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Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht entlang der Bahnlinie im Bereich "Gewerbegebiet Langenwinkel")

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Gauggel

Datum: 14.07.2020 Az.: - 0691/Ga

Drucksache Nr.: 200/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

27.07.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

---------------

Betreff:

Erlass einer Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht entlang der Bahnlinie im Bereich "Gewerbegebiet Langenwinkel"

Beschlussvorschlag:

Die Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht entlang der Bahnlinie im Bereich "Gewerbegebiet Langenwinkel" wird beschlossen.

Anlage(n):
- Vorkaufsrechtssatzung
- Lageplan vom 16. Juli 2020

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 200/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Für den Neubau der K 5344/K 5345 zwischen Orschweier und Lahr als Ortsumfahrung in
Parallellage zur bestehenden Trasse der Rheintalbahn wurde vom Ortenaukreis am 18. Juni 2003 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Seit dem Erörterungstermin, der am 29. Juni 2005 stattfand, ruht das Verfahren – vor dem Hintergrund der
zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Entscheidung hinsichtlich der künftigen Trassenführung der Rheintalbahn. Mit dem beschlossenen, im Bundesverkehrswegeplan 2030
in den vordringlichen Bedarf eingestuften Neubau einer zweigleisigen Güterzugtrasse östlich der A 5 änderten sich die Rahmenbedingungen grundlegend.
2016 beschloss der Kreis, die Baukosten der Planung auf den heutigen Stand zu bringen,
da es eine starke Betroffenheit in Kippenheim gibt und der Wunsch nach einer Verbesserung der Situation groß ist. Weiterhin sollten Varianten, vor allem für den Streckenabschnitt
zwischen Kippenheimweiler und Langenwinkel im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit unter den aktuellen Rahmenbedingungen untersucht werden. Die Ergebnisse der Variantenuntersuchungen werden im September 2020 im Kreistag vorgestellt.
Mit einem Schreiben vom 26. Juni 2020 haben sich die Stadtverwaltung Lahr und die Gemeinde Kippenheim dafür ausgesprochen die Trassenvariante 2+ in die Bewertungsmatrix
aufzunehmen und diese Variante prüfen zu lassen. Diese verläuft im Streckenabschnitt
zwischen Kippenheimweiler und Langenwinkel entlang der Bahngleise. Eine Entscheidung
über den endgültigen Trassenverlauf wird vom Kreistag bzw. abschließend in den erforderlichen Planrechtsverfahren getroffen.
Nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Als städtebauliche Maßnahme in Betracht gezogen wird die Aufstellung eines Bebauungsplans, der die Trasse der K 5344 (neu) zwischen der Rheintalbahn und dem Gewerbegebiet
Langenwinkel als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) sowie ggf.
weitere Festsetzungen zur Einbindung der Straße in die Umgebung bzw. zur Anbindung an
andere Verkehrsanlagen trifft. Diese Planung dient den Belangen des Personen- und Güterverkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) sowie – soweit sie zur Entlastung der Wohngebiete
entlang der bisherigen K 5344 in Langenwinkel und Kippenheimweiler beiträgt – den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Die Planung der K 5344 (neu) kann
im Gebiet der Stadt Lahr auf Gemarkung Langenwinkel auch dann durch Bebauungsplan
erfolgen, wenn die Kreisstraße im Übrigen durch ein Planfeststellungsverfahren geplant
werden sollte (§ 37 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 StrG BaWü). Dies gilt unabhängig
davon, ob bzw. in welchem Umfang die K 5344 (neu) zukünftig im Bereich der Ortsdurchfahrt in die Straßenbaulast der Stadt Lahr fällt (§ 43 Abs. 3 StrG BaWü). Erforderlich ist lediglich die Zustimmung des Landkreises als Straßenbaulastträger der zukünftigen K 5344
(neu) im Übrigen. Diese Zustimmung ist im Bebauungsplanverfahren bzw. in dessen Vorfeld einzuholen.
Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ist vorgesehen, sobald mit dem Landkreis
Einvernehmen über die Trassenführung erzielt wurde. Hiermit ist innerhalb der nächsten 2
Jahre zu rechnen. Vorbereitet wurde die entsprechende Trassenführung bereits durch den
Bebauungsplan INDUSTRIEGEBIET-WEST in der Fassung seiner 1. Änderung vom
19. Oktober 2010, der eine Anbindung an die bisherige K 5344 (Raiffeisenstraße) sowie
den 1. Teil der Kurvenführung unter der Bundesstraße enthält. Zudem wurde für die Trasse
der K 5344 (neu) entlang der Rheintalbahn bereits im Jahr 2003 ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet, das allerdings aus o.g. Gründen damals nicht fortgeführt wurde.

