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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 242/2021
Az.: 700.311

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Freigabe
Durch den Oberbürgermeister / Ersten Bürgermeister / Bürgermeister nach der Vorlagenkonferenz am

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

08.11.2021

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

13.12.2021

beschließend

öffentlich

Ortschaftsrat Hugsweier

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Kuhbach

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Langenwinkel

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Mietersheim

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Reichenbach

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Sulz

öffentlich

Einstimmig

Betreff:
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS)

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt im Rahmen der Gebührenfestsetzung für die Jahre 2022 und 2023 Folgendes:
1.

Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand Oktober
2021 wird zugestimmt.

2.

Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben.

3.

Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale
Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten
und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung
angeschlossen sind.

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4.

Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem
Kalkulationszeitraum von zwei Jahren berücksichtigt. Somit liegen der
Gebührenbemessung die Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2022 und
eine Hochrechnung für das Jahr 2023 zugrunde. Die Aufteilung der
Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt
nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen.

5.

Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene
Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In
die Gebührenkalkulationen wurden die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt.

6.

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der
Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den
laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil).
Der Straßenentwässerungsanteil beträgt:
laufende Kosten Mischwasserbeseitigung
(Kanalnetz, Sammler, RÜB)
laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung
laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
laufende Kosten Kläranlage
kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Kläranlage

25 %
0%
50 %
5%
25 %
0%
50 %
5%

7.

Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen,
welche in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt.

8.

Im Jahr 2022 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse:
Bei der Schmutzwasserbeseitigung:
Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2016/2017 wird
der Restbetrag in Höhe von 117.396,81 € ausgeglichen.
Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird
ein Teilbetrag in Höhe von 645.000 € ausgeglichen.
Bei der Niederschlagswasserbeseitigung:
Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird
ein Teilbetrag in Höhe von 35.000 € ausgeglichen.

9.

Im Jahr 2023 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse:
Bei der Schmutzwasserbeseitigung:
Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird
der Restbetrag in Höhe von 920.363,89 € ausgeglichen.

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Bei der Niederschlagswasserbeseitigung:
Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird
der Restbetrag in Höhe von 82.281,04 € ausgeglichen.
10. Der Gemeinderat nimmt die Begründung zur Kenntnis und stimmt den
Kalkulationen für die Jahre 2022 - 2023, jeweils Stand Oktober 2021
einschließlich sämtlicher darin enthaltenen Erläuterungen zu.
11. Der Gemeinderat beschließt, für die Abrechnungsjahre 2022 und 2023
folgende Gebührensätze festzusetzen:
Schmutzwassergebühr:
Schmutzwasserkanalgebühr:
Niederschlagswassergebühr:

€ 1,61 je m³ Schmutzwasser
€ 0,48 je m³ Schmutzwasser
€ 0,31 je m² gewichteter versiegelter
Grundstücksfläche

12. Der Gemeinderat beschließt die dazugehörige Satzung zur Änderung
der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren
für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung –
AbwGebS).

Zusammenfassende Begründung:
Die Abwassergebühren sind vom Gemeinderat auf Basis einer Kalkulation zu beschließen. Ziel ist die rechtmäßige Gebührenerhebung.
Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:

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Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit
Derzeitiger Gebührenzeitraum endet zum 31.12.021

Ziel/e
Gebührenerhebung ab 01.01.2022

Maßnahmen
Satzungsbeschluss

Ggf.: Geprüfte alternative Maßnahmen
Fehlanzeige
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbedarf)
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll als
Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage
beigefügt
-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllen und kann gelöscht werdenEinmalige (Investitions-)Kosten
Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag
/ Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand
/ Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Jährliche Folgekosten

2021

2022

2023

2024

2025 ff.

in EUR

5.330.364

5.340.957

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stelle / Bezeichnung
1.

Entgeltgruppe/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in
EUR

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SUMME

[Ergänzende Erläuterung im Fließtext]

Finanzierung
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen KosJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
ten
Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen KosJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
ten

