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Beschlussvorlage (badenova AG & Co. KG; Kapitalerhöhung und Änderung des Gesellschaftsvertrags)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 14.09.2020 Az.: 922.5222

Drucksache Nr.: 251/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

05.10.2020

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

19.10.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

badenova AG & Co. KG;
Kapitalerhöhung und Änderung des Gesellschaftsvertrags

Beschlussvorschlag:

1. Zur Stärkung und zur Ausweitung der engeren kommunalen Zusammenarbeit stimmt der Gemeinderat der Kapitalerhöhung bei der badenova AG
& Co.KG um maximal 41.881.000 EUR zu.
2. Der Gemeinderat stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages der
badenova AG & Co. KG gemäß Anlage 1 zu.
3. Der Gemeinderat stimmt den im Zuge der Aufstockung der Kapitalerhöhung einzelner Kommanditisten erforderlichen Änderungen des Gesellschafterkreises und der Kapitalanteile in § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der badenova AG & Co. KG, zu.
4. Der Gemeinderat stimmt dem Verzicht auf eine Aufstockung der Kapitalbeteiligung an der badenova AG & Co. KG durch die Stadt Lahr zu.
5. Der Gemeinderat beauftragt den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der badenova AG & Co. KG die zum Vollzug der Beschlussziffer 1, 2 und 3 erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Anlage(n):
Gesellschaftsvertrag - Synopse
Gesellschaftsvertrag
Anlage0
BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

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Sachdarstellung:
1. Ausgangslage
Bei Gründung der badenova AG & Co. KG im Jahr 2001 hatten die Gründungsgesellschafter bereits vorgesehen, dass die Gesellschaft für die Beteiligung weiterer
Gesellschafter offen sein solle. In der Folge erweiterte sich die Anzahl der Gesellschafter von ursprünglich sechs auf nunmehr 98. Insbesondere durch das Projekt
KOMPAS konnte eine Vielzahl an neuen Kommanditisten gewonnen werden.
Im Rahmen des Projektes KOMPAS wurde den neuen Gesellschaftern nicht nur die
Möglichkeit geboten, sich direkt durch den Erwerb von Kommanditanteilen an der
badenova AG & Co. KG zu beteiligen. Darüber hinaus konnten auch stille Beteiligungen begründet werden. Hintergrund war, dass nicht genügend Kommanditanteile zur
Verfügung standen, um allen Kommunen/Kommanditisten eine ihrer Größe adäquate
Beteiligung anzubieten. Die stille Beteiligung konnte im Verhältnis 1:2 (Erwerbspreis
Kommanditbeteiligung zu stille Beteiligung) begründet werden.
Von den 81 Kommunen, die im Rahmen des KOMPAS Projekts neue Kommanditisten der badenova AG & Co. KG geworden sind, haben 48 daneben noch stille Beteiligungen begründet in einem Gesamtwert von 41,881 Mio. EUR.
Seit 2015 hat die Energiekartellbehörde des Landes Baden-Württemberg (EKartB)
Ermittlungen gegen die badenova AG & Co. KG aufgenommen, da aus Sicht der
EKartB Teile des KOMPAS Projektes nicht zulässig gewesen sein sollten. Das
KOMPAS Projekt wurde seinerzeit von vielen Stellen geprüft, beispielsweise vom Innenministerium, den Regierungspräsidien, aber auch vom Steinbeis-Institut und für
zulässig erachtet. Allerdings wurde damals nicht das Hauptaugenmerk auf das Kartellrecht gelegt und insofern wurde die EKartB nicht beteiligt. Im Zuge der Ermittlungen der EKartB konnte eine Einigung zur Beendigung der Verfahren gefunden werden. Ein wesentlicher Punkt der Einigung war die Beendigung aller stillen Gesellschaften. Zwischenzeitlich wurden alle stillen Beteiligungen gekündigt und sind beendet.
Um den Kommanditisten, die stille Beteiligungen gezeichnet hatten, aber trotzdem in
einem adäquaten Umfang an der badenova AG & Co. KG zu beteiligen, soll diesen
die Möglichkeit gegeben werden, bis zur Höhe ihrer bisherigen stillen Einlage an einer Kapitalerhöhung teilzunehmen. Insgesamt kann das Eigenkapital also nominal
um bis zu 41,881 Mio. EUR erhöht werden. Neben der Stärkung der kommunalen
Beteiligung soll mit der Erhöhung des Eigenkapitals auch die Kapitalstruktur der badenova AG & Co. KG gestärkt werden. Dies wird sich nachhaltig positiv auf die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens auswirken.
Der Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG sieht in § 8 Abs. 2 lit. o) vor,
dass jeder Kommanditist berechtigt ist, seine Kapitalanteile entsprechend seiner bisherigen Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft aufzustocken, wenn die festen Kapitalanteile erhöht werden. Mit der Kapitalerhöhung wäre dies der Fall. Aktuell soll aber
lediglich den ehemals stillen Gesellschaftern die Erhöhung ihrer Kapitalanteile um
den Betrag ihrer ehemals stillen Beteiligung angeboten werden. Jeder Kommanditist
soll also wie zuvor an der badenova AG & Co. KG beteiligt bleiben, nur diesmal ausschließlich direkt. Daher ist ein Verzicht der Kommanditisten ohne stille Beteiligung
auf das Aufstockungsrecht erforderlich.
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Aufgrund der Beendigung der stillen Beteiligungen und der Erhöhung des Kommanditkapitals muss zudem der Gesellschaftsvertrag der badenova AG & Co. KG geändert werden. Zum einen sieht der Gesellschaftsvertrag in § 4 Abs. 3 vor, dass eine
Änderung der Kapitalanteile nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrags möglich
ist. Zum anderen durften bisher gem. § 11 Abs. 2 lit. d) die ehemals stillen Gesellschafter ein Aufsichtsratsmitglied stellen. Aufgrund der Beendigung der stillen Gesellschaften muss hier eine neue Regelung gefunden werden.
Die erforderliche Änderung des Gesellschaftsvertrags soll zum Anlass genommen
werden, auch weitere sinnvolle Anpassungen vorzunehmen.

