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Beschlussvorlage (Bebauungsplan NEUWERKHOF - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungssziele)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Vollenweider

Datum: 29.05.2020 Az.: 0690/Vo

Drucksache Nr.: 139/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

24.06.2020

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

06.07.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Bebauungsplan NEUWERKHOF
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungssziele

Beschlussvorschlag:

1. Die Aufstellung des Bebauungsplans NEUWERKHOF gemäß § 30 BauGB
wird beschlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
3. Die Planungsziele vom 29.05.2020 werden gebilligt.

Anlage(n):
- Planungsziele
- Bestandsplan mit Geltungsbereich
- Lageplan mit privatem Bauvorhaben

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 139/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
In der Straße Neuwerkhof liegt ein Bauantrag vor, der die Kriterien der wohnungsbaupolitischen Ziele der Stadt Lahr in Bezug auf Sozialwohnungen erfüllt.
Für das Flurstück 9208, Neuwerkhof 5, ist der Umbau des Bestandsgebäudes sowie die Umnutzung
in Wohnungen vorgesehen. Im Bestandsgebäude sollen 10 Wohneinheiten auf 2 Vollgeschossen und
einer Geschossfläche von rund 950 m² entstehen. Die Parkierung ist oberirdisch mit 16 Stellplätzen
geplant. Weitere Flächen für potenzielle Bauvorhaben in ähnlicher Größenordnung sind in der Nachbarschaft vorhanden.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem
Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumindest für Teile
dieser Flächen in einem Städtebaulichen Vertrag dann auch wirklich entsprechende Bindungen eingegangen werden, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht.
Diesem Ziel folgt auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber auf eine konkrete
Bindungspflicht bezieht.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan NEUWERKHOF gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB aufgestellt werden. Das Plangebiet liegt zwischen der Roonstraße und Neuwerkhof und umfasst 8 Flurstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 6000 m².
Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können der Bauherr und die Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren, insbesondere zur Deckung des Bedarfs an bezahlbarem Wohnraum.
Eine Bebauungsplanaufstellung ist außerdem aufgrund der besonderen Umgebungsstruktur erforderlich. Die historische und teilweise denkmalgeschützte Umgebungsbebauung erfordert einen angemessen sparsamen Umgang mit Grund und Boden und gleichzeitig die Sicherung der historischen
Denkmaleigenschaft der Bestandsgebäude weit über die Möglichkeiten der Steuerung des § 34
BauGB hinaus. Weitere offene Fragen zur Erschließung, Anzahl der Stellplätze und Dichte sollen
über den Bebauungsplan geregelt werden.
Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.