Nein

Nein

[Sofern die Maßnahme nicht bereits in dieser Höhe im Haushaltsplan (+ggf. der mittelfristigen Planung) berücksichtigt wurde]
Begründung
I. Gebührenkalkulation:
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010 sind die
Gemeinden in Baden-Württemberg – und damit auch die Stadt Lahr – zur Kalkulation getrennter Abwassergebühren verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher in der Sitzung vom
26.10.2010 (Beschlussvorlage Nr. 133/2010) die Einführung getrennter Abwassergebühren in Lahr beschlossen. Nach Abschluss des Datenerhebungsverfahrens zur Einführung
der getrennten Abwassergebühren hat der Gemeinderat mit Beschlussvorlage Nr.
114/2011 am 19.12.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 die Neufassung der Abwassergebührensatzung beschlossen. Seither werden eine Schmutzwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers und eine Niederschlagswassergebühr für die Beseitigung des
Niederschlagswassers erhoben.
Um die entsprechenden Gebührensätze für die Abrechnungsjahre 2022 und 2023 zu kalkulieren wurden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten
für beide Gebührensätze ermittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten des Gebührenjahres wurden danach zunächst um die Kostenanteile für die Straßenentwässerung reduziert, die die
Gemeinde selbst zu tragen hat. Anschließend wurden die verbleibenden gebührenfähigen
Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung
(der angeschlossenen Grundstücke) aufgeteilt.
Zu den bei beiden Kalkulationsschritten verwandten Ansätzen wird auf die ausführliche
Darstellung in den Kalkulationen verwiesen. Anschließend wurden die gebührenfähigen
Kosten durch die jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt – im Falle der Kosten der
Schmutzwasserbeseitigung durch die gesamte Schmutzwassermenge, die auf den an die
öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfällt, im Falle der Kosten
der Niederschlagswasserbeseitigung durch die gesamten versiegelten Flächen der an die
öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke.
…

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Abwassergebühren 2022 und 2023:
Die Gebührenkalkulation 2022 und 2023 weist unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus
Vorjahren folgende kostendeckende Gebührensätze für die Beseitigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers aus:
Schmutzwassergebühr:
Schmutzwasserkanalgebühr:
Niederschlagswassergebühr:

€ 1,61 je m³ Schmutzwasser (Vj. 1,53 €/m³)
€ 0,48 je m³ Schmutzwasser (Vj. 0,37 m/³)
€ 0,31 je m² gewichteter versiegelter
Grundstücksfläche (Vj.: 0,23 €/m²)

Die kostendeckenden Gebührensätze im Zeitraum 2022/2023 für die Beseitigung des
Schmutzwassers liegen laut Kalkulation bei 1,92 €/m³ (2022) bzw. 1,99 €/m³ (2023). Für
die Beseitigung des Niederschlagswassers liegen die kostendeckenden Gebührensätze
bei 0,31 €/m² (2022) bzw. 0,33 €/m² (2023). Im vorranggegangenen Kalkulationszeitraum
(2020/2021) lagen die kostendeckenden Gebührensätze bei einheitlich 1,72 €/m³
(Schmutzwasser) bzw. 0,25 €/m² (Niederschlagswasser).
Der Kostenanstieg in der aktuellen Kalkulationsperiode ist bei der Schmutzwasserbeseitigung sowohl auf erhöhte Aufwendungen für die Abwasserreinigung als auch auf die Folgen der regen Investitionstätigkeit zurückzuführen. Letztere führt zu steigenden Abschreibungen und erhöhten Kapitalkosten. Bei der Niederschlagswasserbeseitigung sind die erheblichen Investitionen in die Regenrückhaltung und Regenableitung ursächlich für die
Kostenanstiege.
Nur durch die Berücksichtigung und Inanspruchnahme der Gebührenüberschüsse aus den
vergangenen Kalkulationszeiträumen ist es möglich, im Kalkulationszeitraum 2022/2023
die geringeren Gebührensätze von 1,61 €/m³ (Schmutzwassergebühr) und 0,31 €/m² (Niederschlagswassergebühr) vorzuschlagen.
Sofern im Kalkulationszeitraum 2020/2021 keine Überdeckungen erzielt werden können,
die zur Gebührenreduktion eingesetzt werden können, ist für die Kalkulationsperiode
2024/2025 mit einem deutlichen Gebührenanstieg zu rechnen. Dieser könnte durchaus im
Bereich der aktuell kalkulierten kostendeckenden Gebührensätze liegen.
II. Weitere Änderungen der Abwassergebührensatzung:
Streichung der Starkverschmutzerzuschläge
Nach der Rechtsprechung „steht die Erhebung von Starkverschmutzungszuschlägen mit
dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz in Einklang. Mit ihnen soll dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass die Einleiter stark verschmutzter Abwässer die öffentliche Entwässerungseinrichtung in höherem Maße in Anspruch nehmen als die Einleiter
normal verschmutzter Abwässer. Dieses höhere Maß der Benutzung lässt ein lediglich an
der Abwassermenge ausgerichteter Gebührenmaßstab unberücksichtigt“ (VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 7.9.2011, 2 S 1202/10, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom
26.10.1977, VII C 4.76, KStZ 1978, 131; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluss vom 26.9.1996, 2 S 3310/94; Urteil vom 31.8.1989, 2 S 2805/97). Benutzungsgebühren dürfen dabei im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz kos-

