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Beschlussvorlage (Bewertung der Ämter des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten der Stadt Lahr und Einweisungsbeschlüsse Hier: Amt des Beigeordneten)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 10/102
Tricard

Datum: 09.03.2021 Az.: 054.123

Drucksache Nr.: 352/2020 1. Ergänzung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

08.03.2021

vorberatend

vertraulich

Gemeinderat

22.03.2021

beschließend öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Betreff:

Bewertung der Ämter des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten der
Stadt Lahr und Einweisungsbeschlüsse
Hier: Amt des Beigeordneten

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat fasst folgenden Beschluss:
1. Die Stelle des Beigeordneten der Stadt Lahr wird gemäß § 1 Abs. 2 LKomBesG
ab dem 01.01.2021 nach Besoldungsgruppe B 4 LBesG Baden-Württemberg
bewertet.
2. Herr Bürgermeister Tilman Petters wird mit Wirkung ab 01.01.2021 in die
Besoldungsgruppe B 4 LBesG Baden-Württemberg eingewiesen.

Anlage(n):
Anlage 0

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag
 mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

 abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 352/2020 1. Ergänzung

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☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle
dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt
-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
☒ Investition

Nicht investive
☐ Maßnahme oder
Projekt
Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) /
Fehlbetrag (-)

Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungsbedarf:
Eigenmittel oder Kredite
Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge
Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Entgeltgruppe/ BeArbeitgeberaufwand p.a.
Stelle / Bezeichnung
soldungsgruppe
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR
1.
2.
3.
SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
☐Nein
Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

☐Nein

Drucksache 352/2020 1. Ergänzung

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Sachdarstellung:
Besoldungsfestsetzung und Einweisung in eine Planstelle
1. Bewertung durch den Gemeinderat
Gemäß § 1 Abs. 2 Landeskommunalbesoldungsgesetz (LKomBesG) sind die kommunalen
Wahlbeamten nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der
Einwohnerzahl sowie des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der
nach § 2 LKomBesG in Betracht kommende Besoldungsgruppe einzuweisen. Je nach E inwohnerzahlen werden die Gemeinden in Größengruppen eingeteilt. Für jede Größengruppe
stehen zwei Besoldungsgruppen zur Verfügung.
In der ersten Amtsperiode befinden sich Bürgermeister in der niedrigeren bzw. nach entsprechender Entscheidung durch den Gemeinderat in der höheren der beiden Besoldungsgruppen. Wird der Beamte nach Ablauf seiner ersten Amtszeit unmittelbar wiedergewählt, richtet
sich die Besoldung zwangsläufig nach der höheren Besoldungsgruppe.
Die Einweisungsentscheidung des Gemeinderates für die erste Amtszeit ist eine Entscheidung mit Beurteilungsspielraum, in die nur objektive, also amtsbezogene Erwägungen einbezogen werden dürfen, die sich aus dem konkreten Wahlamt ergeben (Umfang und Schwi erigkeitsgrad des Amtes). Die konkrete Einwohnerzahl der Kommune innerhalb des Rahmens
der Einwohnergrößengruppe nach § 2 LKomBesG dient als erster Anhaltspunkt. Als einziges
Kriterium der Einweisungsentscheidung ist die Einwohnerzahl allerdings nicht ausreichend;
sie entfaltet lediglich Indizwirkung und muss gleichwohl unter Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten vom Gemeinderat sachgerecht gewichtet in die Entscheidung einbezogen
werden. Subjektive, d.h. auf die Person des Amtsinhabers bezogene Gesichtspunkte (z.B.
besonderes Engagement, bisherige Leistungen, Ausbildung) dürfen in die Einweisungsentscheidung nicht einfließen.
Nach dem LKomBesG sind die Ämter der Bürgermeister, auf der Grundlage der maßgeblichen Größengruppe der Gemeinde, den jeweils dieser Größengruppe entsprechenden B esoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung BW zugeordnet. Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne des LKomBesG ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt BW auf den 30.06. des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung. Dieser Einwohnerzahl ist bei einer erfüllenden Gemeinde in einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemei nschaft beteiligten Gemeinden hinzuzurechnen (§ 3 Abs. 2 Ziff 2 LKomBesG).
Bisher befand sich die Stadt Lahr in der Größengruppe von 30.001 bis 50.000 Einwohner.
Für das Amt des Beigeordneten waren zum Zeitpunkt des Amtsantrittes von Herrn Bürgermeister Petters (01.07.2014) im LKomBesG die Besoldungsgruppen B 2 / B 3 ausgewiesen.
Damals hatte der Gemeinderat daher über eine Einweisung in die Besoldungsgruppe
B 2 oder B 3 zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 28.04.2014 (Drucksache 86/2014) wurde das Amt des Beigeordneten
nach Besoldungsgruppe B 2 bewertet und Herr Bürgermeister Petters entsprechend zum
Amtsantritt in die Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen. Die aktuelle erste Amtszeit von Herrn
Bürgermeister Petters läuft bis zum 30.06.2022.
Mit Reform des LKomBesG zum 01.11.2014 wurden die Ämter der Beigeordneten in Kommunen von 30.001 bis 50.000 Einwohnern neu nach Besoldungsgruppe B3 / B4 bewertet.
Aufgrund dieser Änderung wurde Herr Bürgermeister Petters ab dem 01.11.2014 in die B esoldungsgruppe B3 eingewiesen. Da es sich hierbei um eine Änderung des der Besoldung zu

