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Informationsvorlage (Einnahmepolitik der Stadt Lahr im Rahmen der Corona-Pandemie - Darstellung der finanziellen Auswirkungen - Beschlusslage - Ausblick)

                                    
                                        Information
Amt: 201
Herzog

Datum: 18.02.2021

Az.: 20/201

Drucksache Nummer:
29/2021

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

08.03.2021

zur Kenntnis

nichtöffentlich

Einstimmig zur
Kenntnis genommen

Gemeinderat

22.03.2021

zur Kenntnis

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Mitwirkung

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabstelle
Recht

Betreff:

Einnahmepolitik der Stadt Lahr im Rahmen der Corona-Pandemie
- Darstellung der finanziellen Auswirkungen
- Beschlusslage
- Ausblick

Mitteilung:

Der Gemeinderat der Stadt Lahr nimmt Kenntnis von den finanziellen Auswirkungen
der Corona-Pandemie zum Stichtag 31.12.2020, von der Beschlusslage in Bezug auf
die wesentlichen Abgabe- und Zuschusspositionen sowie vom Ausblick auf mögliche
Beschlussfassungen im Jahr 2021.

Anlage(n):
Anlage 0

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag
 mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

 abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 29/2021

Seite - 2 -

Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR
☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt
-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
☒ Investition
Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungsbedarf:
Eigenmittel oder Kredite

Nicht investive
☐ Maßnahme oder
Projekt
Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) /
Fehlbetrag (-)

Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand
SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Stelle / Bezeichnung

Entgeltgruppe/ Besoldungsgruppe

Arbeitgeberaufwand p.a.
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.
3.
SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

☐Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

☐Nein

Drucksache 29/2021

Seite - 3 -

Sachdarstellung:
I. Ausgangslage
Die Corona-Pandemie stellt Gesellschaft und Wirtschaft seit nunmehr einem Jahr vor enorme soziale
und finanzielle Herausforderungen.
Die Rahmenbedingungen – geprägt durch die geltenden Corona-Verordnungen – führen dazu, dass
die Stadt Lahr bestimmte öffentliche Dienstleistungsangebote und die Nutzung von öffentlichen Ei nrichtungen nicht oder nur in begrenztem Umfang gewährleisten kann. Außerdem besteht ein großer
Bedarf an staatlichen Unterstützungsleistungen, der nicht alleine durch die Hilfs-Pakete des Bundes
und der Länder abgedeckt ist.
Vor diesem Hintergrund stehen Verwaltung und Gemeinderat vor der Aufgabe, Entscheidungen über
den Umgang mit bestehenden Ansprüchen auf öffentliche Abgaben (Steuern, Gebühren, Entgelte
etc.), aber auch mögliche Zuschüsse zur Direkthilfe vor Ort zu treffen. Dabei wird unter Berücksichtigung der finanzwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des städtischen Haushalts stets versucht, möglichst gerechte und wertschöpfende Maßnahmen zur Entlastung der verschiedenen Interessensgruppen zu ergreifen.
II. Finanzielle Auswirkungen im Jahr 2020 und mittelfristige Perspektive
Die folgende Übersicht beinhaltet die Corona-bedingten finanziellen Auswirkungen bei den wesentlich betroffenen Aufwands- und Ertragspositionen jeweils zum Stichtag 31.12.2020.
Die Effekte der Corona-Pandemie halten sich im Haushaltsjahr 2020 augenscheinlich zunächst in
Grenzen, zumal die Stadt nennenswerte Beträge in Form der Corona-Soforthilfen und der Gewerbesteuer-Kompensation erhalten hat. Allein die Gewerbesteuer-Kompensation im Jahr 2020 beläuft sich
auf 7,8 Mio EUR und entlastet den Haushaltsausgleich somit maßgeblich.
Bei der Interpretation der Ergebnisse ist allerdings zu beachten, dass die Kompensationszahlung im
Finanzausgleich der Folgejahre angerechnet wird und nach aktueller Einschätzung zu Nachteilen
i.H.v rund 6 Mio EUR führt – von der Kompensationszahlung verbleiben der Stadt über eine mittelfristige Betrachtungsweise also „nur“ 1,8 Mio EUR.
Zudem werden sich die Belastungen und finanzwirtschaftlichen Auswirkungen schwerpunktmäßig in
den Folgejahren niederschlagen. In der mittelfristigen Finanzplanung ist demensprechend mit bedeutenden Fehlbeträgen zu rechnen.
Finanzielle Auswirkungen Stand 31.12.2020 in EUR
Nr.