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tenorientiert oder leistungsorientiert oder nach beiden dieser Kriterien bemessen werden.
„Entsprechendes gilt für die Bemessung der Starkverschmutzerzuschläge.
…
Bei einer ausschließlich leistungsorientierten Bemessung dieser Zuschläge sind die bei
den Starkverschmutzern anfallenden Abwassermengen mit Hilfe eines Umrechnungsfaktors auf normal verschmutzte Abwassermengen hochzurechnen und diese als Benutzungseinheiten in die Gebührenkalkulation einzustellen. Eine ausschließlich kostenorientierte Bemessung der Starkverschmutzerzuschläge muss von der Überlegung ausgehen,
die Einleiter normal verschmutzter Abwässer von den Mehraufwendungen zu entlasten,
die durch die Beseitigung der im Sinne der Satzung stark verschmutzten Abwässer verursacht werden. Bei diesem Berechnungsmodell müssen zunächst die verschmutzungsunabhängigen Kosten ausgesondert werden, die von allen Einleitern nach Maßgabe des allgemeinen Gebührenmaßstabs zu tragen sind. Die verschmutzungsabhängigen Kosten
sind wiederum in zwei Kostenmassen zu teilen, nämlich einerseits in diejenigen Kosten,
die durch die Reinigung normal verschmutzter Abwässer verursacht werden, und andererseits in diejenigen Kosten, die auf die Reinigung stark verschmutzter Abwässer ursächlich
zurückzuführen sind. Die zuletzt genannte Kostenmasse muss dann der Kalkulation der
Starkverschmutzerzuschläge zugrunde gelegt werden“ (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.9.1996, 2 S 3310/94).
Andererseits muss ein Starkverschmutzerzuschlag nicht in allen Fällen erhoben werden.
Die obigen Ausführungen machen nach der Rechtsprechung deutlich, „dass die Erhebung
eines (gewerblichen) Starkverschmutzerzuschlags für die Gemeinden mit einem beachtlichen Verwaltungsaufwand und zudem mit vielfältigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und damit zusammenhängend erheblichen rechtlichen Risiken verbunden ist.
Vor diesem Hintergrund wird eine Verpflichtung zur Erhebung eines Gebührenzuschlags
für (gewerbliche) Starkverschmutzer nur dann anzunehmen sein, wenn - bei leistungsorientierter Kalkulation der Abwassergebühr wie hier - die stark verschmutzten Abwassermengen mehr als 10 v.H. der gesamten anfallenden Abwassermengen ausmachen“ (VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.11.2007, 2 S 2921/06.
Bei einer kostenorientierten Kalkulation wird die Typisierungsgrenze dann überschritten,
wenn auf das stark verschmutzte Abwasser Mehrkosten in Höhe von 10 % und mehr der
Gesamtkosten der Abwasserreinigung entfallen. Bei einer Kombination beider Kalkulationsmethoden müssen beide Grenzwerte überschritten sein (Gössl/Reif, KAG Kommentar,
Stand: Januar 2016, § 17, Ziff 3.1.2).
Die bisherigen Satzungsregelungen sind korrekt und auch üblich. Ihnen liegt das kombinierte Berechnungsmodell des Gemeindetags Baden-Württemberg zugrunde, das von der
Rechtsprechung anerkannt wurde. Die bestehende Regelung könnte also fortgeführt werden.
Andererseits muss ein Starkverschmutzerzuschlag nur erhoben werden, wenn die stark
verschmutzen Abwassermengen oder die durch das stark verschmutzte Abwasser anfallenden Mehrkosten die jeweilige 10 %-Grenze überschreiten.
Im Gebiet der Stadt Lahr gibt es lediglich einen Gewerbebetrieb, der an einer seiner Einleitstellen Abwasser mit erhöhten Verschmutzungswerten einleitet. An den übrigen Einleitstellen wird keine erhöhte Schmutzfracht gemessen, weshalb auch keine Starkverschmutzerzuschläge erhoben werden. Weitere Unternehmen mit erhöhten Verschmutzungswerten sind der Verwaltung nicht bekannt. Die maßgebliche, vorgenannten Schwel-

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Drucksache 242/2021

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len von 10% wird sowohl was die Anlieferung der Schmutzwassermenge anbelangt als
auch was die Mehrkosten anbelangt jeweils nicht erreicht. Die Verwaltung schlägt daher
vor, den Starkverschmutzerzuschlag aufgrund des hohen Aufwands für die Abrechnung
und die Kalkulation mit der vorliegenden Gebührenkalkulation durch die entsprechende
Satzungsänderung abzuschaffen.
…
Sofern später Unternehmen hinzukommen sollten, die stark verschmutzte Abwässer einleiten und dadurch die Erheblichkeitsschwellen überschritten sind, kann die jeweilige Gebührensatzung um die Starkverschmutzerzuschläge problemlos wieder ergänzt werden.
Die Verwaltung empfiehlt der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die
Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) zuzustimmen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Gebührenkalkulation
2021-10-22 Aenderung AbwGebS 2022-2023
2021-10-22 Synopse Aenderung Abwassergebuehrensatzung 2022-2023
Anlage0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.