Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Einnahmepolitik der Stadt Lahr im Rahmen der Corona-Krise - Betreuungsgebühren - Sondernutzungsgebühren)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 201
Herzog

Datum: 05.06.2020 Az.:

Drucksache Nr.: 151/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

22.06.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Einnahmepolitik der Stadt Lahr im Rahmen der Corona-Krise
- Betreuungsgebühren
- Sondernutzungsgebühren

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Stadt Lahr fasst folgende Beschlüsse:
I. Betreuungsgebühren
Auf die Erhebung von Gebühren nach der „Satzung der Stadt Lahr über den Betrieb der städtischen
Kinderbetreuungsangebote
und
die
Erhebung
von
Benutzungsgebühren
(Kinderbetreuungssatzung)“ wird abweichend zur Regelung in § 4 Absatz 1 der
Kinderbetreuungssatzung für die Monate Mai und Juni verzichtet. Der Verzicht beinhaltet sowohl die
Betreuungsgebühren als auch die Gebühren für die Verpflegung, die im Regelbetrieb zu entrichten
wären. Die vom Gemeinderat in einem Umlaufverfahren Mitte Mai beschlossenen Gebühren für die
Notbetreuungsangebote und sonstige Betreuungsangebote außerhalb des Regelbetriebs
(Beschlussvorlage 122/2020) gelten vorerst bis zur Wiederaufnahme des Regelbetriebs weiter.
II. Sondernutzungsgebühren
Auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren nach der „Satzung über die Erhebung von
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Lahr/Schwarzwald
(Sondernutzungsgebührensatzung)“ gegenüber Unternehmern als Gebührenschuldner, deren
Betrieb durch die Corona-Verordnung(en) des Landes zeitweise eingestellt oder eingeschränkt
wurde, wird für den Zeitraum 17.03.2020 bis einschließlich 31.12.2020 verzichtet. Von dem
Antragserfordernis nach § 10 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung wird abgesehen.
(Anmerkung: Der Verzicht auf die Sondernutzungsgebühren war laut der Beschlussfassung des
Gemeinderats vom 27.04.2020, Beschlussvorlage 96/2020, zunächst auf 3 Monate begrenzt.)

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 151/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
I. Betreuungsgebühren
a. Ausgangslage
Die städtischen Kindertagesstätten und Horte sowie die Einrichtungen für die Schulkindbetreuung
wurden gemäß der einschlägigen Corona-Verordnung(en) des Landes am 17.03.2020 geschlossen
und standen seither ausschließlich für die Notbetreuung bzw. für einen eingeschränkten Betrieb zur
Verfügung. Gleiches gilt für die Betreuungseinrichtungen der kirchlichen und freien Träger.
Die Zielsetzung des Landes, die Einrichtungen ab dem 18.05.2020 schrittweise für einen „erweiterten
Regelbetrieb“ zu öffnen, hat viel Kritik seitens der Kommunen und sonstigen Träger, der
Gewerkschaften und der Elternbeiräte hervorgerufen. Durch die Ankündigungen des Landes werden
bei den Eltern hohe Erwartungen geweckt und eine Entspannung der Bedarfslage suggeriert, die von
kommunaler Seite kaum erfüllt werden können. Im Wesentlichen fehlt es an einem konkreten
Handlungskonzept bzw. an Handlungsempfehlungen, wie der Betrieb der Einrichtungen unter
Einhaltung der Vorgaben zum Infektionsschutz gestaltet werden soll.
Die aktuelle Corona-Verordnung gilt noch bis einschließlich 15.06.2020. Die Planung der
Landesregierung sieht vor, Kindertagestätten und Grundschulen gegebenenfalls ab Ende Juni wieder
vollständig zu öffnen. Die Praktikabilität dieses Vorhabens ist zum jetzigen Zeitpunkt allerdings
fraglich.
b. Hilfsnetz des Landes
Landesregierung und Kommunale Landesverbände haben sich auf ein „Hilfsnetz“ verständigt, das
auf einen (anteiligen) Kostenersatz abzielt, falls eine Kommune sich für einen Verzicht auf die
Regelbetreuungsgebühren entscheidet. Außerdem sollen die Mittel für die Verlustabdeckung in
weiteren Bereichen wie Musikschulen, Volkshochschulen etc. eingesetzt werden.
Das Zuschussvolumen der ersten und zweiten Abschlagszahlung beträgt jeweils 100 Mio EUR,
wovon ca. 75 % auf die Gemeinden und Städte entfallen. Nach der vorläufigen Verteilung nach der
Systematik des FAG in Kombination mit gewichteten Betreuungszahlen hat die Stadt Lahr rund
675.000 EUR als Abschlagszahlungen erhalten. Dem Betrag stehen alleine bezogen auf die ersten
beiden Monate der Schließung der Betreuungseinrichtungen Gebührenausfälle und Mehrbelastungen
aus der Abmangelfinanzierung, die an die kirchlichen und freien Träger zu entrichten ist, i.H.v. rund
660.000 EUR (330.000 EUR monatlich) gegenüber. Mit der Erweiterung der Belegungszahlen auf bis
zu 50 % der Kapazität der Einrichtungen ab Mitte/Ende Mai ist davon auszugehen, dass sich die
Gebührenausfälle und die Mehrbelastung aus der Abmangelfinanzierung nach einer ersten
Schätzung auf rund 200.000 EUR pro Monat belaufen.
c. Verzicht auf die Betreuungsgebühren für den Regelbetrieb
Die Kinderbetreuungssatzung regelt eindeutig, dass die Gebühren auch „für Zeiten, in denen die
Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist“ zu entrichten sind. Somit kann aus der
Satzungsregelung kein Anspruch auf einen Verzicht/Erlass abgeleitet werden.
Nachdem die Einrichtungen ab dem 17.03.2020 für den Regelbetrieb geschlossen waren hat der
Gemeinderat in seiner Sitzung am 27.04.2020 den Beschluss gefasst, auf die Erhebung von
Gebühren für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und die Betreuung von Schulkindern
(bezogen auf den Regelbetrieb) jeweils inklusive der Verpflegung im Monat April zu verzichten. Der
Verzicht diente zum Ausgleich der Schließzeiten der Betreuungseinrichtungen vom 17.03.2020 bis
19.04.2020, was einem Betriebszeitraum von einem Monat entspricht.

Drucksache 151/2020

Seite - 3 -

Falls der Gemeinderat dem vorliegenden Beschlussvorschlag über den Verzicht auf die Erhebung
der Betreuungsgebühren (Regelbetrieb) für die Monate Mai und Juni zustimmt hat die Stadt Lahr auf
die Erhebung von insgesamt 3 Monatsgebühren verzichtet. Bemessen an der erstmaligen
Schließung der Einrichtungen am 17.03.2020 wäre somit ein 3-monatiger Zeitraum bis Mitte Juni
abgedeckt. Der Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der Gebühren für den Zeitraum ab dem
15.06.2020 wird dem Gremium in einer der nächsten Sitzungen zur Beschlussfassung vorgelegt.
Für die Nutzung der Notbetreuungsangebote gelten weiterhin die Mitte Mai in Form eines
Umlaufverfahrens beschlossenen Gebührensätze (Beschlussvorlage 122/2020).

II. Sondernutzungsgebühren
Von den Corona-bedingten Schließungen und Einschränkungen des Betriebs waren Gastronomie
und Einzelhandel besonders betroffen. Selbst nach der (schrittweisen) Öffnung kann der Betrieb nur
unter erschwerten Bedingungen stattfinden. Reduzierte Gäste- und Kundenzahlen und höhere
Aufwendungen für die Einhaltung der Infektionsschutz-Vorschriften führen zu einer anhaltenden
finanziellen Belastung.
Zur Unterstützung der Lahrer Gastronomen und des Handels schlägt die Verwaltung vor, auf die
Erhebung der Sondernutzungsgebühren gegenüber Unternehmern als Gebührenschuldner, deren
Betrieb durch die Corona-Verordnung(en) des Landes zeitweise eingestellt oder eingeschränkt
wurde, für den Zeitraum ab dem 17.03.2020 bis zum Ende des Jahres 2020 zu verzichten. Die
Sondernutzungsgebühren umfassen die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung von
öffentlichen Straßen bzw. Flächen z.B. für Außenbestuhlung oder Werbung.
Der Gesamtbetrag des Verzichts beläuft sich, bemessen an den bereits genehmigten
Sondernutzungen und den Erfahrungswerten aus den Vorjahren, auf 30.000 EUR bis 35.000 EUR.

____________________
Markus Ibert
Oberbürgermeister

____________________
Jürgen Trampert
Stadtkämmerer