Bezeichnung

Mindererträge

1 Schutzmaterial / Arbeitsschutzmittel
2

MehrMinderStundung von
Mehrerträge
aufwendungen
aufwendungen Forderungen
320.000

Städtische Betreuungsangebote
- Ertragsausfälle in Kinderbetreuungseinrichtungen
Erstattung des Gebührenausfalls in KiTas an freie und kirchliche Träger
gemäß der Vereinbarung über Abmangelfinanzierung
- Ertragsausfälle im Rahmen der Schulkindbetreuung

435.000
510.000
75.000

- Erstattungen an freie Träger im Rahmen der Schulkindbetreuung

45.000

3 Volkshochschule
- Ertragsausfälle aus Kursentgelten
- Aufwendungen zum Inektions-/Arbeitsschutz
- Zuschüsse (VHS-Verband, SodEG)
- Einsparungen bei Mieten/Honoraren aufgrund Kursausfall

595.000
15.000
135.000
320.000

Drucksache 29/2021

Seite - 4 Finanzielle Auswirkungen Stand 31.12.2020 in EUR

Nr.

Bezeichnung

Mindererträge

MehrMinderStundung von
Mehrerträge
aufwendungen
aufwendungen Forderungen

4 Kultur / Absage von kulturellen Veranstaltungen
- Ertragsausfall aufgrund abgesagter Veranstaltungen
Tonofenfabrik / Ertragsausfall aus Eintrittsentgelten, Museumscafe und
Museumsshop
- Einsparungen aufgrund abgesagter Veranstaltungen
- Mindereinnahmen aus der Vermietung städtischer Veranstaltungsräume

170.000
15.000
265.000
10.000

5 Musikschule
- Erstattungen aufgrund von Kursausfällen

26.000

- Erforderliche Beschaffungen für digitalen Unterricht

10.000

6 Mediathek / Ertragsausfälle

10.000

7 Ertragsausfälle im Rahmen der Benutzung von Sportstätten etc.

40.000

8 Ertragsausfälle bei Verwaltungsgebühren und Sonderunutzungsgebühren

50.000

9 Verlustausgleich ÖPNV
Ertragsausfälle / Erstattungen im Rahmen der Vermietung städtischer
10
immobilien

150.000
40.000

11 Zusätzlicher Aufwand EDV / IT

80.000

12 Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

105.000

13 Sofortmaßnahme Lahrer Gastronomie
14 Ertragsausfall im Bäderbetrieb
Personaleinsatz für Maßnahmen der Pandemiebekämpfung (bestehendes
15
Personal - pauschale Ermittlung)

50.000
172.000
1.580.000

16 Lohnersatz Beschäftige des BGL für Einsatz im BVS

60.000

17 Steuern
Gewerbesteuer (Betrag bereinigt um Sondereffekte, laut
Rechnungsergebnis Mehrerträge i.Vgl. zum Ansatz von 3,2 Mio EUR)
- Grundsteuer
-

- Mindererträge bei Vergnügungssteuer, sonstigen örtlichen Steuern.

3.650.000

673.000
12.000

162.000

18 Finanzausgleich / sonstige Ausgleichsleistungen
-

-

Mehraufwand bei der Gewerbesteuerumlage
Mehrertrag aus der Gewerbesteuer-Kompensationszahlung (Zahlung
2020: 7,8 Mio EUR; bei der Stadt verbleiben nach Anrechnung im FAG
2022 1,8 Mio EUR)
Minderertrag beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

-

Mehrerträge aus Soforthilfen des Landes

-

-

Mehrerträge bei den Zuweisungen aus dem kommunalen
Finanzausgleich ( Im Wesentlichen Schlüsselzuweisungen)
Mindererträge beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
SUMME