Drucksache 200/2020

Seite - 3 -

Der Erlass der Vorkaufsrechtsatzung ist zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung dienlich. Für die spätere Realisierung der K 5344 (neu) ist ein Erwerb der betroffenen Grundstücksflächen, die bisher überwiegend im privaten Eigentum stehen, erforderlich; dies gilt wiederum unabhängig davon, ob Straßenbaulastträger der zukünftigen
Straße die Stadt Lahr oder der Landkreis sein wird. Ein allgemeines gesetzliches Vorkaufsrecht an den zukünftigen Straßenverkehrsflächen existiert bisher nur im Geltungsbereich
des Bebauungsplans INDUSTRIEGEBIET-WEST, 1. Änderung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BauGB) und würde nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens erst mit Beginn der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs entstehen (§ 24 Abs. 1 S. 2 BauGB). Eine Vorverlagerung der Entstehung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts erleichtert nicht nur potentiell den
Eigentumserwerb an den für den Straßenbau benötigten Flächen, sondern vermeidet bzw.
minimiert ggf. auch die Notwendigkeit späterer Enteignungsverfahren.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs der Vorkaufsrechtssatzung entspricht dem aktuell
bekannten Planungsstand bzw. der für die Straßenführung absehbar benötigten Trassenbreite von 30m. Dabei ist der östliche Rand dieser Trasse durch das Grundstück der Rheintalbahn vorgegeben. Eine Aufweitung des Geltungsbereichs wurde lediglich an zwei Stellen
vorgenommen: am nördlichen Ende aufgrund der dort erforderlichen Kurvenführung sowie
im Bereich des Muserebachs aufgrund der Notwendigkeit einer Bachverlegung. Eine Anpassung des Geltungsbereichs an bestehende Grundstücksgrenzen bzw. an vorhandene
Bebauung ist weder notwendig noch zulässig, da in den Geltungsbereich der Vorkaufsrechtsatzung nur diejenigen Flächen einbezogen werden dürfen, die für die in Betracht gezogene städtebauliche Maßnahme benötigt werden; die Interessen des Eigentümers einer
bei Ausübung des Vorkaufsrechts ggf. verbleibenden Restfläche sind durch den Erstreckungsanspruch nach § 28 Abs. 2 S. 2 BauGB i.V.m. § 467 S. 2 BGB geschützt.
Die innerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen
sind im Bereich des Bebauungsplans GEWERBEGEBIET LANGENWINKEL als gewerblich
nutzbare Bauflächen ausgewiesen, liegen allerdings nur zum kleineren Teil innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen. Im Bereich des Bebauungsplans GEWERBEGEBIET
LANGENWINKEL-SÜD (Rechtskraft vom 21. März 1992) wurde bereits ein Abstand der
östlichen Plangebietsgrenze zum Grundstück der Rheintalbahn eingehalten, so dass die
vom Geltungsbereich der Vorkaufsrechtsatzung erfassten Grundstücke überwiegend dem
Außenbereich zuzurechnen sind; soweit die Grundstücke innerhalb des Plangebiets dieses
Bebauungsplans liegen, weist dieser dort weitgehend ein flächenhaftes Pflanzgebot aus.
Richtung Norden endet der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung am Grundstück der
B 415; nördlich davon ist zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung der
rechtskräftige Bebauungsplan INDUSTRIEGEBIET-WEST, 1. Änderung ausreichend. In
Richtung Süden endet der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung an der Gemarkungsgrenze der Stadt Lahr – Stadtteil Langenwinkel.
Auf Grund der Eilbedürftigkeit und Sitzungsterminlage erfolgt keine Vorberatung und Entscheidung durch den Ortschaftsrat, sondern gleich eine Behandlung und Beschlussfassung
im Gemeinderat. Eine informelle Information an die Ortsvorsteherin ist erfolgt.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.