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Beschlussvorlage (badenova AG & Co. KG; - Jahresabschluss 2021 - Entlastung des Aufsichtsrates)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Lehmann

Drucksache Nr.: 130/2022
Az.: 922.5224

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Haupt- und Personalausschuss

04.07.2022

Beratung

Kennung

Abstimmung

öffentlich

Abgesetzt

Betreff:
badenova AG & Co. KG;
- Jahresabschluss 2021 - Entlastung des Aufsichtsrates

Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Personalausschuss stimmt der Entlastung des Aufsichtsrats der badenova AG & Co. KG zu und ermächtigt den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Entlastung zuzustimmen.

Drucksache 130/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Im Rahmen der Finanzprüfung der Stadt Lahr hat die Gemeindeprüfungsanstalt ein verstärktes Beteiligungsmanagement vorgeschlagen. Die Verwaltung hat hierfür ein umfangreiches Beteiligungsmanagementkonzept erarbeitet, welches am 16.11.2007 vom Gemeinderat (Vorlage 136/2007) beschlossen wurde. Hiernach erfolgen u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung
der entsprechenden Entlastung sowie die Bestellung des Abschlussprüfers – ab einer unmittelbaren
Beteiligung von 25 % oder mittelbaren Beteiligung von 50 % (sowie badenova AG & Co. KG) –
künftig durch den Haupt- und Personalausschuss.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung der badenova AG & Co. KG findet am 20. Juli dieses
Jahres statt. Die Gesellschafterversammlung wird im Rahmen der Beschlussfassung über den Jahresabschluss auch die Entlastung des Aufsichtsrats beschließen. Die badenova AG & Co. KG hat
insgesamt 21 Aufsichtsräte. Die Stadt Lahr stellt hiervon mit dem Oberbürgermeister ein Mitglied
des Aufsichtsrates.
Der Oberbürgermeister über dessen Entlastung als Aufsichtsratsmitglied entschieden wird, ist bei
der Beschlussfassung über das Abstimmverhalten der Stadt Lahr gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 GemO
befangen. Die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf
Sitzungen von gemeindlichen Gremien beschränkt. Der Oberbürgermeister darf daher, auch aus
kommunalrechtlicher Sicht, nicht an der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung mitwirken, wenn er selbst Aufsichtsrat ist. Aus diesem Grund muss er sich bei der Abstimmung in der
Gesellschafterversammlung vertreten lassen.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll
in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als
Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als
20.000 EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Einmalige (Investitions-)Kosten

2022

2023

2024

2025

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag /
Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand /
Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

2026 ff.

Drucksache 130/2022

Seite 3

Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang
1.
2.

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

Markus Ibert
Oberbürgermeister

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.