190.000
1.800.000
1.800.000
930.000
2.000.000
210.000
7.610.000

2.965.000

4.865.000

585.000

685.000

III. Aktuelle Beschlusslage und Ausblick
Die Regelungen in städtischen Gebührensatzungen, Entgeltordnungen, privatrechtlichen Verträgen,
Zuschussbestimmungen etc. werden dem Pandemie-Fall und den damit verbundenen, besonderen
Rahmenbedingungen in vielen Fällen nicht gerecht. Z.B. hat die Stadt einen satzungsrechtlichen Anspruch auf die Fortzahlung der Betreuungsgebühren, auch wenn Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen sind.
Im Laufe des vergangenen Jahres haben die städtischen Gremien daher verschiedene Beschlüsse in
Form von Erlassen, Verzichten und Zuschüssen gefasst, die eine finanzielle Entlastung der Nutzergruppen zum Ziel hatten.
Nachfolgend werden die Beschlusslage der wesentlichen Positionen sowie ein Ausblick auf gegebenenfalls noch ausstehenden Regelungsbedarf dargestellt.

Drucksache 29/2021

Seite - 5 -

1. Betreuungsangebote
Rechtliche
Bewertung

a. Städtische Kinderbetreuungseinrichtungen


Die Kinderbetreuungssatzung regelt eindeutig, dass die Gebühren auch „für Zeiten, in
denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist“ zu entrichten sind.

b. Kinderbetreuungseinrichtungen der freien und kirchlichen Träger

Beschlusslage

Ausblick



Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit den kirchlichen und freien Trägern ist
die Stadt dazu verpflichtet, die Betriebskosten der Einrichtungen zu übernehmen, s ofern diese nicht durch anzurechnende Einnahmen gedeckt sind (Abmangelfinanzierung). Folglich ist wegen der Corona-bedingten Schließung der Einrichtungen mit einer
zusätzlichen Kostenerstattung in Höhe des entsprechenden Gebührenausfalls zu
rechnen.



Verzicht auf die Betreuungsgebühren für die Monate April-Juni 2020
inklusive Verpflegung (BV 96/2020 und 151/2020 – GR).



Erhebung von Gebühren
(BV 122/2020 – GR).



Pauschale Erstattung einer halben Monatsgebühr + Verpflegung, sofern eine Einrichtung oder Betreuungsgruppe länger als 10 Betreuungstage geschlossen ist; jeweils eine Erstattung für den Betrachtungszeitraum Sept – Dez 2020 und Jan – Aug 2021
möglich (BV 340/2020 – GR).

für

die

Notbetreuungsangebote

ab

Mai

2020

 Das Land Baden-Württemberg hat angekündigt, die Gebühren für die
Nutzung von Kindertagesstätten (voraussichtlich ausgenommen der Notbetreuungsangebote) für die Zeit des zweiten verschärften Lockdowns zu 80% zu übernehmen. Die
Kommunen sollen die verbleibenden 20% des Gebührenausfalls tragen.
 Konkreteres ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht bekannt. Eine Beschlussvorlage wird dem
Gemeinderat umgehend vorgelegt, sobald eine offizielle Mitteilung des Landes vorliegt.
 Bei der Stadt entstehen pro Monat rund 130 T EUR Gebührenausfall und rund 150 T
EUR Mehraufwand aus der Abmangelfinanzierung. Bei einer 80%igen Übernahme
durch das Land verbliebe entsprechend ein Fehlbetrag i.H.v. rund 60 T EUR pro Monat.

2. Sondernutzungsgebühren
Rechtliche
Bewertung



Die Sondernutzungsgebührensatzung regelt, dass eine bereits bezahlte Sondernutzungsgebühr auf Antrag des Gebührenschuldners (anteilig) zurückerstattet wird, sofern
die Sondernutzung nicht in Anspruch genommen wurde. Die Nachweispflicht über die
Nicht-Inanspruchnahme liegt satzungsgemäß beim Gebührenschuldner.

Beschlusslage



Verzicht auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren gegenüber Unternehmern als
Gebührenschuldner, deren Betrieb durch die Corona-Verordnung(en) des Landes
zeitweise eingestellt oder eingeschränkt wurde; zunächst begrenzt auf 3 Monate (BV
96/2020 – GR), dann verlängert bis einschließlich 31.12.2020 (BV 151/2020 – GR),
dann verlängert bis Ende März.2021 (Beschluss GR ohne BV, auf Antrag CDUFraktion). Vom Antragserfordernis wird abgesehen.

Ausblick

 Der aktuelle Beschluss gilt noch bis einschließlich 31.03.2021. Vorrausichtlich für die
März-Sitzungen des HPA und des GR ist die Beratung über einen weiteren Verzicht
vorgesehen. Die Ertragsausfälle belaufen sich, bemessen an den bisherigen Erfahrungswerten, auf durchschnittlich rund 3.000,- EUR im Monat.

Drucksache 29/2021

Seite - 6 -

3. Musikschule


Die Entgeltordnung der Musikschule sieht einen Erstattungsanspruch für den Fall vor,
dass eine Lehrkraft länger als 3 Wochen ausfällt und der Unterricht aus diesem Grund
nicht stattfinden kann. In analoger Anwendung besteht ein Erstattungsanspruch auch
durch die Corona-bedingte Schließung der Musikschule.



Für die Unterrichtsangebote, die über den Internetdienst stattfinden können (was weitestgehend der Fall ist), gibt es keinen Erstattungsanspruch. Gleichzeitig bestehen die
Vergütungsansprüche der Honorarkräfte, sodass sich hier keine rechtlichen Problemstellungen im Hinblick auf die Honorarverträge ergeben.

Beschlusslage



Wenige Beschlüsse über Erstattungen im Einzelfall erforderlich, die gemäß der Zuständigkeitsregelung der Stadt Lahr durch den Entscheidungsrahmen des Oberbürgermeisters abgedeckt sind.

Ausblick

 Aktuell deutet nichts auf einen umfassenden Regelungsbedarf bzw. die Erfordernis
einer Beschlussfassung durch ein städtisches Gremium hin.

Rechtliche
Bewertung

4. Volkshochschule


Die Rechte und Pflichten im Rahmen einer Teilnahme an den VHS-Kursen werden
durch einen Veranstaltungsvertrag begründet, der wiederum auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VHS verweist.



Nach den geltenden Bestimmungen werden nur die Kurse abgerechnet, die tatsächlich
stattgefunden haben. Eine Vorauszahlung findet in der Regel nicht statt.



Die Rechtsverhältnisse zwischen der VHS und externen Dozenten basieren auf entsprechenden Honorarverträgen. Auch hier gilt, dass grundsätzlich nur bei abgehaltenen Kursen ein Anspruch auf das Honorar besteht. Eine Anspruchsgrundlage für die
Abrechnung nicht abgehaltener Kurse gibt es nicht.



Mietet die VHS für die Durchführung von Kursen, Seminaren oder Veranstaltungen
externe Räumlichkeiten an, wird die Raummiete in den meisten Fällen ebenfalls erst
nach tatsächlicher Nutzung entrichtet. Nicht auszuschließen sind hier Nachforderungen
wegen Mietausfall.

Beschlusslage



Verzicht auf die Erhebung von Kursentgelten für faktisch stattfindende Kurse, sofern
sich Kursteilnehmer aufgrund von Bedenken wegen der Corona-Pandemie von den
Kursen der Volkshochschule abmelden (BV 323/2020 – HPA).

Ausblick

 Aktuell deutet nichts auf einen umfassenden Regelungsbedarf bzw. die Erfordernis
einer Beschlussfassung durch ein städtisches Gremium hin.

Rechtliche
Bewertung

Drucksache 29/2021

Seite - 7 -

5. Dauernutzung von Sportstätten und öffentlichen (Veranstaltungs-)Räumen


Sowohl bei Dauernutzungen für sportliche als auch für gesellschaftliche, kulturelle oder
sonstige Zwecke regelt die Entgeltordnung für die Benutzung von (Veranstaltungs-)
Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräumen der Stadt Lahr (städtische Veranstaltungsräume), dass die Dauernutzungsentgelte grundsätzlich je Belegungsperiode, die mit dem Schuljahr identisch ist, erhoben
werden. Bei zeitlich kürzerer Inanspruchnahme wird ein anteiliges Entgelt pro Monat
abgerechnet.



