Informationsvorlage (Anlage0)
8. März 2021
1 Stadt Lahr L -j Information Datum: 05.02.2021 Amt: 202 Sinqler Az.: 968.4 Beratungsfolge Termin Haupt- und Personalausschuss 08.03.2021 Drucksache Nummer: 19/2021 Kennung Beratung Abstimmung öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Abt. 10/102 Amt 20 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Im mw Betreff: Bürgermeister 1 k'nrz Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 r> 33/o Kämmerei xi__ / / Stabstelle Recht Reform der Grundsteuer; Bericht zum aktuellen Stand der Reform Mitteilung: Der Haupt- und Personalausschuss nimmt den Sachstandsbericht zum Stand der Reform der Grundsteuer zur Kenntnis. BERATUNGSERGEBNIS Bearbeitungsvermerk Sitzungstag: □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 19/2021 Seite - 2 - Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen □ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR □ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüilenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) □ Investition Nicht investive □ Maßnahme oder Projekt Investition/ Auszahlung’ Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungs bedarf: Eigenmittel oder Kredite Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig ver minderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) 2020 I 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Stelle / Bezeichnung Entgeltgruppe/ Be soldungsgruppe Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. 3, SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein 19/2021 Seite - 3 - Sachdarstellung: 1. Hintergrund Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. April 2018 (Az.: 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, BvL 1/15, BvL 639/11, BvL 889/12) das bisherige System der Grundsteuererhebung im Hinblick auf die Einheitsbewertung der Objekte nach den Wertverhältnissen von 1964 /1935 für verfassungswidrig erklärt. Die Einheitswerte sind seit Jahrzehnten nicht fortgeschrieben und demnach "völlig überholt" und führen zu "gravierenden Ungleichbehandlungen" der Immobilienbesitzer. Dem Gesetzgeber wurde deshalb aufgegeben bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu verab schieden. Für diesen Fall gilt eine fünfjährige Übergangsfrist. 1.1 Bundesmodell Am 16.10.2019 hat der Deutsche Bundestag die vom Bundesverfassungsgericht ge forderte Neuregelung der Grundsteuer beschlossen. Der Bundesrat stimmte dem am 08.11.2019 zu. Die Neuregelung beinhaltete eine Öffnungsklausel für landesspezifi sche Ausgestaltungen. Das Bundesmodell berücksichtigt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ne ben dem Wert des aufstehenden Gebäudes auch den Wert des Grund und Bodens. In die Berechnung fließen demnach neben den Grundstücksflächen und dem jeweili gen Bodenrichtwert auch die Art, die Wohnfläche, das Alter und die durchschnittliche Miete des aufstehenden Gebäudes ein. 1.2 Landesmodell Über eine Ergänzung in Art. 72 Abs. 3 GG wurde den Ländern eine vom Bundesmo dell abweichende Regelungskompetenz eröffnet. Das Land Baden-Württemberg hat hiervon Gebrauch gemacht. Am 04. November 2020 hat der Landtag ein eigenstän diges Landesgrundsteuergesetz beschlossen. In Baden-Württemberg erfolgt die Ermittlung der Grundsteuer B somit nach einem ei genen System, dem sog. modifizierten Bodenwertmodell. Bei der Ermittlung der Grundsteuer A wurden die Regelungen des Bundesmodells weitgehend übernom men. Die Neureglung der Grundsteuer nach dem Landesgrundsteuergesetz gilt ab dem 1. Januar 2025. Das Ergebnis der Grundsteuerreform wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken. Bis zum 31. Dezember 2024 werden die bisherigen gesetzlichen Grundlagen angewendet. Dies entspricht der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Umgangsphase. 