2. Grundlage und Umsetzung Kapitalerhöhung
Zur Durchführung der Kapitalerhöhung musste zunächst der Unternehmenswert der
badenova AG & Co. KG ermittelt werden. Auf Basis des IDW S 1 Standards hat die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte GmbH den Ertragswert der badenova AG &
Co. KG zum Stichtag 31.12.2020 ermittelt und kommt zu einem Unternehmenswert in
Höhe von 998,7 Mio. EUR. Das Gesamtvolumen der Kapitalerhöhung von 41,881
Mio. EUR entspricht also einem Anteil von 4,193 Prozent an diesem Unternehmenswert.
Auf dieser Grundlage sollen die ehemaligen stillen Gesellschafter neue Kapitalanteile
zusätzlich zu ihrer bisher bestehenden Kapitalbeteiligung zeichnen können. Sofern
einzelne ehemalige stille Gesellschafter ihr ehemaliges stilles Beteiligungskapital
nicht bzw. nicht in voller Höhe als neues Eigenkapital einzahlen, fällt die gesamte
Kapitalerhöhung um das nicht bzw. nicht in voller Höhe eingezahlte Eigenkapital
niedriger aus. Dieses Recht soll also nicht ersatzweise durch andere Gesellschafter
ausgeübt werden.
Durch die geplante Kapitalerhöhung kommt es zu einer geringfügigen Verwässerung
der Kapitalanteile der weiteren Gesellschafter. Allerdings entfällt auch die Verzinsung
der stillen Beteiligungen. Dieser Effekt überkompensiert - abhängig von der jeweiligen Gewinnentwicklung - den Effekt der verwässerten Kapitalanteile, so dass sich
insgesamt die Gewinnanteile der weiteren Gesellschafter voraussichtlich geringfügig
erhöhen werden.
Da die Kapitalerhöhung begrenzt auf die ehemaligen Einlagen der stillen Gesellschafter sein soll, sollen die weiteren Gesellschafter nicht von ihrem Recht auf eine
entsprechende anteilige Kapitalerhöhung Gebrauch machen. Insofern bedarf es von
jedem Gesellschafter, der keine stille Beteiligung an der badenova AG & Co. KG gezeichnet hatte, einer Verzichtserklärung bezüglich seines Aufstockungsrechts.

