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Beschlussvorlage (Bewilligung von außerplanmäßigen Aufwendungen im Haushaltsjahr 2021 (Mittelumschichtung))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 10/103
Sachbearbeitung: Kees

Drucksache Nr.: 257/2021
Az.: 902.41/13

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
201

Freigabe
Durch den Oberbürgermeister / Ersten Bürgermeister / Bürgermeister nach der Vorlagenkonferenz am
17.11.2021

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

29.11.2021

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Bewilligung von außerplanmäßigen Aufwendungen im Haushaltsjahr 2021 (Mittelumschichtung)

Beschlussvorschlag:
Gemäß § 84 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) werden im HHJahr 2021 bei Kostenstelle 11205001 „EDV“, Kostenart 42220000 „Erwerb von geringwertigen Vermögensgegenständen“, überplanmäßige Aufwendungen in Höhe
von 80.000 EUR bewilligt.
Die Deckung erfolgt durch Inanspruchnahme der bei Kostenstelle 61205000 „Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft“, Kostenart 44980000 „Deckungsreserve“, veranschlagten Mittel in entsprechender Höhe.

Drucksache 257/2021

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit
Im Haushaltsplan für das Jahr 2021 wurden im Finanzhaushalt bei Investitionsauftrag I11200100010
„Erwerb Anlagevermögen EDV Gesamtverwaltung“, Kostenart 78312000 „Erwerb beweglicher Vermögensgegenstände oberhalb der Wertgrenze“, Mittel i.H.v. 100.000 EUR für den Austausch und die
Neubeschaffung von EDV Ausstattung für Arbeitsplätze veranschlagt.

Nach den Vorgaben der GemHVO sind grundsätzlich alle selbstständig nutzbaren beweglichen Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. § 38 Abs 4 GemHVO lässt hiervon eine Ausnahme als
Vereinfachungsregelung zu. Danach kann der Oberbürgermeister eine Wertgrenze festlegen (hier
800 EUR netto), bis zu der die Anschaffung eines geringwertigen Vermögensgegenstands nicht zu
einer Aktivierung führt, sondern direkt als Aufwand im Ergebnishaushalt abgewickelt wird.

Da im Jahr 2021 vermehrt Geräte angeschafft wurden, deren Anschaffungskosten unterhalb der
Wertgrenze von 800 EUR netto liegen, wird der Großteil der im Finanzhaushalt veranschlagten Mittel
i.H.v. 100.000 EUR im Ergebnishaushalt bei Kostenstelle 11205001 „EDV“, Kostenart 42220000 „Erwerb von geringwertigen Vermögensgegenständen“ benötigt.

Mittelansätze für investive Maßnahmen im Finanzhaushalt können aufgrund der haushaltsrechtlichen
Regelungen allerdings nicht zur Deckung von Aufwendungen im Ergebnishaushalt verwendet werden. Aus diesem Grund ist der hier vorgeschlagene Beschluss über die Genehmigung überplanmäßiger Aufwendungen erforderlich.

Die im Finanzhaushalt veranschlagten Mittel werden folglich nicht wie geplant benötigt und mit einer
systemtechnischen Sperre versehen.

Markus Ibert

Peter Kees

Oberbürgermeister

Abteilungsleitung 103

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.