2. Bisherige Systematik der Grundsteuererhebung Das örtliche Finanzamt (Lagefinanzamt) stellt die Einheitswerte für die sog. wirt schaftlichen Einheiten, den (steuerrelevanten) Grundbesitz fest. Es schreibt diese fort, wenn sich die für den Einheitswert, die Grundstücksart und die Zurechnung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse ändern (Wert-, Art- und Zurechnungsfort schreibung). Seite - 4 - 19/2021 Es stellt Einheitswerte nachträglich fest, wenn wirtschaftliche Einheiten neu entste hen oder erstmals in die Steuerpflicht eintreten. Es hebt Einheitswerte auf, wenn wirtschaftliche Einheiten nachträglich untergehen oder Einheitswerte nicht mehr für Besteuerungszwecke benötigt werden. Einheitswert x Steuermesszahl Grundsteuermessbetrag Die Kommunen multiplizieren den Grundsteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebe satz, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt. Den Kommunen obliegt zudem die Festsetzung der Hebesätze und die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer. Grundsteuermessbetrag x |Hebesatz| = [Grundsteuer Die Grundsteuer unterscheidet sich in die sogenannte Grundsteuer A (agrarisch, d.h. land- und forstwirtschaftlich) und Grundsteuer B (baulich, d.h. für bebaute sowie un bebaute Grundstücke). 3. Künftige Systematik der Grundsteuererhebung in Baden-Württemberg 3.1 Zuständigkeit der Landesfinanzverwaltung Die Grundsteuermessbeträge werden auch künftig durch das zuständige Finanzamt festgesetzt. Das Finanzamt stellt dabei den Grundsteuerwert - anstelle des bisheri gen Einheitswerts - für die Grundsteuer B nach dem modifizierten Bodenwertmödell fest. Der Grundsteuerwert ermittelt sich bei diesem Modell durch Multiplikation der Grund stücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (entsprechend der Bodenrichtwert zone des zu bewertenden Grundstücks). Dieser Grund Stückswert ist mit einer Steu ermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Steuermessbe trag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl (und damit im Ergebnis das Bewertungsergebnis) um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert. Für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) erfolgt die Bewertung anhand ei nes Ertragswertverfahrens. Die Regelungen hierfür wurden weitgehend der bundes gesetzlichen Regelung entnommen. Hierbei gibt es im Vergleich zur früheren Vorge hensweise eine Änderung dahingehend, dass die mit dem Wohnhaus überbaute Flä che künftig dem Grundbesitz zugeschlagen wird und demnach der Grundsteuer B unterliegt. Dies wird insgesamt dazu führen, dass es mehr wirtschaftliche Einheiten geben wird. Bezogen auf Baden-Württemberg betrifft dies ca. 56.000 landwirtschaftli che Betriebe bei insgesamt rund 5,5 Mio. wirtschaftlichen Einheiten. 3.2 Zuständigkeit der Gemeinden Die Kommunen multiplizieren wie bisher den Grundsteuermessbetrag mit dem jewei ligen Hebesatz. Daraus ergibt sich dann die zu leistende Grundsteuer. 19/2021 Seite - 5 - Übersicht: Die Grundsteuer in Baden-Württemberg (ab 2025)1) 1) 2) 3) 4) 5) 4. Bewertungs verfahren (Finanzamt) Grundstücksfläche Messbetrags verfahren (Finanzamt) Grundsteuerwert Festsetzung und Erhebung (Gemeinde) Grundsteuermessbetrag .■ % v-5 Bodenrichtwert l i L-—-3 Grundsteuerwert2* J $3 Grundsteuermesszahl3* I 1 1 3 Grundsteuermessbetrag4* Hebesatz der Gemeinde5* 1 1 1 3 Grundsteuerbetrag Darstellung beschränkt auf Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B). Hauptfeststellung zum 1.1.2022 auf der Grundlage der von den Gutachterausschüssen zum 1.112022 zu ermittelnden Bodenrichtwerte. Vom Gesetzgeber vorgegeben: Grds. 1,3 Promille. Dient das Grundstück überwiegend Wohnzwecken, 0,91 Promille. HauptveranlagungderGrundsteuermessbeträgeauf den 1.1.2025. Für 2025 neu festzulegen. Auswirkungen der Grundsteuerreform auf die Stadt Lahr Der neue Hauptfeststellungszeitpunkt ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Zeitpunkt sind die Werte, die der Bemessung der Grundsteuer zu Grunde zu legen sind, fest zustellen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Bodenrichtwerte, die durch den Gutachterausschuss bis spätestens 30. Juni 2022 ermittelt und veröffentlicht werden müssen. Alle sieben Jahre soll die nächste Hauptfeststellung erfolgen, deren ermittelten Werte für die Zeit bis zum folgenden Hauptfeststellungszeitraums herangezogen werden. 2022 Feststellung der Bodenrichtwerte auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 2022) bis zum 30.06.2022 Zuständigkeit: Gutachterausschuss Abgabe der Steuererklärungen unter Angabe der Grundstücksqröße und des Bodenrichtwertes zum 01.01.2022 Zuständigkeit: Steuerpflichtige 2023 / 2024 Auswertung der Steuererklärungen und Erlass der Grundsteuermess bescheide. Fortlaufende Übermittlung der Grundsteuermessbetträge an die Kom munen Zuständigkeit: Finanzamt Lahr 2024 Ermittlung der erforderlichen Hebesätze für eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform und Festsetzung der Hebesätze Zuständigkeit: Stadt Lahr / Gemeinderat 19/2021 2025 Seite - 6 - Versand der Grundsteuerbescheide (voraussichtlich rund 17.000 Be scheide) Zuständigkeit: Stadt Lahr Die Finanzverwaltung plant Anfang / Mitte 2022 die Steuerpflichtigen umfassend zu informieren und zur Abgabe der Steuererklärungen aufzufordern. In diesem Zusam menhang soll auch ein Steuerchatbot eingerichtet werden. 4.1 Betragsmäßige Auswirkungen der Reform Zentrales Ziel der Reform ist die Aufkommensneutralität für die Kommunen. Hierzu hat sich der Gemeinderat in der Vergangenheit auch schon explizit bekannt. Über die Höhe des Hebesatzes ist dies sicherzustellen. Es ist aber auch sicherzustellen, dass es nicht zu Steuereinbrüchen kommt, da die Grundsteuer eine tragende Einnahme position des städtischen Haushalts ist. Grundlage für die Ermittlung des Hebesatzes wird die Summe der Grundsteuer messbeträge aller Grundstücke im Stadtgebiet sein. Die Kommune errechnet anhand dieser Gesamtsumme, wie hoch der Hebesatz sein muss, um das angestrebte, bis herige Grundsteueraufkommensniveau zu erreichen. Im Folgenden wird die Vorge hensweise zur Ermittlung des ab 1. Januar 2025 anzuwendenden Hebesatzes dar gestellt. Zusammensetzung des bisherigen Aufkommens der Grundsteuer B: Summe alle Messbeträge rd. 1,93 Mio. € X Hebesatz 420% = Grundsteueraufkommen rd. 8,1 Mio. € Für die Festlegung des künftigen Hebesatzes ist die Summe aller Messbeträge er forderlich (mit zwei Unbekannten kann die Gleichung nicht gelöst werden): Summe alle Messbeträge rd. ? Mio. € X Hebesatz ?% = Grundsteueraufkommen rd. 8,1 Mio. € Erst wenn eine belastbare Zahl an Grundsteuermessbeträgen vorliegt, was nicht vor 2024 wahrscheinlich ist, kann das Grundsteueraufkommen (rd. 8,1 Mio. €) durch die se Summe dividiert werden und somit der Hebesatz zur Sicherung der Aufkommens neutralität ermittelt werden. D.h. erst wenn eine relevante Zahl an Grundsteuermess bescheiden vorliegt, kann berechnet werden, wie hoch der zukünftige Hebesatz sein muss, um Aufkommensneutralität herzustellen. Seite - 7 - 19/2021 Der Bund der Steuerzahler verschickt aktuell Briefe mit dem Inhalt, dass in einigen Kommunen massive Steuererhöhungen zu erwarten sind und macht dies jeweils an einem Beispiel fest. Angesichts der obigen Ausführungen ist klar, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine solche Aussage getroffen werden kann. Weder sind dem Bund der Steuerzahler die jeweiligen Bodenrichtwerte zum 01.01.2022 in den Beispielkommu nen bekannt noch kennt dieser die notwendigen Hebesätze zur Verwirklichung der Aufkommensneutralität in den jeweiligen Kommunen. 4.1 Belastungsverschiebungen Aufgrund der eingangs aufgeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsge richts ist es systemimmanent, dass es Belastungsverschiebungen geben wird. Das liegt daran, dass die bisherigen Maßstäbe auf veralteten Werten basieren (in den neuen Bundesländern 1935 / in den alten Bundesländern 1964) und deshalb verfas sungswidrig sind. Verschiedene Städte, darunter auch die Stadt Lahr, haben im Rahmen einer Arbeits gruppe des Städtetags Baden-Württemberg Beispielsberechnungen anhand von Ein zelfällen vorgenommen. Die Berechnungen sollten ganz grobe Modellabschätzungen ermöglichen und erfolgten jeweils unter der Prämisse der Aufkommensneutralität der Grundsteuer. Es ist allerdings ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Beispielsbe rechnungen mit dem bisherigen Hebesatz nicht zu belastbaren Aussagen im Hinblick auf die Höhe.der künftigen Grundsteuer führen können. Daneben handelt es sich nicht um eine repräsentative Anzahl/Auswahl von Grundstücken und es wurde mit Vereinfachungen und Annahmen gearbeitet. Grundstücksgruppen Beschreibung Alte Ein- und Zweifamili enhäuser, Baujahr vor 1939 (auch sog. große Villengrundstücke) Veränderung der Grundsteuer nach dem Bo denwertmodell im Vergleich zur bisherigen Grundsteuer (anhand von unterschiedlichen - nicht reprä sentativen - Beispielen aus 9 Städten) In der Regel starke prozentuale Erhöhung der Grundsteuer beim Bodenwertsteuermo dell gegenüber bisheriger Grundsteuer, ab solute Erhöhung zwischen 45 und 1.300 EUR. Ein Beispiel mit Rückgang der Grundsteuer gegenüber bisheriger Grundsteuer. Altes Mehrfamilienhaus, Baujahr vor 1939 (insbe sondere Stadthäuser, ge schlossene Bauweise) In der Regel starke prozentuale Erhöhung der Grundsteuer beim Bodenwertsteuermodell gegen über bisheriger Grundsteuer, absolute Erhöhung zwi schen 70 und 3.000 EUR; teilweise auch Rückgang der Grundsteuer beim Bodenwertsteuermodell ge genüber bisheriger Grundsteuer. Drucksache 19/2021 Seite - 8 - Neue Ein- und Zweifamili enhäuser, Baujahr ab 1990, große Grundstücke, freistehende Gebäude Uneinheitliche Auswirkung Neue Ein- und Zweifamili enhäuser, Baujahr ab 1990, kleines Grundstü cke, Reihenhäuser u.a. In der Regel starker Rückgang der Grundsteuer beim Bodenwertsteuermodell gegenüber bisher Neue Mehrfamilienhäuser, Baujahr nach 1990 (mög lichst sowohl Innenstadt lage als auch eher Stadt randlage) Beim Bodenwertsteuermodell beträgt die Grundsteu er in den meisten Fällen weniger als die Hälfte der bisherigen Grundsteuer, teilweise wäre die Grund steuer beim Bodenwertsteuermodell aber auch deut lich höher bzw. nahezu unverändert. Neue Eigentumswohnun gen, Baujahr 1990, in klei nerer Wohnanlage Die Grundsteuer beim Bodenwertsteuer führt häufig zu einem Rückgang gegenüber der bisherigen Grundsteuer; teilweise aber auch zu Erhöhungen gegenüber der bisherigen Grundsteuer. Neue Eigentumswohnun gen, Baujahr 1990, in grö ßerer Wohnanlage Bei allen Beispielen führt das Bodenwertsteuermodell zu einem deutlichen, teilweise sehr deutlichen, Rück gang der Grundsteuer gegenüber der bisherigen Grundsteuer Unbebautes (Wohn-) Grundstück Beim Bodenwertsteuermodell bei allen Beispielen deutliche Erhöhung der Grundsteuer gegenüber der bisherigen Grundsteuer. Industrie- und Gewerbe triebe einschl. Einzelhan del Das Bodenwertsteuermodell führt bei allen Beispie len zu einem (in der Regel starken) Rückgang ge genüber der bisher Grundsteuer. Der Abschlag in Höhe von 30 % der landeseinheitlichen Steuermesszahl soll Belas tungsverschiebungen von Gewerbe- zu Wohngebäuden verhindern, hat jedoch zur Folge, dass die „Abmilderung“ dieser Verschiebungen je nach Ausgangssituation un terschiedlich ausfällt. Hintergrund ist, dass die unterschiedlichen Ausgangssituatio nen vor Ort nicht abgebildet werden können. Die Auswirkungen in den einzelnen Städten sind zum einen abhängig von der Größe des Stadtgebiets (Fläche), der Hö he und der Bandbreite der Bodenrichtwerte, aber auch vom prozentualen Anteil der Gewerbeimmobilien und der Ansiedlung von Gewerbe- und Wohnimmobilien in der jeweiligen Stadt. 5. Weiteres Vorgehen Derzeit sind - aufgrund der einerseits noch nicht bekannten Bodenrichtwerte zum Bewertungsstichtag 1. Januar 2022 und dem frühestens in Mitte 2024 zu bestim menden künftigen Hebesatz der Stadt Lahr - keine belastbaren Berechnungen zu den Auswirkungen der Grundsteuerreform möglich. Drucksache 19/2021 Seite - 9 - Der kommunalen Spitzenverbände (Städtetag Baden-Württemberg sowie Gemeinde tag) werden die bereits begonnenen Gespräche auf Ministeriumsebene fortführen und den Reformprozess konstruktiv begleiten. In den Arbeitsgruppen ist die Stadt Lahr mit dem Leiter der Abt. Beteiligungen, Betriebswirtschaft und Steuern aktiv ein gebunden. Es ist zu erwarten, dass der Umstellungsprozess neben dem Gutachterausschuss die Steuerabteilung massiv binden wird. Wir erwarten im Bereich der Steuerverwal tung einen stark erhöhten Beratungsbedarf der Steuerpflichtigen. Da auch mit der Reform teilweise Steueranstiege verbunden sind, ist auch mit einem gesteigerten Aufkommen an Rechtsbehelfen zu rechnen. Der Reformprozess wird insgesamt ei nen Personalmehrbedarf verursachen. Über die weiteren Reform sch ritte wird die Verwaltung regelmäßig berichten. Oberbürgermeister