3. Änderung des Gesellschaftsvertrags
Aufgrund der notwendigen Anpassung des Gesellschaftsvertrags allein wegen der
Kapitalerhöhung, soll dieser insgesamt überarbeitet und auf einen aktuellen Stand
gebracht werden. Die Grundlage des Gesellschaftsvertrags stammt aus dem Gründungsjahr 2001 der badenova AG & Co. KG. Im Laufe der Jahre haben sich die
Rahmenbedingungen und die Konzernstrukturen der badenova AG & Co. KG verändert, so dass einzelne Regelungen im Gesellschaftsvertrag nunmehr durch zeitgemäße Regelungen zu ersetzen sind.
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Der Gesellschaftsvertrag mit allen Änderungsvorschlägen ist als Anlage beigefügt.
Die Änderungsvorschläge wurden zwischen der Stadt Freiburg, der Thüga AG und
der badenova AG & Co. KG abgestimmt.
Im Folgenden sind die wesentlichen Änderungen erläutert:
 Präambel
Die Aufnahme einer Präambel ist auf eine Initiative des Gemeinderats der Stadt Freiburg aus dem Jahr 2012 zurückzuführen. Seinerzeit wurde seitens des Vorstandes
zugesagt, bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrags in Abstimmung mit den weiteren Hauptgesellschaftern eine Präambel mit aufzunehmen, die herausstellt, dass
die badenova ihren Beitrag zur Umweltentlastung, Klimaschutz und der Energiewende leistet. Dies als auch der kommunale Bezug wird mit der vorgesehenen Präambel
berücksichtigt. Eine nähere Konkretisierung des konkreten Beitrags der badenova
zum Klimaschutz und der Energiewende ist aus Sicht der badenova nicht Aufgabe
einer Präambel, die die Ziele einer Gesellschaft allgemein umschreibt, aber nicht dazu geeignet ist, konkrete operative Vorgaben zu machen. Der qualitative Beitrag der
badenova zu diesen Zielen hängt nicht zuletzt von den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab, die sich nicht dauerhaft vorhersagen lassen. Eine umfangreichere Präambel wird auch von der Thüga AG, ohne die die zur Gesellschaftsvertragsänderung
erforderliche ¾- Mehrheit nicht erreicht wird, abgelehnt.
 § 4 Abs. 2
Nach Durchführung der Kapitalerhöhung werden sich die Kapitalanteile der Kommanditisten, die an der Kapitalerhöhung teilnehmen noch verändern. Die jeweilige
Höhe wird dann entsprechend der tatsächlichen Kapitalerhöhung angepasst werden.
 § 5 Abs. 1 und 2 - Konten der Gesellschafter
Die Bezeichnung „Privatkonto“ soll in „Kontokorrentkonto“ geändert werden und
ebenso soll dieses Konto nicht „eingerichtet“, sondern „geführt“ werden. Dies entspricht dem Vorgehen der badenova seit ihrer Gründung. Die Kommanditisten haben
kein eigenes Konto. Vielmehr wir ein Kontokorrent geführt, aus dem die Ergebnisausschüttung vorgenommen wird. Die Änderung der Bezeichnung setzt sich in den
§§ 20 und 21 fort.
 § 8 Abs. 1 / § 13 Abs. 7 – Gesellschafterversammlung / Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
Die bisherige Formulierung spiegelte nicht mehr den technischen Stand der möglichen Beschlussfassungen wieder und soll auf einen modernen Stand gebracht werden, indem auch Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung als auch im
Aufsichtsrat durch „Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb einer Sitzung
durch Einholung mündlicher, fernmündlicher, schriftlicher oder in Textform
übermittelter Stimmabgaben“ möglich sein sollen. Auch die „kombinierte Stimmabgabe“, also teilweise persönlich in einer Sitzung als auch zeitgleich per Videokonferenz soll möglich sein. Auch das Erfordernis der Einstimmigkeit bzgl. der neuen Art
der Beschlussfassung soll in der Gesellschafterversammlung einer ¾Mehrheitsentscheidung weichen, um den Abstimmungsprozess praktikabel zu machen. Insbesondere die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig es ist, auch formal
flexibel reagieren zu können, wenn große Versammlungen nicht durchgeführt werden
können.
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Bislang waren Telefon- und Videokonferenzen nicht untersagt, weshalb hierauf bereits in der Corona-Pandemie zurückgegriffen werden konnte. Ihre ausdrückliche Zulässigkeit soll aber jetzt klargestellt werden.
 § 8 Abs. 2 lit. a) – Gesellschafterversammlung
Der Erweiterung der Feststellung auch des „Konzernabschlusses“ und des „Konzernlageberichts“ trägt der Weiterentwicklung der badenova AG & Co. KG zum
Konzern Rechnung.
 § 8 Abs. 2 lit. l) – Gesellschafterversammlung
Bis dato war gesellschaftsvertraglich nicht sichergestellt, dass die „Verfügung von
bzw. über Unternehmen oder Beteiligungen oder Anteile an Tochter/Enkelgesellschaften oder deren Vermögensgegenstände, sofern diese im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich oder von besonderer Bedeutung für die Erfüllung des Unternehmensgegenstandes sind“ zuvor
durch die Gesellschafterversammlung zu genehmigen sind. Durch die Änderung des
§ 8 Abs. 2 lit. l) wird dies nun sichergestellt. Zudem wird durch die beispielhafte Aufzählung der bnNETZE GmbH und der badenovaWÄRMEPLUS GmbH & Co. KG
