebäudenutzende Fledermausarten zu erhöhen, sind mindestens fünf Fledermauskästen auszubringen. Hierdurch kann gewährleistet werden, dass zumindest ein Fledermauskasten besetzt und der Verlust von Zwischenquartieren in den Untersuchungsgebieten A und B ausgeglichen wird. Geeignet sind Flachkästen des Typs • Fledermaus-Fassadenquartier 1FQ*2, • Fledermaus-Wandschale 2FE*, • Fledermaus-Flachkasten 1FF*, • Fledermaus-Universal-Sommerquartier 1FTH*, 2FTH*, • Fledermaus-Großraumflachkasten 3FF*, • Fledermaus-Wandsystem 3FE* oder • Fledermaus-Fassadenröhre 1FR*, 2FR* der Firma Schwegler oder Kästen vergleichbarer Bauart. Idealerweise erfolgt die Anbringung an Gebäuden. Flachkästen werden besonders häufig von Zwergfledermaus, Rauhaut-, Weißrand- und Kleiner Bartfledermaus, aber auch Langohren angenommen. Doch auch größere Arten, wie der Große und Kleine Abendsegler sowie die Breitflügelfledermaus, nutzen sie. Die Fledermausquartiere sind in mindestens 3 m Höhe an leicht zu findenden und gut anfliegbaren Stellen an Hausfassaden anzubringen. Idealerweise ist das Quartier zur Mittagszeit zumindest teilweise beschattet, so dass die Tiere kühlere Bereiche aufsuchen können, wenn es zu warm wird. Daher ist besonders auf Südseiten eine Anbringung unter einem beschattenden Vordach sinnvoll; dies schützt zusätzlich vor weiteren Witterungseinflüssen. Da Fledermäuse je nach Witterungssituation verschieden exponierte Quartiere wählen, sind die Quartiere möglichst in unterschiedlicher Höhe und an unterschiedlichen Seiten eines Gebäudes anzubringen. Damit die Kästen zeitweise von der Sonne beschienen werden, werden sie insbesondere nach Osten, Südosten oder Südwesten ausgerichtet. Die Anbringung eines zusätzlichen Ausweichquartiers an der Nordseite des Gebäudes bietet den Fledermäusen einen kühleren Hangplatz. Die Besiedlungswahrscheinlichkeit steigt durch das Angebot mehrerer Quartiere in unterschiedlichen Expositionen. Um ein versehentliches Einfliegen von Jungtieren in gekippte Fenster zu vermeiden, ist ausreichend Abstand zu Fenstern zu halten. Außerdem sind die Fledermausquartiere nicht über Fenstern, Balkonen oder Terrassen aufzuhängen, da ggfs. herabfallende Kotpellets stören könnten. 2 *Produktbezeichnungen der Firma Schwegler 12 Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“ Artenschutzrechtliche Stellungnahme Die Ausbringung der Fledermausquartiere erfolgt vor der auf die Abbrucharbeiten in Untersuchungsgebiet A folgenden Aktivitätsphase bis Ende Februar. 4.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Anforderungen des § 44 (5) BNatSchG werden erfüllt. Die Maßnahmen dienen zur weiteren Erfüllung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Haussperlings und sonstiger gebäude- und nischenbrütender Vogelarten (z.B. Hausrotschwanz) sowie von Fledermäusen, welche durch das Vorhaben in den Untersuchungsgebieten A und B zerstört werden. 4.4 Monitoring und Risikomanagement Künstliche Quartiere für Fledermäuse sowie Nistkästen von Vögeln sind hinreichend in ihrer Eignung belegt. Für diese Maßnahmen ist, über die 1-2 jährliche Wartung und Funktionskontrolle hinaus, kein Monitoring oder Risikomanagement erforderlich (MKULNV NRW 20133). Die Zwischenquartiere für Fledermäuse sind wartungsfrei, sodass hier lediglich der Ersatz im Falle einer Beschädigung oder des Verlustes erforderlich ist. 3 MKULNV NRW (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung ar- tenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen (Az.: III-4 - 615.17.03.09). Bearb. FÖA Landschaftsplanung GmbH (Trier): J. Bettendorf, R. Heuser, U. Jahns-Lüttmann, M. Klußmann, J. Lüttmann, Bosch & Partner GmbH: L. Vaut, Kieler Institut für Landschaftsökologie: R. Wittenberg. Schlussbericht (online). 13 Bebauungsplan „Quartier am Stadtpark“ Artenschutzrechtliche Stellungnahme Anhang Protokolle zur artenschutzrechtlichen Prüfung bei Vorhaben und Planungen nach §§ 44, 45 Abs. 7 BNatSchG (Formblätter) Haussperling Gilde der ungefährdeten Nischen- und Höhlenbrüter (Hausrotschwanz) Gilde der Freibrüter Langohr (Braunes bzw. Graues Langohr) Zwergfledermaus 14 Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP) Haussperling (Passer domesticus) Gilde der gefährdeten Höhlenbrüter Stand: Mai 2012 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: − Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. − Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten. − Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. − Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Auf dem ca. 1 ha großen ehemaligen Nestler-Areal beim Lahrer Stadtpark („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“) sollen acht mehrstöckige Wohngebäude errichtet werden. Das Nestler-Areal steht seit August 2017 komplett leer und beherbergte zuvor ein Wellpappewerk. Für den Neubau werden die bestehenden Hallen sowie die stark sanierungsbedürftigen Verwaltungs- und Produktionsgebäude abgerissen („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“). Das umliegende Misch- und Wohngebiet von ca. 2 ha („Erweitertes Untersuchungsgebiet (B)“) wird im Rahmen des Bebauungsplans ebenfalls überplant. Der Bestand an alten Gebäuden der ehemaligen Nestler-Fabrik soll vollständig abgerissen werden, um Bauland für neue Wohngebäude zu schaffen. Im Plangebiet der Stadt Lahr soll die Möglichkeit zur Nachverdichtung geschaffen werden. Bei Abriss oder Sanierung der Gebäude sowie bei Gehölzrodungen können Höhlen und Nischen, der im Plangebiet vorkommenden Brutvogelarten oder sporadisch genutzte Zwischenquartiere von Fledermäusen betroffen sein. Denkbar sind ebenso Flucht- und Meidereaktionen gesetzlich geschützter Arten während der Abriss- oder Sanierungsarbeiten. siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 3.1 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art Seite 2 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL 2 Europäische Vogelart Gilde gefährdeter Höhlenbrüter: Deutscher Name Haussperling Wissenschaftlicher Name Passer domesticus Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden. 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart 3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Lebensraum Als einer der häufigsten Brutvögel ist der Hausperling bundes- und landesweit ohne größere Verbreitungslücken in Siedlungen verbreitet. Als Kulturfolger besiedelt der Haussperling Dörfer und Städte. Fortpflanzungs- und Ruhestätten Als Fortpflanzungsstätte gilt in erster Linie die Niststätte in Form von Nischen und Spalten (v. a. an Gebäuden) sowie Höhlen und die um das Nest befindliche Umgebung mit geeigneter struktureller Ausprägung. Seltener brütet er auch im Freien. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Es wurden insgesamt zwei Brutreviere an abzureißenden Gebäuden nachgewiesen. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 3 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Vorkommen des Haussperlings bildet eine lokale Individuengemeinschaft, die sich außerhalb des Untersuchungsgebiets fortsetzt und wiederum Teil einer übergeordneten lokalen Population ist. Bezugsraum der lokalen Populationen ist der Naturraum. Zustand der lokalen Populationen: „gut“ (B) Aufgrund der größtenteils weiten Verbreitung, der wenig spezifischen Habitatansprüche sowie der bundes- und landesweit günstigen Erhaltungszustände wird davon ausgegangen, dass der Zustand der lokalen Populationen mindestens mit „gut“ (B) bewertet werden kann. Habitatqualität: „gut“ (B) Da geeignete Habitatelemente für den Haussperling vorhanden sind, wird die Habitatqualität mit „gut“ (B) beurteilt. Beeinträchtigungen: „gering bis keine“ (A) Konkrete Beeinträchtigungen sind derzeit nicht erkennbar. Gesamterhaltungszustand der lokalen Populationen: „günstig“ 3.4 Kartografische Darstellung Vgl. Karte 1.1 im Anhang der saP 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein ja nein ja nein Bei Abriss der Gebäude des Nestler-Areals gehen zwei Brutreviere des Haussperlings verloren. Die Fortpflanzungsstätten werden wiederkehrend genutzt und sind demnach auch außerhalb der Fortpflanzungszeit gesetzlich geschützt, auch wenn diese vorübergehend nicht genutzt werden. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Diese Auswirkung tritt nicht ein. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Der Haussperling gilt weitestgehend als wenig störanfällig und hat eine geringe artspezi1 fische Fluchtdistanz (5 m; GASSNER et al. 2010 ). Die Art kommt auch in Siedlungen mit vergleichsweise hoher Störungsintensität vor. Es ist demnach nicht zu erwarten, dass 1 GASSNER, E., A. W INKELBRANDT & D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltprüfung. Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung. C.F. Müller Verlag. Heidelberg. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 4 vorhabensbedingte Schallimmissionen und Bewegungsunruhe die Nutzbarkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten einschränken. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Die Beseitigung der Brutplätze ist bei Abriss der Gebäude unvermeidbar. ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) Das Vorhaben ist nach § 15 BNatSchG zulässig, weil vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft unterbleiben und die nicht vermeidbaren Eingriffe vollständig kompensiert werden. f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? Ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt, da den Brutpaaren innerhalb ihres Reviers – und somit der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte – kein Ausweichen ohne Beeinträchtigung möglich ist. g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? Der Verlust der zwei Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird durch das Anbringen von folgenden Nisthilfen kompensiert: Zwei Sperlingskoloniehäuser mit insgesamt 6 Brutplätzen für Höhlenbrüter: Es eignen sich z. B. das Sperlingskoloniehaus 1SP der Firma Schwegler oder vergleichbarer Produkte, welche vom Hausperling und anderen Höhlenbrütern gut angenommen werden. Die Nisthilfen werden noch vor Beginn der Abrissarbeiten in den Wintermonaten von Oktober bis Anfang März im näheren Umfeld (Radius möglichst < 500 m, max. 1 km) an Gebäuden angebracht. Die Anbringungshöhe sollte über zwei Metern erfolgen, die Anflugöffnung sollte zur wetterabgewandten Seite, nach Osten, zeigen. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 4.2. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? Bei einem Beginn der Abriss- und Sanierungsarbeiten innerhalb der Brutzeiten von Vögeln können Tiere verletzt oder getötet bzw. Gelege zerstört werden. Falls nicht außerhalb der Brutzeit (September bis Februar) mit dem Abriss der Gebäude oder den Sanierungsarbeiten in den Untersuchungsgebieten A oder B begonnen werden kann, sind diese auf einen aktuellen Besatz durch Vögel durch einen fachkundigen Exper- FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 5 ten zu untersuchen. Bei Vogelbruten ist mit dem Beginn der Arbeiten bis zum Ende der Brutzeit zu warten. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein c) ja nein ja nein ja nein a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört? ja nein b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein ja nein ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Zur Vermeidung der Tötung und Verletzung europäischer Vogelarten i. S. v. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG, werden die Abrissarbeiten in den Monaten September bis Februar, außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln, begonnen. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 4.1. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? Erhebliche Störungen, die zu Verschlechterungen der Erhaltungszustände lokaler Populationen führen könnten, sind im Rahmen des Vorhabens nicht zu erwarten. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) c) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)? FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)? f) Seite 6 ja nein Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.5 Kartografische Darstellung Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur 6 Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) . siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme 6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2. 6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP) Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) Gilde der ungefährdeten Höhlenbrüter Stand: Mai 2012 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: − Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. − Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten. − Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. − Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Auf dem ca. 1 ha großen ehemaligen Nestler-Areal beim Lahrer Stadtpark („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“) sollen acht mehrstöckige Wohngebäude errichtet werden. Das Nestler-Areal steht seit August 2017 komplett leer und beherbergte zuvor ein Wellpappewerk. Für den Neubau werden die bestehenden Hallen sowie die stark sanierungsbedürftigen Verwaltungs- und Produktionsgebäude abgerissen („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“). Das umliegende Misch- und Wohngebiet von ca. 2 ha („Erweitertes Untersuchungsgebiet (B)“) wird im Rahmen des Bebauungsplans ebenfalls überplant. Der Bestand an alten Gebäuden der ehemaligen Nestler-Fabrik soll vollständig abgerissen werden, um Bauland für neue Wohngebäude zu schaffen. Im Plangebiet der Stadt Lahr soll die Möglichkeit zur Nachverdichtung geschaffen werden. Bei Abriss oder Sanierung der Gebäude sowie bei Gehölzrodungen können Höhlen und Nischen, der im Plangebiet vorkommenden Brutvogelarten oder sporadisch genutzte Zwischenquartiere von Fledermäusen betroffen sein. Denkbar sind ebenso Flucht- und Meidereaktionen gesetzlich geschützter Arten während der Abriss- oder Sanierungsarbeiten. siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 3.1 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 2 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2 Gilde gefährdeter Höhlenbrüter: Deutscher Name Hausrotschwanz ungefährdete Höhlenbrüter Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Name Deutschland Phoenicurus ochruros 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden. 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Lebensraum Der Hausrotschwanz ist in Deutschland flächendeckend verbreitet. Als Kulturfolger besiedelt der Hausrotschwanz Dörfer und Städte, daneben jedoch auch Steinbrüche, Kiesgruben, Tagebaulandschaften, Hafen- und Bahnanlagen, Baustellen und Weinbergen vor und meidet geschlossene Wälder. Ungefährdete Höhlenbrüter benötigen Baumhöhlen oder vergleichbare Hohlräume zur Anlage ihres Nestes. Häufige Vertreter dieser Gilde sind z.B. Blau- und Kohlmeise oder der Kleiber. Es handelt sich um häufige und weit verbreitete, bundes- und landesweit ungefährdete Arten, die bei uns ganzjährig anzutreffen sind. Sie kommen in nahezu allen Lebensräumen vor, in denen geeignete Bruthöhlen vorhanden sind; auch Gärten und Parkanlagen im Siedlungsbereich werden besiedelt. Waldbewohnende Individuen bevorzugen lichte, unterholzreiche Laub- und Mischwälder; Nadelwälder werden in geringerer Dichte besiedelt. Fortpflanzungs- und Ruhestätten Als Fortpflanzungsstätte gilt in erster Linie die Niststätte in Form von Nischen und Spalten (v. a. an Gebäuden) sowie Halbhöhlen und die um das Nest befindliche Umgebung mit geeigneter struktureller Ausprägung. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 3 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Es wurden insgesamt zwei Brutreviere des Hausrotschwanzes an Gebäuden in Untersuchungsgebiet B nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme im Frühjahr 2019 wurde im Untersuchungsgebiet B ein größerer Laubbaum (Flurstück 20016) mit einem entsprechenden Potential für Bruthöhlen festgestellt. Derzeit ist nicht vorgesehen den Baum zu fällen. Sollte der Baum zukünftig gefällt werden, ist, im Sinne einer „worst-case-Abschätzung“, vorsorglich von zwei Brutplätzen für Höhlenbrüter an dem Baum auszugehen. Ungefährdete Höhlenbrüter wie Blau- oder Kohlmeise, Gartenbaumläufer oder Kleiber nutzen vergleichbare Brutplätze auch in Siedlungen. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Vorkommen des Hausrotschwanzes bildet eine lokale Individuengemeinschaft, die sich außerhalb des Untersuchungsgebiets fortsetzt und wiederum Teil einer übergeordneten lokalen Population ist. Bezugsraum der lokalen Populationen ist der Naturraum. Zustand der lokalen Populationen: „gut“ (B) Aufgrund der größtenteils weiten Verbreitung, der wenig spezifischen Habitatansprüche sowie der bundes- und landesweit günstigen Erhaltungszustände wird davon ausgegangen, dass der Zustand der lokalen Populationen mindestens mit „gut“ (B) bewertet werden kann. Habitatqualität: „gut“ (B) Da geeignete Habitatelemente für den Hausrotschwanz vorhanden sind, wird die Habitatqualität mit „gut“ (B) beurteilt. Beeinträchtigungen: „gering bis keine“ (A) Konkrete Beeinträchtigungen sind derzeit nicht erkennbar. Gesamterhaltungszustand der lokalen Populationen: „günstig“ 3.4 Kartografische Darstellung Vgl. Karte 1.1 im Anhang der saP 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Bei Abriss, Umbau oder Sanierung von Gebäuden in Untersuchungsgebiet B gehen Brutplätze ungefährdeter Nischenbrüter, wie dem Hausrotschwanzes verloren. An dem Baum auf Flurstück 20016 werden im Sinne einer „worst-case-Abschätzung“ zwei Bruthöhlen für höhlenbrütende Arten angenommen (siehe Punkt 3.2). Die Fortpflanzungsstätten werden wiederkehrend genutzt und sind demnach auch außerhalb der Fortpflanzungszeit gesetzlich geschützt, auch wenn diese vorübergehend nicht genutzt werden. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschä- ja nein FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG digt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Seite 4 ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein Diese Auswirkung tritt nicht ein. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Der Hausrotschwanz gilt weitestgehend als wenig störanfällig und hat eine geringe artspezifische Fluchtdistanz (15 m; GASSNER et al. 20101). Die Art kommt auch in Siedlungen mit vergleichsweise hoher Störungsintensität vor. Es ist demnach nicht zu erwarten, dass vorhabenbedingte Schallimmissionen und Bewegungsunruhe die Nutzbarkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten einschränken. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Die Beseitigung der Brutplätze ist bei Abriss der Gebäude unvermeidbar. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) Das Vorhaben ist nach § 15 BNatSchG zulässig, weil vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft unterbleiben und die nicht vermeidbaren Eingriffe vollständig kompensiert werden. f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? Ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt, da den Brutpaaren innerhalb ihres Reviers – und somit der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte – kein Ausweichen ohne Beeinträchtigung möglich ist. g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? Um eine Beeinträchtigung ggf. zukünftig auftretender Brutreviere durch Abriss-, Rodungs- und Sanierungsmaßnahmen in Untersuchungsgebiet B zu vermeiden, sind bei Neubau- oder Sanierungsmaßnahmen je Gebäude mindestens eine Nisthilfe aus der u.g. Liste anzubringen. Hierdurch werden zeitlich versetzt neue Nistplätze für Gebäudebrüter im Plangebiet geschaffen, wodurch die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für nischenbrütende Vogelarten der Siedlungen im Plangebiet kontinuierlich zur Verfügung steht. Sollte der Baum auf Flurstück 20016 im Untersuchungsgebiet B zukünftig gefällt werden müssen, ist, im Sinne einer „worst-case-Abschätzung“, vorsorglich von zwei Brutplätzen für Höhlenbrüter an dem Baum auszugehen. Für den Verlust von zwei potentiellen Brutplätzen sind dann vier künstliche Nisthilfen (zwei pro potentieller Bruthöhle) an Bäumen in der Umgebung (Radius möglichst < 500 m, max. 1 km) aufzuhängen. 1 GASSNER, E., A. W INKELBRANDT & D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltprüfung. Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung. C.F. Müller Verlag. Heidelberg. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 5 Anbringung an Gebäuden: Sperlingskoloniehaus 1SP*2; Fassaden-Einbaukasten 1 HE*; Nist- und Einbaustein Typ 24, 25, 25A oder 26*, Halbhöhle 2H*, 2 HW* der Firma Schwegler oder vergleichbarer Produkte. Die Nisthilfen sind je nach Typ an den neugebauten bzw. sanierten Gebäuden oder in der Gebäudefassade spätestens bis zur auf den Abschluss der Sanierungsarbeiten oder die Fertigstellung des Neubaus folgenden Brutperiode anzubringen. Die Anbringung hat in mehr als 2 m Höhe zu erfolgen, die Anflugöffnung hat zur wetterabgewandten Seite zu zeigen. Anbringung an Bäumen: Nisthöhle 1B*3, 2M*, 2GR*, 3SV*; Halbhöhle 2H*, 2 HW*; Kleiberhöhle 5KL* der Firma Schwegler oder vergleichbarer Produkte. Die künstlichen Bruthöhlen sind an Bäumen spätestens bis zur auf die Rodung des Baumes folgenden Brutperiode anzubringen. Die Anbringung hat in mehr als 2 m Höhe zu erfolgen, die Anflugöffnung hat zur wetterabgewandten Seite zu zeigen. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 4.2. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein c) ja nein Bei einem Beginn der Abriss- und Sanierungsarbeiten innerhalb der Brutzeiten von Vögeln können Tiere verletzt oder getötet bzw. Gelege zerstört werden. Falls nicht außerhalb der Brutzeit mit dem Abriss der Gebäude oder den Sanierungsarbeiten in den Untersuchungsgebieten A oder B begonnen werden kann, sind diese auf einen aktuellen Besatz durch Vögel durch einen fachkundigen Experten zu untersuchen. Bei Vogelbruten ist mit dem Beginn der Arbeiten bis zum Ende der Brutzeit zu warten. Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Zur Vermeidung der Tötung und Verletzung europäischer Vogelarten i. S. v. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG, werden die Abriss- und Sanierungsarbeiten in den Monaten September bis Februar, außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln, begonnen. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 4.1. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: 2 3 *Produktbezeichnungen der Firma Schwegler *Produktbezeichnungen der Firma Schwegler FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 6 ja nein 4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein ja nein a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört? ja nein b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein ja nein d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)? ja nein e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)? ja nein Erhebliche Störungen, die zu Verschlechterungen der Erhaltungszustände lokaler Populationen führen könnten, sind im Rahmen des Vorhabens nicht zu erwarten. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) c) f) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt: ja nein FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 7 4.5 Kartografische Darstellung Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen)6. siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme 6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2. 6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP) Gilde der ungefährdeten Freibrüter Stand: Mai 2012 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: − Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. − Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten. − Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. − Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Auf dem ca. 1 ha großen ehemaligen Nestler-Areal beim Lahrer Stadtpark („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“) sollen acht mehrstöckige Wohngebäude errichtet werden. Das Nestler-Areal steht seit August 2017 komplett leer und beherbergte zuvor ein Wellpappewerk. Für den Neubau werden die bestehenden Hallen sowie die stark sanierungsbedürftigen Verwaltungs- und Produktionsgebäude abgerissen („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“). Das umliegende Misch- und Wohngebiet von ca. 2 ha („Erweitertes Untersuchungsgebiet (B)“) wird im Rahmen des Bebauungsplans ebenfalls überplant. Der Bestand an alten Gebäuden der ehemaligen Nestler-Fabrik soll vollständig abgerissen werden, um Bauland für neue Wohngebäude zu schaffen. Im Plangebiet der Stadt Lahr soll die Möglichkeit zur Nachverdichtung geschaffen werden. Bei Abriss oder Sanierung der Gebäude sowie bei Gehölzrodungen können Höhlen und Nischen, der im Plangebiet vorkommenden Brutvogelarten oder sporadisch genutzte Zwischenquartiere von Fledermäusen betroffen sein. Denkbar sind ebenso Flucht- und Meidereaktionen gesetzlich geschützter Arten während der Abriss- oder Sanierungsarbeiten. siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 3.1 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art Seite 2 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL 2 Europäische Vogelart Gilde ungefährdeter Freibrüter: Deutscher Name Amsel Wissenschaftlicher Name Turdus merula Buchfink Fringilla coelebs Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden. 