Beschlussvorlage (Eigenbetrieb Spital - Wohnen und Pflege Änderung der Betriebssatzung)
24. Oktober 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 201 Sachbearbeitung: Rappenecker Drucksache Nr.: 218/2022 Az.: 892.80 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 21.09.2022 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 10.10.2022 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 24.10.2022 beschließend öffentlich Betreff: Eigenbetrieb Spital - Wohnen und Pflege Änderung der Betriebssatzung Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat in seiner Funktion als Stiftungsrat beschließt die Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetrieb Spital - Wohnen und Pflege nach Maßgabe der beigefügten Änderungssatzung. Zusammenfassende Begründung: Die Änderung des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) mit Beschluss des Landtages Baden-Württemberg vom 17.06.2020 macht die Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetrieb Spital ab dem Jahr 2023 erforderlich. Drucksache 218/2022 Seite 2 Sachdarstellung Der Landtag hat am 17.06.2020 als Folge der Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen auch die gesetzlichen Grundlagen für die Eigenbetriebe in Form der Änderung des Eigenbetriebsgesetzes beschlossen. In § 12 Absatz 3 Eigenbetriebsgesetz ist nun festgehalten, dass in der Betriebssatzung des Eigenbetriebs festzulegen ist, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik erfolgen soll. Für die Anwendung der Neuregelung wurde den Kommunen eine Übergansfrist bis zum 01.01.2023 gewährt. Für den Eigenbetrieb Spital sind als Pflegeeinrichtung daneben auch die bundesrechtlich geregelten Rechnungs- und Buchführungspflichten in der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) zu beachten. Die Pflege-Buchführungsverordnung verweist auf die Buchführungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs. Nach der neuen „Eigenbetriebsverordnung – HGB“ ist im Wirtschaftsplan neben dem Erfolgsplan künftig ein Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm zu erstellen. Dieser ersetzt den bisherigen Vermögensplan. Die Verwaltung schlägt vor, die Betriebssatzung entsprechend zu ändern und eine klarstellende Regelung hinsichtlich der Buchführungsvorschriften aufzunehmen. Die Dienstanweisung für die Sonderkasse des Eigenbetriebs Spital - Wohnen und Pflege der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr wurde zum 01.02.2020 geändert. Die Betriebsleitung entscheidet über den Verzicht auf fällige Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher Ansprüche bis zu 100,- € im Einzelfall. Die entsprechende Regelung in § 9 Ziff. 6 der Betriebssatzung ist daher anzupassen. In § 8 Ziff. 6 wurde eine Regelung zur Vertretung des Stiftungsratsvorsitzenden aufgenommen. Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Oberbürgermeister der Stadt Lahr. Die Vertretung bestimmt sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. Die Vertretung des Stiftungsratsvorsitzenden bestimmt sich daher bei dessen Verhinderung zunächst durch den ersten Beigeordneten. Ist auch dieser verhindert durch den weiteren Beigeordneten und sind alle Beigeordneten verhindert durch die ehrenamtlichen Stellvertreter. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Drucksache 218/2022 Seite 3 _________________ _________________ _________________ Markus Ibert Michael Krupinski Markus Wurth Oberbürgermeister Heim- und Betriebsleiter Stadtkämmerer Anlage(n): Anlage 1 ENTWURF Spital Änderungssatzung Anlage 2 ENTWURF Spital Betriebssatzung Anlage 3 ENTWURF Spital Synopse Betriebssatzung Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.