klargestellt, was von besonderer Bedeutung für den Unternehmensgegenstand der
badenova AG & Co. KG ist. Durch die Veränderung der badenova AG & Co. KG in
den letzten Jahren zu einem Konzern ist dieser Erweiterung erforderlich um die wesentlichen Rechte der Gesellschafterversammlung sicherzustellen.
 § 8 Abs. 2 lit. q – Gesellschafterversammlung
Bisher fehlte eine Regelung über die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
über die „Veräußerung oder sonstige Verfügung über das Unternehmen im
Ganzen oder in Teilen“. Dies wird nun mit dem neuen § 8 Abs. 2 lit. q) nachgeholt.
 § 9 Abs. 2 / § 13 Abs. 2– Einberufung der Gesellschafterversammlung / Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
Ebenso wie die Änderung in § 8 Abs. 1 soll auch hier den modernen Kommunikationswegen Rechnung getragen werden. Künftig soll zudem auch ein „geschützter
Datenraum“ genutzt werden können.
 § 10 Abs. – 1 und 3 Vorsitz und Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
Die Streichung des 2. stellvertretenden Vorsitzenden ist darin begründet, dass dieser
gem. § 12 Abs. 1 der Vertreter der Arbeitnehmer ist. Dieser ist aber nicht Mitglied der
Gesellschafterversammlung und sollte diese somit auch nicht leiten. Sollte der Vorsitzende bzw. sein 1. Stellvertreter nicht anwesend sein, muss die Gesellschafterversammlung für diese konkrete Sitzung einen Vorsitzenden aus seinen Reihen bestimmen.
 § 11 Abs. 2 – Aufsichtsrat
Durch die Beendigung der stillen Gesellschaften können diese, wie es bisher in § 11
Abs. 2 lit d) vorgesehen war, kein Mitglied mehr vorschlagen. Um aber die „KOMPAS“ Gesellschafter weiterhin wie zuvor im Aufsichtsrat zu repräsentieren, sollen die
weiteren Gesellschafter nunmehr „2 Mitglieder“ stellen dürfen.
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 § 13 Abs. 6 / Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
Bis dato ist bei Verhinderung eines Aufsichtsratsmitglieds nur die Stimmrechtsübertragung möglich. Dies soll nun durch die „schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied“ ergänzt werden, wie dies auch das Aktiengesetz vorsieht.
 § 15 Abs. 1 – Aufgaben des Aufsichtsrats
Aufgrund der rechtlichen Weiterentwicklung bei der Liberalisierung des Energiemarkts und dem regen Wettbewerb im Konzessionsrecht können einige Themen vom
Aufsichtsrat nicht mehr beschlossen werden, da es diese entweder nicht mehr gibt
(allgemeine Tarifpreise Strom und Erdgas; siehe Streichung § 15 Abs. 1 lit.c)) oder
es rechtlich, aufgrund von vorgeschriebenen öffentlichen Ausschreibungen nicht
mehr möglich ist (Konzessionsverträge). Um aber sicherzustellen, dass der Aufsichtsrat weiterhin vollumfassend informiert wird, um seiner gesetzlichen Aufsichtsplicht nachkommen zu können, wurde eine umfangreiche Berichtspflicht in den
Gesellschaftsvertrag mit aufgenommen. So ist stets über die einzelnen „Geschäftsfelder“, die „Tochter- oder Enkelgesellschaften“ und insbesondere auch über die
„laufenden Konzessionsbewerbungen“ und die „aktuellen Entwicklungen in den
Ausschreibungsverfahren“ regelmäßig zu berichten. Dies geschieht derzeit ohnehin. Durch die Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag wird es aber nochmals manifestiert.
 § 15 Abs.2 lit. e)– Aufgaben des Aufsichtsrats
Der Wettbewerb um die Konzessionsverträge hat sich in den letzten Jahren, auch
aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung, weiterentwickelt. Musterkonzessionsverträge gibt es in dieser Form nicht mehr. Vielmehr werden aufwändige öffentliche
Ausschreibungen durchgeführt. Aufgrund des Vergaberechtsregimes ist die Vorbefassung durch den Aufsichtsrat allein schon aufgrund der starren und kurzen Bewerbungsfristen nicht möglich. Zudem ist der Einfluss auf die Vertragsgestaltung ohnehin
marginal, da der Konzessionsvertrag von der jeweiligen Kommune gestellt wird. In
den letzten Jahren hatte der Aufsichtsrat bereits per Beschluss die Kompetenz auf
die Geschäftsführung übertragen. Die Streichung des § 15 Abs. 1 lit. e) ist lediglich
die Fortführung, um das gebotene Handeln auch in Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag zu bringen.
 § 15 Abs.2 lit. i)– Aufgaben des Aufsichtsrats
Bis dato musste sich der Aufsichtsrat mit jeder Beschlussfassung eines Beteiligungsunternehmens befassen, das vertraglich eine ¾ Mehrheit vorgesehen hatte. Hier waren bspw. Beschlüsse über die Entlastung von Mitgliedern des Aufsichtsrats der Beteiligungsgesellschaft umfasst, an denen die badenova nur eine Minderheitsbeteiligung hält. Um dies auf ein praktikables Maß zu reduzieren, sollen nur noch Beschlüsse in Beteiligungsgesellschaften zuvor in den Aufsichtsrat der badenova, wenn
diese „auf Grund einer gesetzlichen Regelung erforderlichen ¾-Mehrheit“ unterliegen oder wesentlich sind.

