Beschlussvorlage (badenova AG & Co. KG; - Jahresabschluss 2021 - Entlastung des Aufsichtsrates)
4. Juli 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Lehmann Drucksache Nr.: 130/2022 Az.: 922.5224 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Haupt- und Personalausschuss 04.07.2022 Beratung Kennung Abstimmung öffentlich Abgesetzt Betreff: badenova AG & Co. KG; - Jahresabschluss 2021 - Entlastung des Aufsichtsrates Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Personalausschuss stimmt der Entlastung des Aufsichtsrats der badenova AG & Co. KG zu und ermächtigt den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Entlastung zuzustimmen. Drucksache 130/2022 Seite 2 Sachdarstellung Im Rahmen der Finanzprüfung der Stadt Lahr hat die Gemeindeprüfungsanstalt ein verstärktes Beteiligungsmanagement vorgeschlagen. Die Verwaltung hat hierfür ein umfangreiches Beteiligungsmanagementkonzept erarbeitet, welches am 16.11.2007 vom Gemeinderat (Vorlage 136/2007) beschlossen wurde. Hiernach erfolgen u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastung sowie die Bestellung des Abschlussprüfers – ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25 % oder mittelbaren Beteiligung von 50 % (sowie badenova AG & Co. KG) – künftig durch den Haupt- und Personalausschuss. Die ordentliche Gesellschafterversammlung der badenova AG & Co. KG findet am 20. Juli dieses Jahres statt. Die Gesellschafterversammlung wird im Rahmen der Beschlussfassung über den Jahresabschluss auch die Entlastung des Aufsichtsrats beschließen. Die badenova AG & Co. KG hat insgesamt 21 Aufsichtsräte. Die Stadt Lahr stellt hiervon mit dem Oberbürgermeister ein Mitglied des Aufsichtsrates. Der Oberbürgermeister über dessen Entlastung als Aufsichtsratsmitglied entschieden wird, ist bei der Beschlussfassung über das Abstimmverhalten der Stadt Lahr gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 GemO befangen. Die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf Sitzungen von gemeindlichen Gremien beschränkt. Der Oberbürgermeister darf daher, auch aus kommunalrechtlicher Sicht, nicht an der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung mitwirken, wenn er selbst Aufsichtsrat ist. Aus diesem Grund muss er sich bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Einmalige (Investitions-)Kosten 2022 2023 2024 2025 in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR 2026 ff. Drucksache 130/2022 Seite 3 Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang 1. 2. Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten Markus Ibert Oberbürgermeister ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.