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Beschlussvorlage (- Städtebauliche Planungsziele)

                                    
                                        Stadt Lahr

19. November 2021

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan ALTFELIXSTRASSE
Wesentliche städtebauliche Planungsziele
Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan aufstellen, sofern dies für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Für eine maßvolle
Nachverdichtung im Bereich der südlichen Altfelixstrasse besteht dieses Erfordernis.
Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 24. Juli 2017 bzw. am 27. September 2021
die baulandpolitischen Grundsätze der Stadt beschlossen (Drucksachen 107/2017
und 57/2021). Dazu gehört die Einführung einer Sozialwohnungsquote beim
Wohnungsneubau.
Der nach § 30 BauGB zu erstellende Bebauungsplan ALTFELIXSTRASSE beinhaltet
dementsprechend folgende Planungsziele:
1. Die ergänzende Bebauung im Bereich der südlichen Altfelixstrasse bedarf einer
gut abgestimmten Steuerung. Der Bebauungsplan und gegebenenfalls die
entsprechenden örtlichen Bauvorschriften sollen einerseits die Umnutzung und
Nachverdichtung ermöglichen, jedoch sollen sich diese in den Charakter der
bestehenden Umgebungsbebauung einpassen. Auf dem Areal der ehemaligen
Holzhandlung soll eine neue Wohnbebauung mit einem hohen Maß an Wohnund Freiraumqualität sichergestellt werden.
2. Gemäß § 9 (2d) Nummer 3 BauGB sind im Zusammenhang bebauter Ortsteile
auf den Flächen des Bebauungsplans ALTFELIXSTRASSE nur Gebäude
zulässig, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller
Wohnungen dazu verpflichtet, die aktuell geltenden Bedingungen der sozialen
Wohnraumförderung einzuhalten und dies in geeigneter Weise sichergestellt
wird. Dies gilt für Wohnbauvorhaben, die zehn oder mehr Wohnungen umfassen
oder eine Gesamtwohnfläche von über 800 m² aufweisen.
3. Der Vorhabenträger wird unter anderem vertraglich verpflichtet, unter
Berücksichtigung der beschlossenen Sozialwohnungsquote geförderten
Mietwohnungsbau auf mindestens 20% der Gesamtwohnfläche herzustellen und
mit mindestens 15-jähriger Preisbindung entsprechend zu nutzen.