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Beschlussvorlage (Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das Haushaltsjahr 2021 (Ermächtigungsübertragungen 2020))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 201
Wurth

Datum: 27.05.2021 Az.: 902.27/2020 Drucksache Nr.: 109/2021

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

14.06.2021

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

28.06.2021

beschließend öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Mitwirkung

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 19.05.2021, Freigabe durch den Ersten Bürgermeister

Betreff:

Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das Haushaltsjahr 2021
(Ermächtigungsübertragungen 2020)

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat genehmigt die Übertragung der in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Haushaltsermächtigungen 2020 in das Haushaltsjahr 2021 wie folgt
- im Ergebnishaushalt: mit Aufwendungen in Summe von
(werden für übertragbar erklärt)
- im Finanzhaushalt:

mit Einzahlungen in Summe von
mit Auszahlungen in Summe von

5.729.600 Euro

3.768.400 Euro
21.265.200 Euro

Anlage(n):
Anlage 1 -Ermächtigungsübertragungen 2020_ErgHH
Anlage 2 -Ermächtigungsübertragungen 2020_FinHH
Anlage 0

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag
 mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

 abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 109/2021

Seite - 2 -

Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR
☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt
-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
☒ Investition

Nicht investive
☐ Maßnahme oder
Projekt
Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) /
Fehlbetrag (-)

Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungsbedarf:
Eigenmittel oder Kredite
Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge
Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Entgeltgruppe/ BeStelle / Bezeichnung
soldungsgruppe
1.
2.
3.
SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?

Arbeitgeberaufwand p.a.
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?

☐Nein

☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Nein

☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

Drucksache 109/2021

Seite - 3 -

Sachdarstellung:
Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung gelten die Haushaltsansätze des
Haushaltsplans (Haushaltsermächtigungen) für ein Haushaltsjahr.
Daraus ergibt sich, dass Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen, die bis zum
Ende des jeweiligen Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommen wurden,
grundsätzlich verfallen bzw. als erspart gelten.
Für eine wirtschaftliche und kontinuierliche Haushaltsführung ist es in bestimmten
Fällen erforderlich -abweichend vom Grundsatz der zeitlichen Bindung- nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen des Haushaltsplans ins nächste Haushaltsjahr zu
übertragen. Dadurch besteht die Möglichkeit, auch nach Ende des Haushaltsjahres von noch nicht ausgeschöpften Ermächtigungen Gebrauch zu machen und
diese weiter zu bewirtschaften (Verpflichtungen einzugehen) bzw. Zahlungen zu
leisten. Eine erneute Mittelveranschlagung entfällt.
Die Zurverfügungstellung der Mittel im nächsten Jahr geschieht in Form einer
Ermächtigungsübertragung (§ 21 Gemeindehaushaltsverordnung). Durch die Möglichkeit der Übertragbarkeit will der Gesetzgeber eine stetige und bedarfsorientierte Mittelbewirtschaftung ermöglichen bzw. einen wirtschaftlichen Haushaltsvollzug
fördern.
Außerdem schützt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen insbesondere
im Investitionsbereich vor unwirtschaftlicher Unterbrechung laufender Investitionsprojekte infolge nicht vorhandener Ansätze zu Beginn des jeweils folgenden Jahres.
Nach § 21 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung können Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets im Ergebnishaushalt ganz oder
teilweise für übertragbar erklärt werden (Haushaltsvermerk). Durch die Übertragung stehen die Mittel im Folgejahr, ggf. neben einem geplanten neuen Haushaltsansatz zusätzlich zur Verfügung. Sie bleiben bis längstens zwei Jahre nach
Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.
Für die Übertragbarkeit der Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt bedarf es keines Haushaltsvermerks.
Sie ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung.
Danach bleiben diese Ansätze bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren
Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei
Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in
seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
Auch bleiben nach § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung Ansätze für
zweckgebundene investive Einzahlungen aus Investitionszuwendungen und Investitionsbeiträgen sowie ähnlichen Entgelten, deren Eingang sicher ist, analog
der Regelungen für die investiven Auszahlungen für ihren Zweck verfügbar.

Drucksache 109/2021

Seite - 4 -

Die nachfolgende Übersicht zeigt die Entwicklung der früheren (kameralen) Haushaltsreste des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes im Zeitraum ab 2013 sowie die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen für das erste doppische
Haushaltsjahr 2020 (Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen
-NKHR-) für den Ergebnis- und Finanzhaushalt auf:

Haushaltsjahr

2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
(*)

Haushaltsjahr

2020
Haushaltsjahr

2020

Kamerales Haushaltsrecht
Haushaltsreste
Verwaltungshaushalt
Vermögenshaushalt
Ausgabereste
Einnahmereste
Ausgabereste
Euro
Euro
Euro
3.511.000
3.495.000
3.936.900
4.336.700
4.538.500
6.768.000
(*)

3.929.000
3.902.200
5.109.600
4.454.600
6.265.000
4.148.000
(*)