Drucksache 352/2020 1. Ergänzung

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Grunde liegenden Gesetzes handelte, war hierfür kein gesonderter Einweisungsbeschluss
durch den Gemeinderat erforderlich.
Zum Stichtag 30.06.2020 beträgt gemäß Fortschreibung des Statistischen Landesamtes B aden-Württemberg die Einwohnerzahl:
der Stadt Lahr:
der Gemeinde Kippenheim:

47.284
5.538.

Unter Anrechnung der Hälfte der Einwohner der Gemeinde Kippenheim, beträgt die für die
Besoldung der Bürgermeister maßgebliche Einwohnerzahl demnach 50.053 Einwohner und
damit erstmalig mehr als 50.000.
Somit gehört die Stadt Lahr ab dem 01.01.2021 einer höheren Größengruppe an. Gemäß § 1
Abs. 2 Satz 4 LKomBesG hat der Gemeinderat daher neu über die Bewertung der Stelle des
Beigeordneten zu beschließen.
In der Größengruppe 50.001 bis 100.000 Einwohner stehen die Besoldungsgruppen B 4 und
B 5 zur Verfügung. Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat deshalb nach sachgerechter Bewertung zu entscheiden, ob der Amtsinhaber in Besoldungsgruppe B 4 oder B 5 einzuweisen ist.
2. Einweisungsverfügung
Nach sachgerechter Bewertung ist der kommunale Wahlbeamte in der maßgeblichen Besoldungsgruppe in eine Planstelle einzuweisen (§ 89 LBesG BW i.V. mit § 49 LHO). Die Einweisung ist haushaltsrechtlich vorgeschrieben und muss als Verwaltungsakt „erlassen“ werden.
3. Bindungswirkung / Änderung der Einweisung
Die vom Gemeinderat festgelegte Einweisung gilt grundsätzlich für die gesamte achtjährige
Amtsperiode. Sie muss bzw. kann nur geändert werden, wenn
- eine erhebliche und nachhaltige Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen
eingetreten ist
- die ursprüngliche Beschlussfassung rechtswidrig war
- die Gemeinde in eine höhere Größengruppe kommt.
4. Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung
Nichtöffentlich darf gem. § 35 Abs. 1 S 2 GemO BW nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern.
Die Rechtsaufsichtsbehörden vertreten hierzu bezüglich der Behandlung von Einweisungsentscheidungen nach dem LKomBesG die Auffassung, dass kein schutzwürdiges Interesse
des Amtsinhabers vorliegt. Dies unter den Aspekten, dass die Einweisungsentscheidung
ausschließlich unter amtsbezogenen, objektiven und nicht personenbezogenen Gesichtspunkten zu treffen ist. Auch die Höhe der Besoldung des Bürgermeisters lässt sich aus öffentlichen Informationsquellen wie Haushaltsplan und Landeskommunalbesoldungsgesetz
nachvollziehen. Daher wird der Beschluss in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates
gefasst.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Sébastien Tricard
Abt. Personal und Organisation