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 § 15 Abs.2 lit. m)– Aufgaben des Aufsichtsrats
Neben der klassischen Konzessionsvergabe werden vermehrt zweistufige Verfahren
durchgeführt. Auf einer ersten Stufe wird ein Partner für eine mit der ausschreibenden Kommune zusammen zu gründende Netz- oder Energiegesellschaft gesucht.
Auf der 2. Stufe wird dann die Konzession ausgeschrieben, auf die sich dann die
neue, gemeinsame Gesellschaft bewerben soll. Auch die Partnersuche unterliegt
dem öffentlichen Vergaberecht, so dass auch hier aufgrund des Fristenregimes und
der vertraglichen Vorgaben im Vergaberecht eine vorherige Entscheidung im Aufsichtsrat nicht möglich ist. Daher soll die „Neugründung von Kooperationsgesellschaften im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wegenutzungsvertrages“ nicht mehr der Kompetenz des Aufsichtsrats unterliegen. Im Rahmen der Berichtspflicht gem. 15 Abs. 1 ist aber sichergestellt, dass der Aufsichtsrat stets vollumfänglich informiert wird. Zudem ist die Gründung einer Netz- bzw. Energiegesellschaft
mit den „kommunalen Hauptgesellschaftern“ hiervon ausgenommen.
 § 18 - Wirtschaftsplan und mittelfristige Planung
Auch hier ist eine Anpassung aufgrund der Weiterentwicklung der badenova zu einem Konzern erforderlich. So wird sichergestellt, dass die Wirtschaftsplanung für den
gesamten Konzern aufgestellt wird.
 § 19 - Geschäftsjahr, Jahresabschluss
Auch hier wird wiederum die Konzernbetrachtung mit aufgenommen.
§ 26 Abs. 2 – Zahlung der Abfindung
Ein fester Zinssatz in Höhe von 4% per anno ist auch vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase mit negativen Referenzzinssätzen nicht mehr zeitgemäß.
Dieser soll durch eine flexiblere Regelung ersetzt werden, die den jeweiligen „Basiszinssatzes gemäß § 247 BGB zuzüglich 2 Prozentpunkten“ berücksichtigt. Zudem
soll flankierend vermieden werden, dass die Verzinsung unter 1 % sinkt, um zumindest eine moderate Verzinsung sicher zu stellen.
 § 27 Steuerklausel
Eine Steuerklausel gab es bis dato im Gesellschaftsvertrag noch nicht. Sie ist mittlerweile in Gesellschaftsverträgen obligatorisch. Mit ihr wird sichergestellt, dass die
Gesellschafter vor fremdbestimmten steuerlichen Mehrbelastungen geschützt werden, die durch andere Mitgesellschafter ausgelöst wurden.

