Beschlussvorlage (Lahrer Flugbetriebslizenzen Holding GmbH; Jahresabschluss 2020 und Ausblick 2021)
Sitzung: Haupt- und Personalausschuss (10. Sitzung)
8. November 2021
Beschlussvorlage (Lahrer Flugbetriebslizenzen Holding GmbH;
Jahresabschluss 2020 und Ausblick 2021)
Beschlussvorlage (Anhang 2020)
Beschlussvorlage (Anlage0)
Beschlussvorlage (Anlagespiegel 2020.pdf)
Beschlussvorlage (Bilanz zum 31.12.2020)
Beschlussvorlage (GuV zum 31.12.2020)
Beschlussvorlage (Lagebericht 2020)
8. November 2021
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Jahresabschluss 2020 und Ausblick 2021)
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Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 217/2021 Az.: 922.5274 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Freigabe Durch den Oberbürgermeister / Ersten Bürgermeister / Bürgermeister nach der Vorlagenkonferenz am Beratungsfolge Termin Haupt- und Personalausschuss 08.11.2021 Beratung Kennung Abstimmung öffentlich Betreff: Lahrer Flugbetriebslizenzen Holding GmbH; Jahresabschluss 2020 und Ausblick 2021 Beschlussvorschlag: 1. Der Haupt- und Personalausschuss nimmt die Bilanz zum 31.12.2020, die Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01. – 31.12.2020, den Lagebericht 2020 zur Kenntnis und ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung den geprüften Jahresabschluss 2020 festzustellen. 2. Der Haupt- und Personalausschuss ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung a) der von der Geschäftsführung vorgeschlagenen Ergebnisverwendung, b) der Entlastung des Geschäftsführers und c) der Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 zuzustimmen. 3 Der Haupt- und Personalausschuss nimmt den Ausblick auf das Jahr 2021 und Folgejahre zur Kenntnis. Zusammenfassende Begründung: --Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: --- Drucksache 217/ 2021 Seite 2 Drucksache 217/ 2021 Seite 3 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit --- Ziel/e --Maßnahmen --- Ggf.: Geprüfte alternative Maßnahmen --Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbedarf) ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll als Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllen und kann gelöscht werdenEinmalige (Investitions-)Kosten 2021 2022 2023 2024 2025 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährliche Folgekosten Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (ink l. dauerhafter Personalmehrk osten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stelle / Bezeichnung Entgeltgruppe/ Besoldungsgruppe 1. 2. SUMME Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR Drucksache 217/ 2021 Seite 4 [Ergänzende Erläuterung im Fließtext] Finanzierung Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kos☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ten Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kos☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ten ☐Nein ☐Nein Begründung Im Rahmen der Finanzprüfung der Stadt Lahr hat die Gemeindeprüfungsanstalt ein verstärktes Beteiligungsmanagement vorgeschlagen. Die Verwaltung hat hierfür ein umfangreiches Beteiligungsmanagementkonzept erarbeitet, welches am 16.11.2007 vom Gemeinderat (Vorlage 136/2007) beschlossen wurde. Hiernach erfolgen u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) - durch den Haupt- und Personalausschuss. Die nächste Gesellschafterversammlung der Lahrer Flugbetriebslizenzen Holding GmbH ist noch nicht terminiert. Zu Ziffer 1) des Beschlussvorschlags: Die Geschäftsführung der Lahrer Flugbetriebslizenzen Holding GmbH hat der Beteiligungsverwaltung die Unterlagen zum Jahresabschluss 2020 zur Verfügung gestellt. Auf die als Anlage beigefügten Unterlagen wird verwiesen. Die Gesellschaft erzielte im Geschäftsjahr 2020 einen Jahresüberschuss in Höhe von 7.867,50 € (Vj.: 7.576,87€). Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfer und Steuerberatungskanzlei Dr. Holger Sachs, Offenburg geprüft und von dort ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt. Zu Ziffer 2) des Beschlussvorschlages: Die Geschäftsführung schlägt der Gesellschafterversammlung vor, den Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von 7.867,50 € auf neue Rechnung vorzutragen. Darüber hinaus schlägt die Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung vor, die Kanzlei Dr. Holger Sachs, Offenburg als Abschlussprüfer auch für das Geschäftsjahr 2021 zu bestimmen. … Drucksache 217/ 2021 Seite 5 Zu Ziffer 3) des Beschlussvorschlages: Das Geschäftsjahr hat wiederum mit einem Jahresüberschuss abgeschlossen. Für das Wirtschaftsjahr 2021 liegt ein Wirtschaftsplan vor. In 2021 wird mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 10 T€ gerechnet. Für die Zukunft wird wiederum ein ausgeglichenes Ergebnis prognostiziert. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Bilanz zum 31.12.2020 GuV zum 31.12.2020 Lagebericht 2020 Anhang 2020 Anlagespiegel 2020.pdf Anlage0 Hinw eis: Die Mitglieder des Gremiums w erden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mit zuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.