9.455.000
10.249.400
9.242.750
12.153.100
20.246.500
14.317.000
(*)

mit der Umstellung auf das NKHR zum 01.01.2020 ist die Bildung von Haushaltsresten im Übergang vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020 weder rechtlich
noch technisch möglich gewesen (= keine Haushaltsrestebildung 2019);
aufgrund dessen sind im Haushaltsplan 2020 sowohl für den Ergebnis- als
auch für den Finanzhaushalt einmalig sog. "Mittelneuveranschlagungen"
(anstelle von kameralen Haushaltsresten 2019) wie folgt eingestellt worden:

Doppisches Haushaltsrecht (NKHR)
Mittelneuveranschlagungen
Ergebnishaushalt
Finanzhaushalt
Aufwendungen
Einzahlungen
Auszahlungen
Euro
Euro
Euro
3.400.000

1.760.000

19.165.000

Doppisches Haushaltsrecht (NKHR)
Ermächtigungsübertragungen (EMÜ)
Ergebnishaushalt
Finanzhaushalt
EMÜ - Aufwendungen EMÜ - Einzahlungen EMÜ - Auszahlungen
Euro
Euro
Euro
5.729.600

3.768.400

21.265.200

Die Übertragung der vorgeschlagenen Haushaltsermächtigungen 2020 wirkt sich
auf das Gesamtergebnis und den Finanzierungsmittelbestand des folgenden Jahres 2021 aus.

Drucksache 109/2021

Seite - 5 -

Da diese im Haushaltsplan 2020 veranschlagten und nun zur Übertragung vorgesehenen Mittel nicht ausgeschöpft worden sind, ergibt sich automatisch eine entsprechende Verbesserung des Gesamtergebnisses 2020 bzw. des Finanzi erungsmittelbestandes 2020. Die Belastung durch die übertragenen Ermächtigungen erfolgt erst in dem Haushaltsjahr, in dem von der Ermächtigung Gebrauch
gemacht wird. Dadurch verschlechtert sich das geplante Gesamtergebnis bzw. der
Finanzierungsmittelbestand. Diese Belastung wird durch die Ergebnisverbesserung des Jahres 2020 bzw. die Verbesserung des Finanzierungsmittelbestands
2020 (anteilig) ausgeglichen bzw. finanziert.
In der Gemeinderatssitzung am 14.12.2020 hat die Verwaltung über den Stand
des Haushaltsvollzugs 2020 berichtet. Dabei ist auch dargelegt worden, dass sich
infolge der bis zum Jahresende 2020 nicht ausgeschöpften bzw. nicht in Anspruch
genommenen Mittelansätzen die Frage nach Ermächtigungsübertragungen ins
Jahr 2021 in größerem betragsmäßigen Umfang stellen wird. Daneben ist auch in
den Vorberichten zum Haushaltsplan 2020 und Haushaltsplan 2021 auf das Thema der Übertragung von Haushaltsermächtigungen 2020 ins Folgejahr näher ei ngegangen worden.
Im Haushaltsplan 2020 ist der Kreditbedarf zur Finanzierung der vorgesehenen
Investitionen in Höhe von 17,4 Mio. Euro veranschlagt worden. Eine Darlehensneuaufnahme ist im Jahr 2020 aufgrund der im Vergleich zur Planung deutlich geringeren Mittelabflüssen bzw. der durchgängig sehr hohen Kassenliquidität nicht
erfolgt. Die Kreditermächtigung 2020 gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen
weiter, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist.
Aus den vorgenannten Gründen sind auch die im Plan 2020 veranschlagten Rückführungen der gemeindlichen Darlehen von den städtischen Eigenbetrieben Abwasserbeseitigung Lahr und Bau- und Gartenbetrieb Lahr in kumulierter Höhe von
rd. 6,8 Mio. Euro bis zum Jahresende 2020 nicht vollzogen worden.
Die vollständige Finanzierung der vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen
2020 wird entsprechend der (tatsächlichen) Umsetzung im Jahr 2021 neben dem
Einsatz von liquiden Eigenmitteln (Verbesserung des Finanzierungsmittelbestands
2020) auch einer (Teil-)Rückführung der beiden gemeindlichen Darlehen sowie
einer (Teil-)Inanspruchnahme der Kreditermächtigung 2020 bedürfen.
In der Anlage 1 sind die Positionen dargestellt, die aus dem Ergebnishaushalt
2020 in das Jahr 2021 übertragen werden sollen. Es handelt sich in der Summe
um Aufwandsermächtigungen in einem Umfang von 5.729.600 Euro.
In der Anlage 2 sind die Positionen dargestellt, die als investive Maßnahmen bzw.
Ermächtigungen aus dem Finanzhaushalt 2020 in das Jahr 2021 übertragen
werden sollen. In Summe handelt es sich um Einzahlungsermächtigungen i.H.v.
3.768.400 Euro sowie um Auszahlungsermächtigungen i.H.v. 21.265.200 Euro.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer