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Beschlussvorlage (- Planungsziele)

                                    
                                        Stadt Lahr

27. Mai 2020

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan OBERTORSTRASSE
Planungsziele
Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan aufstellen sofern dies für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Für eine maßvolle
Nachverdichtung der besonderen städtebaulichen Strukturen im Bereich
Obertorstraße/Paul-Waeldin-Straße/Im Hagendorn besteht dieses Erfordernis.
Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 24. Juli 2017 die baulandpolitischen
Grundsätze der Stadt beschlossen (Drucksache 107/2017). Dazu gehört die
Einführung einer Sozialwohnungsquote beim Wohnungsneubau.
Der nach § 30 BauGB zu erstellende Bebauungsplan OBERTORSTRASSE
beinhaltet dementsprechend folgende Planungsziele:
1. Die ergänzende Bebauung in diesem Bereich der nördlichen Innenstadt bedarf
einer gut abgestimmten Steuerung. Sie muss die städtebaulichen, historischen
und stadtökologischen Strukturen berücksichtigen. Der Bebauungsplan und die
entsprechenden örtlichen Bauvorschriften sollen eine Nachverdichtung
ermöglichen, die dennoch den besonderen Charakter des Quartiers weitgehend
beibehält.
2. 40% der Gesamtwohnfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind als
förderbarer Wohnungsbau auszuführen. Das heißt, gemäß § 9 (1) Nummer
7 BauGB sind hier nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln für den sozialen
Wohnungsbau gefördert werden könnten. Insoweit müssen die Gebäude die
Voraussetzungen (z. B. Wohnungsgröße, Ausstattung) für den geförderten
Wohnungsbau einhalten, die in den jeweils geltenden Förderbedingungen des
Landes Baden-Württemberg festgelegt sind.
Der definierte Prozentsatz wird nicht zeichnerisch verortet, sondern ist innerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplans räumlich flexibel. Seine Einhaltung
ist in einer Gesamtwohnflächenaufstellung rechnerisch nachzuweisen.
3. Wenn der Bauherr sich vertraglich verpflichtet, unter Berücksichtigung der
beschlossenen Sozialwohnungsquote geförderten Wohnungsbau auf 20% der
Gesamtwohnfläche herzustellen und entsprechend zu nutzen, wird der im
Bebauungsplan festgesetzte Prozentsatz für den förderbaren Wohnungsbau
ebenfalls auf 20% gesenkt.