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart 3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Lebensraum Freibrüter auf Gebüschen und Bäumen bauen ihre Nester frei, ohne Bedarf an Strukturen wie Höhlen oder Nischen. Sie brüten meist in Hecken, Bäumen und Sträuchern, weshalb Gehölzbestände für sie von besonderer Bedeutung sind. Wichtig sind Auflagemöglichkeiten für die Nester und ein gewisser Deckungsgrad durch Laub. Die Arten sind in Deutschland und Baden-Württemberg weit verbreitet, besiedeln eine Vielzahl verschiedener Habitate und stellen geringe Ansprüche an ihren Lebensraum. Man findet sie in Wäldern, Waldrändern, Gehölzen und Hecken, aber auch in Parks und Siedlungen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Freibrüter bestehen insbesondere aus dem Nest, dem nesttragenden Baum oder Strauch sowie dessen unmittelbarer Umgebung, welche aus Sträuchern und Bäumen bestehen kann und einen gewissen Schutz vor äußeren Einflüssen bietet (z. B. Witterung, Feinde). Die Nester werden üblicherweise alljährlich neu gebaut; eine erneute Nutzung in Folgejahren ist selten. Der gesetzliche Schutz der Fortpflanzungsstätte endet nach Beendigung des Brutgeschäftes wenn die Lebensstätte nicht wieder genutzt wird und somit ihre Funktion verliert. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 3 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Es wurde in Untersuchungsgebiet A insgesamt ein Brutrevier der Amsel im Bereich der abzureißenden Gebäude nachgewiesen. In Untersuchungsgebiet B wurden drei Brutreviere der Amsel und ein Brutrevier des Buchfinks nachgewiesen. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Vorkommen der Amsel und des Buchfinkes bilden lokale Individuengemeinschaften, die sich außerhalb des Untersuchungsgebiets fortsetzen und wiederum Teil einer übergeordneten lokalen Population sind. Bezugsraum der lokalen Populationen ist der Naturraum. Zustand der lokalen Populationen: „gut“ (B) Aufgrund der größtenteils weiten Verbreitung, der wenig spezifischen Habitatansprüche sowie der bundes- und landesweit günstigen Erhaltungszustände wird davon ausgegangen, dass der Zustand der lokalen Populationen mit „gut“ (B) bewertet werden kann. Habitatqualität: „gut“ (B) Da geeignete Habitatelemente für die Amsel und den Buchfink in der näheren Umgebung vorhanden sind, wird die Habitatqualität mit „gut“ (B) beurteilt. Beeinträchtigungen: „gering bis keine“ (A) Konkrete Beeinträchtigungen sind derzeit nicht erkennbar. Gesamterhaltungszustand der lokalen Populationen: „günstig“ 3.4 Kartografische Darstellung Vgl. Karte 1.1 im Anhang der saP 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Bei Abriss, Umbau oder Sanierung von Gebäuden sowie Gehölzrodungen in Untersuchungsgebiet B gehen bis zu vier Brutreviere der Amsel und ein Brutrevier des Buchfinks verloren (siehe 3.2). Die Fortpflanzungsstätten werden jedes Jahr neu gebaut, weswegen von einer Legalausnahme nach § 44 (5) Satz 2 BNatSchG ausgegangen werden kann. Der gesetzliche Schutz der Fortpflanzungsstätte endet daher nach Beendigung des Brutgeschäftes, wenn die Lebensstätte nicht wieder genutzt wird und somit ihre Funktion verliert. Aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des verbleibenden Angebots von Strukturen mit Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte, ist von einem Ausweichen ohne Beeinträchtigung in die Umgebung auszugehen. Eine Minderung des Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten ist bei den Individuen, welche vom Verlust temporär genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sind, nicht zu erwarten. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder ja nein FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Ruhestätten vollständig entfällt? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Seite 4 ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein Diese Auswirkung tritt nicht ein. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Die Amsel und der Buchfink gelten weitestgehend als wenig störanfällig. Die Arten kommen auch in Siedlungen mit vergleichsweise hoher Störungsintensität vor. Es ist demnach nicht zu erwarten, dass vorhabensbedingte Schallimmissionen und Bewegungsunruhe die Nutzbarkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten einschränken. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Die Beseitigung der Brutplätze ist bei Abriss der Gebäude unvermeidbar. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) Das Vorhaben ist nach § 15 BNatSchG zulässig, weil vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft unterbleiben und die nicht vermeidbaren Eingriffe vollständig kompensiert werden. f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird auch ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt, da die Amsel und der Buchfink als Freibrüter innerhalb ihres Brutrevieres auf andere Strukturen ausweichen können. g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? Bei einem Beginn der Abrissarbeiten und Durchführung der Rodungsarbeiten innerhalb der Brutzeiten von Vögeln können Tiere verletzt oder getötet bzw. Gelege zerstört werden. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 5 b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein c) ja nein ja nein ja nein a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört? ja nein b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein ja nein ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Zur Vermeidung der Tötung und Verletzung europäischer Vogelarten i. S. v. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG, werden die Abriss- und Sanierungsarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln begonnen. Die Rodung von Gehölzen erfolgt in den Monaten Oktober bis Februar. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 4.1. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? Erhebliche Störungen, die zu Verschlechterungen der Erhaltungszustände lokaler Populationen führen könnten, sind im Rahmen des Vorhabens nicht zu erwarten. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) c) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)? e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)? f) Seite 6 ja nein Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.5 Kartografische Darstellung Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur 6 Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) . siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme 6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2. 6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP) Langohr (Plecotus spec.) Graues Langohr (Plecotus austriacus) oder Braunes Langohr (Plecotus auritus) z. T. gefährdete gebäudebewohnende Art Stand: Mai 2012 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: − Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. − Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten. − Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. − Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Auf dem ca. 1 ha großen ehemaligen Nestler-Areal beim Lahrer Stadtpark („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“) sollen acht mehrstöckige Wohngebäude errichtet werden. Das Nestler-Areal steht seit August 2017 komplett leer und beherbergte zuvor ein Wellpappewerk. Für den Neubau werden die bestehenden Hallen sowie die stark sanierungsbedürftigen Verwaltungs- und Produktionsgebäude abgerissen („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“). Das umliegende Misch- und Wohngebiet von ca. 2 ha („Erweitertes Untersuchungsgebiet (B)“) wird im Rahmen des Bebauungsplans ebenfalls überplant. Der Bestand an alten Gebäuden der ehemaligen Nestler-Fabrik soll vollständig abgerissen werden, um Bauland für neue Wohngebäude zu schaffen. Im Plangebiet der Stadt Lahr soll die Möglichkeit zur Nachverdichtung geschaffen werden. Bei Abriss oder Sanierung der Gebäude sowie bei Gehölzrodungen können Höhlen und Nischen, der im Plangebiet vorkommenden Brutvogelarten oder sporadisch genutzte Zwischenquartiere von Fledermäusen betroffen sein. Denkbar sind ebenso Flucht- und Meidereaktionen gesetzlich geschützter Arten während der Abriss- oder Sanierungsarbeiten. siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 3.1 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art Seite 2 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL 2 Europäische Vogelart Deutscher Name Graues Langohr Wissenschaftlicher Name Plecotus austriacus Rote Liste Status in Deutschland Deutscher Name Braunes Langohr Wissenschaftlicher Name Plecotus auritus Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden. 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart 3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Lebensraum Graues Langohr Das Graue Langohr ist in Mitteleuropa eine typische Dorffledermaus. Die Jagdgebiete sind in warmen Tallagen und menschlichen Siedlungen, Gärten, Wiesen, Weiden, Obstwiesen und extensivem Agrarland zu finden. Große Wälder werden weniger genutzt. Braunes Langohr Jagdgebiete der Wald-Langohren in Nadelmischwäldern, Fichtenforsten sowie Buchenund Eichenbeständen. Jagdgebiete der Gebäude-Langohren im Offenland, Streuobstwiesen, Parks und Gärten Fortpflanzungs- und Ruhestätten Graues Langohr Sommerquartiere liegen in Gebäuden und hierbei oft in Dachstühlen, aber auch in Kammern von FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 3 Hohlbetonwänden. Männchen können in einer Vielzahl von Quartieren (u. a. Dehnungsfugen von Brücken) angetroffen werden. Winterquartiere in Höhlen, Kellern und Felsspalten. Regelmäßig werden überwinternde Tiere in Sommerquartieren gefunden. Braunes Langohr Die vorherrschenden Sommerquartierstypen sind Bäume und Gebäude. Im Winter werden eine Vielzahl unterirdischer Quartiere von Höhlen bis zu Felsspalten und Baumhöhlen genutzt. An Bäumen werden alle Spalträume von abstehender Rinde bis hin zu Fäulnis- und Spechthöhlen oder Nistkästen genutzt. In Dachräumen meist zwischen Ziegeln, Lattung und Gebälk, aber auch in Zapfenlöchern oder hinter Verkleidungen. Winterquartiere finden sie in Höhlen, Bergwerken, Kellern, Brunnenschächten und Bruchsteinmauern. In den Quartieren gibt es starke Fluktuationen. Einzeltiere wurden in Felsspalten, Geröll, Blockhalden, Holzstapeln und in Dachsbauten gefunden. Quelle: DIETZ, C., KIEFER, A. (2014): Die Fledermäuse Europas. Franckh-Kosmos.Verlag, 394 S. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Im abzureißenden Gebäude in Untersuchungsgebiet A wurden Kotspuren von geringer Menge und in nicht mehr frischem Zustand gefunden, die auf einen Vertreter der Gattung der Langohren hindeutet. Die Menge und der Frischegrad weisen auf ein lediglich temporär genutztes Zwischenquartier hin. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Vorkommen des Langohrs bildet eine lokale Individuengemeinschaft, die sich außerhalb des Untersuchungsgebiets fortsetzt und wiederum Teil einer übergeordneten lokalen Population ist. Bezugsraum der lokalen Populationen ist der Naturraum. Zustand der lokalen Populationen: Im Gebäude in Untersuchungsgebiet A (siehe Karte 1.1) wurden nur wenige Kotkrümel gefunden, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei lediglich um ein Zwischenquartier einzelner Männchen handelt. Von diesem Fund kann deshalb nicht auf die Qualität der großräumigeren lokalen Population geschlossen werden. Habitatqualität: „mittel bis schlecht“ (C) Das Gebäude wird wahrscheinlich lediglich von einzelnen Männchen als Zwischenquartier genutzt, was darauf schließen lässt, dass das Gebäude eine lediglich mittlere bis schlechte Habitatqualität für die Langohren aufweist. Beeinträchtigungen: „gering bis keine“ (A) Durch den Abriss der Gebäude geht nur ein sporadisch genutztes Zwischenquartier verloren. Aufgrund einer lediglich allgemeinen Bedeutung (umfangreicher Quartiersverbund) ist es Einzelindividuen im Falle eines Gebäudeabrisses möglich ohne Beeinträchtigung auszuweichen. 3.4 Kartografische Darstellung Vgl. Karte 1.1 im Anhang der saP 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 4 (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein Bei Abriss der Gebäude in Untersuchungsgebiet A geht ein temporäres Zwischenquartier von Langohren verloren. Die Zwischenquartiere haben nur eine allgemeine Bedeutung (umfangreicher Quartiersverbund). b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Diese Auswirkung tritt nicht ein. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Ein Hinweis auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Langohren im näheren Umfeld wurde nicht gefunden, weswegen hier nicht mit einer Beeinträchtigung zu rechnen ist. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Die Beseitigung des Zwischenquartiers ist bei Abriss der Gebäude unvermeidbar. e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) Das Vorhaben ist nach § 15 BNatSchG zulässig, weil vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft unterbleiben und die nicht vermeidbaren Eingriffe vollständig kompensiert werden. f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? Das Zwischenquartier, welches wahrscheinlich überwiegend durch einzelne Männchen genutzt wird, geht im Rahmen der Abrissarbeiten verloren. g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? Um den Verlust der Zwischenquartiere auszugleichen, werden im näheren Umfeld (Radius möglichst < 500 m, max. 1 km) fünf Fledermauskästen an Gebäuden ausgebracht. Die Anbringungshöhe sollte über 3 m Höhe erfolgen, die Anflugöffnung sollte zur wetterabgewandten Seite zeigen. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 5 Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ja nein b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein c) ja nein ja nein ja nein a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? Bei einer Durchführung der Abrissarbeiten innerhalb der Sommerquartierszeit von Fledermäusen können Tiere verletzt oder getötet werden. Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Zur Vermeidung der Tötung und Verletzung der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten, sind Abriss- oder Sanierungsarbeiten im Winter (November bis Anfang März), außerhalb der Wochenstuben- und Sommerquartierszeit, zu beginnen. Falls nicht im Winter mit dem Abriss der Gebäude oder den Sanierungsarbeiten in den Untersuchungsgebieten A oder B begonnen werden kann, sind diese auf einen aktuellen Besatz durch Fledermäuse (z. B. durch frische Kotspuren und mittels akustischer Erfassung) durch einen fachkundigen Experten zu untersuchen. Im Falle einer Nutzung durch die Fledermäuse sind die Zugänge in Absprache mit dem fachkundigen Experten rechtzeitig und so zu verschließen, dass die Tiere das Gebäude verlassen können, aber nicht mehr hinein gelangen. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 4.1. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? Erhebliche Störungen, die zu Verschlechterungen der Erhaltungszustände lokaler Populationen führen könnten, sind im Rahmen des Vorhabens nicht zu erwarten. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 6 4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört? ja nein b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein ja nein d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)? ja nein e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)? ja nein c) f) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.5 Kartografische Darstellung Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur 6 Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) . siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme 6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 7 6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP) Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Stand: Mai 2012 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: − Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. − Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten. − Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. − Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Auf dem ca. 1 ha großen ehemaligen Nestler-Areal beim Lahrer Stadtpark („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“) sollen acht mehrstöckige Wohngebäude errichtet werden. Das Nestler-Areal steht seit August 2017 komplett leer und beherbergte zuvor ein Wellpappewerk. Für den Neubau werden die bestehenden Hallen sowie die stark sanierungsbedürftigen Verwaltungs- und Produktionsgebäude abgerissen („Engeres Untersuchungsgebiet (A)“). Das umliegende Misch- und Wohngebiet von ca. 2 ha („Erweitertes Untersuchungsgebiet (B)“) wird im Rahmen des Bebauungsplans ebenfalls überplant. Der Bestand an alten Gebäuden der ehemaligen Nestler-Fabrik soll vollständig abgerissen werden, um Bauland für neue Wohngebäude zu schaffen. Im Plangebiet der Stadt Lahr soll die Möglichkeit zur Nachverdichtung geschaffen werden. Bei Abriss oder Sanierung der Gebäude sowie bei Gehölzrodungen können Höhlen und Nischen, der im Plangebiet vorkommenden Brutvogelarten oder sporadisch genutzte Zwischenquartiere von Fledermäusen betroffen sein. Denkbar sind ebenso Flucht- und Meidereaktionen gesetzlich geschützter Arten während der Abriss- oder Sanierungsarbeiten. siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 3.1 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art Seite 2 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL 2 Europäische Vogelart Deutscher Name Zwergfledermaus Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Name Deutschland Pipistrellus pipistrellus 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden. 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart 3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Lebensraum Die Zwergfledermaus ist in ganz Deutschland häufig und wohl die anpassungsfähigste unserer Fledermausarten. Sie ist ein typischer Kulturfolger und sowohl in Dörfern als auch in Großstädten zu finden. Zur Jagd sucht die Zwergfledermaus offene Waldbestände, Lichtungen und Waldwege auf. Außerhalb des Waldes werden in der Regel vor allem Jagdgebiete aufgesucht, die eine reiche Vielfalt an Gehölzstrukturen aufweisen (z. B. Heckengebiete, gehölzgesäumte Gewässerufer, Parks usw.). In Siedlungsbereichen jagen Zwergfledermäuse häufig im Bereich von Straßenlaternen. Die Jagdgebiete liegen im Mittel 1,5 km vom Wochenstubenquartzier entfernt. Die Zwergfledermaus ist ein Spaltenbewohner, der besonders gerne kleine Ritzen und Spalten in und an Häusern bezieht. Es werden jedoch auch zahlreiche Baumquartiere genutzt, selten als Wochenstube, häufig aber als Einzel- oder Paarungsquartiere. Fortpflanzungsstätte Als Fortpflanzungsstätte sind die Bereiche der Wochenstubenquartiere und der Paarungsquartiere aufzufassen. Diese befinden sich hauptsächlich in Siedlungen in Spalten an Hausgiebeln, in Rolladenkästen, hinter Verkleidungen und Fensterläden usw.. Die Männchen verbringen den Sommer meist einzeln und besetzen in dieser Zeit Paarungsquartiere und Paarungsterritorien. Die Nutzung von Baumquartieren (z. B. Spalten hinter abplatzender Rinde) sowie Vogel- und Fledermauskästen ist in Baden-Württemberg bislang nur für Einzeltiere belegt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch Paarungsgesellschaften Baumquartiere nutzen. Ruhestätte Ruhstätten sind die Tagesquartiere von Einzeltieren und die Winterquartiere. Die Tagesquartiere von Einzeltieren befinden sich überwiegend an Gebäuden, seltener sind es Baumquartiere. Einzelne Zwergfledermäuse oder auch Gruppen von Männchen findet man in ähnlichen Verstecken wie die Wochenstuben, darüber hinaus aber auch in Fledermauskästen (v. a. Flachkästen) in Wäldern. Die Tiere zeigen oft ein auffälliges Schwarmverhalten vor den Quartieren. Zwergfledermäuse nutzen ein breites Spektrum an Winterquartieren, bevorzugen aber auch hier Ge- FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 3 bäude, daneben Höhlen, Felsen und Stollen. Oft sind die Tiere in Spalten verborgen. Nur die äußersten Tiere sind sichtbar. Winterquartiere können Massenquartiere sein, in denen mehrere Tausend Tiere aus einem größeren Einzugsgebiete überwintern. Quelle: DIETZ, C., KIEFER, A. (2014): Die Fledermäuse Europas. Franckh-Kosmos.Verlag, 394 S. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Im Untersuchungsgebiet A wurde die Zwergfledermaus akustisch nachgewiesen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Art das gesamte Plangebiet als Jagdgebiete oder zum Überflug nutzt. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Vorkommen der Zwergfledermaus bildet eine lokale Individuengemeinschaft, die sich außerhalb des Untersuchungsgebiets fortsetzt und wiederum Teil einer übergeordneten lokalen Population ist. Bezugsraum der lokalen Populationen ist der Naturraum. Zustand der lokalen Populationen: Im Untersuchungsgebiet wurde die Zwergfledermaus lediglich akustisch erfasst. Da die Anzahl der detektierten Rufe keine Rückschlüsse auf die Anzahl an Individuen zulässt, ist eine Aussage zum Zustand der lokalen Population auf dieser Datengrundlage nicht möglich. Habitatqualität: „gut“ (B) Beim Habitat handelt es sich um ein mit Einfamilienhäusern (Untersuchungsgebiet B) und einem Fabrikgebäude (Untersuchungsgebiete A) bestandenes Areal, welches einige gehölzbestandene Grünbereiche aufweist. Insgesamt ist dies für die siedlungsangepasste Zwergfledermaus als gut anzusehen, da sie hier sowohl Jagd- als auch Quartiersmöglichkeiten findet. Beeinträchtigungen: „mittel“ (B) Durch den Abriss (Untersuchungsgebiet A), sowie die ggf. stattfindenden Abriss-, Sanierungs- und Rodungsarbeiten (Untersuchungsgebiet B) gehen Jagdgebiete und ggf. Quartiere verloren. 3.4 Kartografische Darstellung Vgl. Karte 1.1 im Anhang der saP 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Bei Abriss der Gebäude in Untersuchungsgebiet B gehen ggf. Quartiere von Zwergfledermäusen verloren. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschä- ja nein FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG digt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Seite 4 ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein Diese Auswirkung tritt nicht ein. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Eine Beeinträchtigung von Quartieren ist in Gebäuden in den Untersuchungsgebieten A und B möglich. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Jagdhabitate und Quartiere können ggf. bei der Sanierung erhalten werden, in dem man von den Fledermäusen genutzte Strukturen erhält. e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) Das Vorhaben ist nach § 15 BNatSchG zulässig, weil vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft unterbleiben und die nicht vermeidbaren Eingriffe vollständig kompensiert werden. f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? Potentielle Zwischenquartiere, welche zeitweilig als Tagesquartiere genutzt werden, gehen im Rahmen der Abriss- oder Sanierungsarbeiten verloren. g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? Um den Verlust der Zwischenquartiere auszugleichen, werden im näheren Umfeld (Radius möglichst < 500 m, max. 1 km) fünf Fledermauskästen an Gebäuden ausgebracht. Die Anbringungshöhe sollte über 3 m Höhe erfolgen, die Anflugöffnung sollte zur wetterabgewandten Seite zeigen. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 5 Bei einer Durchführung der Abrissarbeiten innerhalb der Sommerquartierszeit von Fledermäusen können Tiere verletzt oder getötet werden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein c) ja nein ja nein ja nein a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört? ja nein b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Zur Vermeidung der Tötung und Verletzung der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten, sind Abriss- oder Sanierungsarbeiten im Winter (November bis Anfang März), außerhalb der Wochenstuben- und Sommerquartierszeit, zu beginnen. Falls nicht im Winter mit dem Abriss der Gebäude oder den Sanierungsarbeiten in den Untersuchungsgebieten A oder B begonnen werden kann, sind diese auf einen aktuellen Besatz durch Fledermäuse (z. B. durch frische Kotspuren und mittels akustischer Erfassung) durch einen fachkundigen Experten zu untersuchen. Im Falle einer Nutzung durch die Fledermäuse sind die Zugänge in Absprache mit dem fachkundigen Experten rechtzeitig und so zu verschließen, dass die Tiere das Gebäude verlassen können, aber nicht mehr hinein gelangen. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme Kap 4.1. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? Erhebliche Störungen, die zu Verschlechterungen der Erhaltungszustände lokaler Populationen führen könnten, sind im Rahmen des Vorhabens nicht zu erwarten. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG c) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) Seite 6 ja nein d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)? ja nein e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)? ja nein f) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.5 Kartografische Darstellung Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur 6 Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) . siehe Artenschutzrechtliche Stellungnahme 6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2. 6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. ´ Bestand Brutvögel ! ( Arten der bundes- und/oder landesweiten Vorwarnliste H ! ( Haussperling RL D RL BW V V weitere wertgebende Arten bundesweit und landesweit ungefährdet A B Hr Amsel Buchfink Hausrotschwanz Bestand Fledermäuse A ! ( ÷ ! ( Hr ! ( Langohr Kotfunde im Gebäude Hr ! ( A ! ( H ! ( Plangebietsgrenzen A ! ( ÷ ! ( A ! ( A ! ( B ! ( Datei: 3960_Brutvoegel_Fledermaeuse_9.mxd H ! ( 0 Landschaftsplaner Ökologen Umweltgutachter Römerstraße 56 69115 Heidelberg Tel.: (0 62 21) 1 38 30-0 E-Mail: heidelberg@weibel-ness.de Heidelberg, 02.10.2019 Esslingen a. N., 02.10.2019 Ralf Harter Project GmbH 25 50 75 100 Meter Auftraggeber Projekt Project GmbH Nestler-Areal in Lahr Darstellung Brutvogelreviere und Fledermausvorkommen im Plangebiet M 1 : 1.348 Bearb.: DD Gez.: MW Karte: 1.1