4. Rechtsaufsicht
Sowohl die Kapitalerhöhung als auch die Änderung des Gesellschaftsvertrags wurde
von der Stadt Freiburg mit dem Regierungspräsidium Freiburg erörtert. Das Regierungspräsidium sieht beide Vorhaben als rechtlich zulässig an. Zudem unterliegen
diese nicht dem Genehmigungserfordernis seitens der zuständigen Rechtsaufsicht.
Des Weiteren wurde auch der EKartB die Kapitalerhöhung vorgestellt. Auch diese
hat keine, insbesondere kartellrechtliche Bedenken.

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5. Verfahren und Zeitplan
Im Rahmen der Sitzung des Aufsichtsrates am 17. Juli 2020 sowie im Rahmen eines
Umlaufbeschlusses der Gesellschafter der badenova AG & Co. KG wurde die Geschäftsführung der badenova beauftragt, die Kapitalerhöhung der badenova AG &
Co. KG zu entwickeln und zur finalen Beschlussfassung in der Sitzung am 27. November 2020 vorzulegen. Im September 2020 werden die Gesellschafter der badenova nochmal im Detail über die anstehenden Beschlussfassungen informiert.
Über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Kapitalerhöhung soll die Gesellschafterversammlung in ihrer nächsten turnusgemäßen Wintersitzung (voraussichtlich 27. November 2020) entscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten die Oberbürgermeister/Bürgermeister/Vertreter der badenova Kommanditisten alle erforderlichen Ermächtigungen/Beschlüsse für die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der badenova AG & Co. KG eingeholt haben. Die Kapitalerhöhung soll
dann im 1. Quartal 2021 erfolgen, mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 01.01.2021.

Sollte die Kapitalerhöhung in vollem Umfang durchgeführt werden, würde die Kapitalbeteiligung der Stadt Lahr von bislang 1,426 % auf dann 1,369 % absinken.
Die Verwaltung empfiehlt die Beschlussfassung

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer