Beschlussvorlage (Einnahmepolitik der Stadt Lahr im Rahmen der Corona-Pandemie - Kinderbetreuungsgebühren bei Einrichtungsschließungen und Abrechnung Notbetreuungen)
Sitzung: Gemeinderat (6. Sitzung)
17. Mai 2021
17. Mai 2021
Beschlussvorlage Amt: 502 Datum: 17.03.2021 Az.: 460.15 Drucksache Nr.: 53/2021 Rottenecker-Zerrer Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Ausschuss für Soziales, Schulen und Sport 28.04.2021 vorberatend nichtöffentlich 30 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung Haupt- und Personalausschuss 03.05.2021 vorberatend nichtöffentlich 14 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung Gemeinderat 17.05.2021 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Mitwirkung Abt. 10/102 erfolgt Amt 20 erfolgt Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 07.04.2021, Freigabe durch den Oberbürgermeister Betreff: Einnahmepolitik der Stadt Lahr im Rahmen der Corona-Pandemie - Kinderbetreuungsgebühren bei Einrichtungsschließungen und Abrechnung Notbetreuungen Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die Benutzungsgebühren für die Monate Januar und Februar 2021 nach der Kinderbetreuungssatzung der Stadt Lahr werden erlassen. 2. Der Umlaufbeschluss zu Sitzungsdrucksache 122/2020 vom Mai 2020 wird weiterhin, auch für künftige Notbetreuungszeiträume angewendet. Für die Teilnahme an der Notbetreuung erfolgt eine halbtageweise Rechnungsstellung für Betreuung und Verpflegung einschließlich Geschwisterermäßigung. 3. Der zweite Betrachtungszeitraum für eine hälftige Gebührenerstattung bei pandemiebedingten Betreuungsausfällen beginnt abweichend vom Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2020 am 01.03.2021 bis zum 31.07.2021 4. Bei erneuten allgemeinen Einrichtungsschließungen im gesamten Stadtgebiet z.B. aufgrund von Landesverordnungen, Infektionsschutzgesetz oder Allgemeinverfügung mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen, werden die Gebühren nach der Kinderbetreuungssatzung ab dem nächsten Fälligkeitsmonat vorübergehend bis zur Rückkehr in den Regelbetrieb ausgesetzt. 5. Die Beschlüsse sind für die Betreuungsangebote der Kindertageseinrichtungen in kirchlicher und freier Trägerschaft entsprechend anwendbar. BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 53/2021 Anlage(n): Anlage 0 Seite - 2 - Drucksache 53/2021 Seite - 3 - Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) ☐ Investition Nicht investive ☒ Maßnahme oder Projekt Investition/ Auszahlung Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR 490.000 € Kindertageseinrichtungen alle Träger 188.700 € Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand (angekündigte Erstattung Land) 101.300 € (ca. Einnahmen Notbetreuung) SALDO: Finanzierungs- SALDO: bedarf: Überschuss (+) / Eigenmittel oder Kredite Fehlbetrag (-) Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 200.000 € Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Entgeltgruppe/ BeArbeitgeberaufwand p.a. Stelle / Bezeichnung soldungsgruppe (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ☒Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ☒Nein Drucksache 53/2021 Seite - 4 - Sachdarstellung: 1. Die Kitas und Angebote der Schulkindbetreuung in Lahr wurden bereits im Vorjahr durch Beschluss der Landesregierung im Zeitraum 17.03. - 27.06.2020 als infektionsschützende Maßnahme im Rahmen der jeweiligen Corona-Verordnung für den Regelbetrieb geschlossen. Hierfür wurde den betroffenen Familien die Benutzungsgebühren nach der Satzung der Stadt Lahr über den Betrieb von Kinderbetreuungsangebote und die Erhebung von Benutzungsgebühren (Kinderbetreuungssatzung) für die Monate April, Mai und Juni erlassen. Die Stadt Lahr erhielt in diesem Zusammenhang Kompensationszahlungen aus dem „Hilfsnetz“ des Landes. Für die Teilnahme an der Notbetreuung, erweiterten Notbetreuung und eingeschränktem Regelbetrieb wurden ab Mai 2020 halbtageweise Entgelte festgesetzt. Seit Juli 2020 wurden wieder satzungsgemäße Kinderbetreuungsgebühren erhoben. Ab dem 16. Dezember 2020 zunächst bis zum 10. Januar 2021 und weiter bis zum 21. Februar 2021 wurden landesweit erneut die Kindertageseinrichtungen und Angebote der Schulkindbetreuung für den Regelbetrieb geschlossen. Nur Familien mit dringendem, gar nicht anders lösbarem Betreuungsbedarf oder bei drohender Kindeswohlgefährdung durften Notbetreuung in Anspruch nehmen. Im Januar hat das Land Baden-Württemberg eine Beteiligung an den Betreuungsgebühren im Umfang von 80% in Aussicht gestellt. Das Fachamt hat letztmals Anfang Januar zum Fälligkeitstermin 15. Januar 2021 die Kita-Gebühren für den Monat Januar an die Stadtkasse übermittelt. In der Kinderbetreuungsatzung fehlen Regelungen zum Umgang mit der Gebührenpflicht bei längerfristigen Einrichtungsschließungen. Insofern wären Eltern dauerhaft zahlungspflichtig. Dies hat jedoch im Januar 2021 zu erheblichem Unverständnis und zahlreichen Beschwerden auf Elternseite geführt, zumal im laufenden Kindergarten- bzw. Schuljahr 2020/2021 die Einrichtungen aufgrund der Arbeitsvorgaben unter Pandemiebedingungen bei Personalausfällen häufig auch Einschränkungen der Öffnungszeiten vornehmen mussten. Dies belastet Familien zusätzlich, da auch immer wieder Infektionsfälle in Einrichtungen auftraten, die zu Gruppenschließungen führten. Mit diesen Herausforderungen müssen Familien auch weiterhin rechnen. In Absprache mit der Verwaltungsspitze und den Fraktionsvorsitzenden des Gemeinderats wurden seitdem für Februar und März die Kita-Gebühren vorläufig ausgesetzt. Mit dem Vorschlag, die Gebühren für Januar und Februar zu erlassen, erfolgt eine klare Zuordnung zu den Schließungsmonaten. Dies erleichtert auch für gesetzliche Zuschussgeber, z.B. bei Förderanspruch durch die wirtschaftliche Jugendhilfe, die Rückabwicklung. Kinder, die ab März erstmals eine Kindertageseinrichtung besuchen, aus der Betreuung ausscheiden oder in eine andere Betreuungsform mit anderen Gebühren wechseln, können so korrekt abgerechnet werden. Das Land Baden-Württemberg hat Erstattungsleistungen in Höhe von 80% für Elternbeiträge zuletzt mit Pressemitteilung vom 10.März 2021 angekündigt und damit auch Erwartungen der Eltern an eine zeitnahe Umsetzung geweckt. Der Städtetag hat am 30.03.2021 informiert, dass die Kommunen Anfang April zweckgebundene Erstattungsbeträge für die Kindertageseinrichtungen und Grundschulen für den Schließungszeitraum 11.01.2021 – 21.02.2021 erhalten werden. Das Land hat hierfür einen Gesamtbetrag i.H.v. 54 Mio EUR bereitgestellt, der nach pauschalen Verteilungsschlüsseln (gewichtete Betreuungszahlen) an die Kommunen ausbezahlt wird. Es handelt es sich also nicht um eine Spitzabrechnung, die an den konkreten Gebührenfestlegungen der jeweiligen Kommune festgemacht wird – die angegebene Erstattungshöhe von 80% kann daher nur als grober Richtwert gesehen werden. Für die Stadt Lahr ergibt sich aus der vorliegenden Berechnung ein Betrag von 188.667 Euro für die Kindertageseinrichtungen sowie 35.624 Euro für die Grundschulen. Darüber hinausgehende Gebührenausfälle für die eigenen Kindertageseinrichtungen bzw. Schulkindangebote und Drucksache 53/2021 Seite - 5 - Gebührenausfälle der übrigen Träger bleiben ungedeckt, was über die gesamte Trägerlandschaft in Lahr (städtische, kirchliche und freie Kindertageseinrichtungen) eine direkte und über die Betriebskostenförderung indirekte Belastung des städtischen Haushalts von ca. 200.000 Euro bedeutet. 2. Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung wurde durch Umlaufbeschluss im Mai 2020 folgende Festlegung getroffen: „Ab dem 01.05.2020 werden für die aktuellen Notbetreuungsangebote und sonstige mögliche Betreuungsangebote, die nicht dem Regelbetrieb entsprechen, sowohl für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen als auch im Rahmen der Betreuung von Schulkindern (betrifft nicht die Notbetreuung durch Lehrkräfte im Rahmen der regulären Unterrichtszeit, sondern z.B. flexible Nachmittagsbetreuung) übergangsweise folgende Gebühren erhoben: 1. 2. 3. Betreuungsgebühr halber Tag: Betreuungsgebühr ganzer Tag: Mittagessen 5,- EUR 10,- EUR 4,- EUR Geschwisterermäßigung: Die in 1. und 2. (Benutzungsgebühren halber Tag und ganzer Tag) festgelegten Gebühren ermäßigen sich bei 2 Kindern um je 25 %, bei 3 Kindern um je 50% und bei 4 und mehr Kindern um 65%“ Diese Regelung sollte für die gesamten pandemiebedingten Schließungszeiträume, auch für möglicherweise noch bevorstehende, angewendet werden. Hintergrund des Vorschlags ist eine angestrebte Entlastung als Motivierung aller Familien, ihr Kind möglichst selten und nur bei unabdingbarere Notwendigkeit in ein Kinderbetreuungsangebot zu schicken. 3. Am 14.12.2020 hat der Gemeinderat eine weitere Entlastung für Familien beschlossen: „Die Gebühren nach der Satzung der Stadt Lahr über den Betrieb der städtischen Kinderbetreuungsangebote und die Erhebung von Benutzungsgebühren (Kinderbetreuungssatzung) werden unter folgenden Voraussetzungen anteilig erstattet: 1. Sofern eine Einrichtung oder Betreuungsgruppe pandemiebedingt in Summe 2 Wochen bzw. 10 Betreuungstage geschlossen werden muss, wird ab dem 11. ausgefallenen Betreuungstag pauschal eine halbe Monatsgebühr der jeweils in Anspruch genommenen Betreuungsform (inklusive Schulkindbetreuung) erstattet. 2. Bei Inanspruchnahme der Verpflegung wird außerdem eine Verpflegungspauschale von 30 EUR erstattet. 3. Die Erstattung ist pro Familie jeweils einmal bezogen auf den Betrachtungszeitraum vom September 2020 bis Dezember 2020 und einmal im Betrachtungszeitraum vom Januar 2021 bis August 2021 möglich. 4. Die Erstattung erfolgt automatisch. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.“ In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass dieser Beschluss trägerunabhängig für alle Kitas in Lahr gelten soll und nur für Tage mit kompletter Schließung. Eine Erstattung bei der vorübergehenden Verkürzung von Öffnungszeiten ist nicht vorgesehen. Drucksache 53/2021 Seite - 6 - Damit diese Regelung zum Erlass der Gebühren im Januar und Februar 2021 passt bzw. nicht ins Leere läuft, sollte der zweite Betrachtungszeitraum erst am 1. März beginnen. 4. Da die Pandemiesituation anhält und die Fallzahlen aktuell ansteigen, kann eine weitere Schließung der Einrichtungen nicht ausgeschlossen werden. Da bereits jetzt Familien vielfältig belastet sind, wäre die frühzeitige Festsetzung eines automatischen, vorläufigen Aussetzens der regulären, satzungsgemäßen Gebühren bei einer absehbaren Schließung von mindestens zwei Wochen eine entlastende Maßnahme, die auch für gesetzliche Zuschussgeber und die übrigen Träger Planungssicherheit bedeutet. Für eine endgültige Regelung der Gebührenpflicht würde auch weiterhin eine Gremienbefassung erfolgen. 5. Die bestehenden Förderverträge bewirken eine Kompensation des bei Gebührenausfällen ansteigenden Abmangels der kirchlichen und freien Träger durch die Stadt Lahr. Dennoch sollten Familien trägerunabhängig gleiche Gebührenentlastungen erfahren. Hierzu soll die ausdrückliche Zustimmung erteilt werden. Alle vorgeschlagenen Maßnahmen sollen die vielfältigen Belastungen, die die Pandemiesituation bei Kindern und deren Familien bewirkt, zumindest in finanzieller Hinsicht mildern und möglichst gerecht gestalten. Es wird dabei nicht verkannt, dass dies auch erhebliche Belastungen für die städtische Haushaltssituation bedeutet. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Senja Töpfer Amtsleitung