Können die öffentlichen Räume und Hallen aufgrund einer Schließung der öffentlichen
Einrichtung nicht genutzt werden, liegt eine „zeitlich kürzere Inanspruchnahme“ vor,
sodass die Nutzer aus der Entgeltordnung einen Anspruch auf anteilige Erstattung
bzw. anteiligen Verzicht auf die Erhebung der Dauernutzungsentgelte haben.

Beschlusslage



Verzicht auf die Erhebung von Entgelten für die Dauernutzung von öffentlichen Räumlichkeiten und Hallen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis einschließlich 31.07.2020 (BV
181/2020 – GR); also auch in einem Zeitraum, in dem die Sportstätten und Hallen zur
Nutzung geöffnet waren. Der Verzicht ist als Entgegenkommen gegenüber den Vereinen und sonstigen Nutzern zu verstehen, insbesondere da in dem betroffenen Zeitraum oft nur ein eingeschränkter Trainings- bzw. Probebetrieb möglich war.

Ausblick

 Aktuell deutet nichts auf einen umfassenden Regelungsbedarf bzw. die Erfordernis
einer Beschlussfassung durch ein städtisches Gremium hin.

Rechtliche
Bewertung

6. Miet- und Pachtforderungen (Exklusivmietverträge)


Die Stadt hat grundsätzlich einen vertraglichen Anspruch auf Miet- und Pachtzahlungen auf Basis der individuell getroffenen Vereinbarungen.



Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ sieht kein Leistungsverweigerungsrecht für Mieter und Pächter vor. Stattdessen wurden die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters begrenzt.



An dieser Rechtslage hat sich seit vergangenem Frühjahr/Sommer lediglich durch das
„Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereinsund Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ etwas geändert. Dieses regelt lediglich, dass im Falle einer Corona-bedingten Einschränkung der Nutzbarkeit des Mietgegenstands eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt – nicht aber, wer die finanziellen Konsequenzen daraus zu tragen hat. Demnach wäre eine individuelle Einzelfallprüfung der Risikoverteilung erforderlich.

Beschlusslage



Anteiliger Verzicht auf die Erhebung Mieten/Pachten im Zeitraum vom 01.03.2020 –
31.07.2020 (BV 195/2020 – GR); der Verzicht beläuft sich auf 50 % der Miet/Pachtforderungen.

Ausblick

 Vorrausichtlich für die März-Sitzungen des HPA und des GR ist die Beratung über einen weiteren anteiligen Verzicht i.H.v. 50 % auf die Miet-/Pachtforderungen im Zeitraum vom 01.11.2020 – 31.03.2021 vorgesehen.

Rechtliche
Bewertung

Drucksache 29/2021

Seite - 8 -

7. Steuern
Rechtliche
Bewertung

Beschlusslage

Ausblick



Bereits im März hat des Bundesministeriums der Finanzen die obersten Finanzbehörden darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung von Stundungsanträgen von nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen keine strengeren
Anforderungen an die Gewährung einer Stundung zu stellen sind und auf die Erhebung
von Stundungszinsen verzichtet werden kann.



Diese Vorgabe bindet die Gemeinden zwar nicht, ruft aber eine gewisse Erwartungshaltung der Gewerbetreibenden hervor. Die Entscheidung über die konkrete Vorgehensweise ist von der jeweiligen Kommune zu treffen.



In Lahr tätigen Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von
Auswirkungen des Coronavirus betroffenen sind, werden die zu leistenden Gewerbe-,
Grund- und Vergnügungssteuern zinslos gestundet. Außerdem werden Vollstreckungsaufschübe und der Erlass von verwirkten Säumniszuschlägen gewährt.



Beschluss war zunächst begrenzt bis zum 31.12.2020 (BV 84/2020 – GR), wurde
dann auf den Zeitraum bis 30.06.2021 bzw. 31.12.2021 verlängert
(BV 342/2020 – GR).

 Die aktuelle Beschlusslage deckt den Umgang mit den betreffenden Steuerforderungen
weitestgehend ab. Daher ist aktuell kein weiterer Regelungsbedarf erkennbar.

____________________
Markus Ibert
Oberbürgermeister

____________________
Jürgen Trampert
Stadtkämmerer