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Beschlussvorlage (Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG; Wahlen zum Aufsichtsrat)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 16/2022
Az.: 9222.5233

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
10/101

00/ZS 02

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Vorlagenkonferenz

09.02.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

21.02.2022

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG;
Wahlen zum Aufsichtsrat

Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat wird gebeten, durch Wahl einen Beschluss dahingehend zu
fassen, wer in den Aufsichtsrat der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG
entsandt werden soll.
2. Der Gemeinderat wird gebeten, durch Wahl einen Beschluss dahingehend zu
fassen, welche weiteren Mitglieder in der Hauptversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG AG zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen
werden sollen.

Zusammenfassende Begründung:
Neuwahl des Aufsichtsrats bei der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:

Drucksache 16/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Auslaufen der Mandate

Zielsetzung:
Neuwahl des Aufsichtsrats

Maßnahmen:

Alternativ geprüfte Maßnahmen:

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Einmalige (Investitions-)Kosten

2022

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährliche Folgekosten

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

Drucksache 16/2022

Seite 3

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Begründung:
Beim Elektrizitätswerk Mittelbaden gibt es zwei Aufsichtsgremien. Eines bei der Kommanditgesellschaft und eines bei der Komplementärin, der Verwaltungs-AG. Die jeweilige Amtszeit dauert 4
Jahre. Dabei ist sinnvoll und gesellschaftsrechtlich praktikabel, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG gleichzeitig auch Mitglieder des Aufsichtsrats
der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs-AG sind. Aktuell laufen die Aufsichtsratsmandate
nicht jahreszeitgleich, sondern laufen jeweils mit einem Jahr Versatz aus. Der Vorstand wird daher
der Gesellschafterversammlung vorschlagen, die Dauer des Aufsichtsrats bei der KG einmalig auf
drei Jahre und damit um ein Jahr zu verkürzen. Dadurch werden die Laufzeiten der jeweiligen Aufsichtsräte synchronisiert.
Der Gesellschaftsvertrag der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG sieht folgende Regelung über die Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates vor:
§ 9 Aufsichtsrat
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, auf den vorbehaltlich abweichender Regelungen in
diesem Gesellschaftsvertrag die Vorschriften des Aktiengesetzes Anwendung finden.
(2) Der Aufsichtsrat besteht aus 21 Mitgliedern und zwar aus zehn Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung gewählt werden, vier weiteren Mitgliedern, von denen je eines von den
Städten Lahr und Offenburg, dem EWO sowie der EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH in
den Aufsichtsrat entsandt werden, und sieben Mitgliedern, deren Wahl entsprechend den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes stattfindet. Das Vorschlagsrecht bezüglich der von
der Gesellschafterversammlung zu wählenden Mitgliedern steht für drei Aufsichtsratssitze der
Stadt Lahr, für zwei Aufsichtsratssitze der Stadt Offenburg, für einen Aufsichtsratssitz dem
EWO, für drei Aufsichtsratssitze der EnBW sowie für einen Aufsichtsratssitz den sonstigen Gesellschafter zu.
(3) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem
Schluss der ordentlichen Gesellschafterversammlung, in der die Wahl erfolgte und endet am
Schluss der ordentlichen Gesellschafterversammlung im vierten Jahr nach der Wahl.
Dem Aufsichtsrat der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG gehören als Vertreter der Stadt
Lahr zurzeit an:
1) Oberbürgermeister Ibert (entsandt)
2) Stadträtin Rompel (auf Vorschlag)
3) Stadtrat Hirsch (auf Vorschlag)
4) Stadtrat Roth (auf Vorschlag)

Drucksache 16/2022

Seite 4

Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates läuft mit Ende der ordentlichen Gesellschafterversammlung am 22.Juni 2022 aus. Eine Wiederwahl ist möglich.
Nach der Kommunalwahl im Jahr 2019 hatte man sich auf eine Mandatsbesetzung in den Beteiligungsgesellschaften, Zweckverbänden und Mitgliedschaften entsprechend den Mehrheitsverhältnissen im Gemeinderat geeinigt. Die derzeitige Aufsichtsratsbesetzung spiegelt diese Mehrheitsverhältnisse noch nicht wider. Neu wäre demnach folgende Wiederbesetzung vorzunehmen:
Freie Wähler, Fraktion Die Grünen und SPD-Fraktion.
Zu Ziffer 1) des Beschlussvorschlags:
Nach § 9 Abs. 2 der Satzung wird je ein Mitglied von den vier Hauptgesellschaftern (EnBW, EWO,
Stadt Lahr, Stadt Offenburg) entsandt. Dieses Entsendungsrecht gewährleistet, dass die vier
Hauptgesellschafter jeweils ein Aufsichtsratsmitglied ohne Wahl durch die Hauptversammlung in
den Aufsichtsrat entsenden können. Der Oberbürgermeister ist dabei nicht kraft Amtes Mitglied
des Aufsichtsrats.
Mit Beschlussvorlage Nr. 37/2018 wurde Herr Oberbürgermeister a.D. Dr. Müller vom Gemeinderat in den Aufsichtsrat entsandt. Mit Ausscheiden aus dem Amt des Oberbürgermeisters hatte er
sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Der Gemeinderat entsandte daraufhin Herrn Oberbürgermeister Ibert (Beschlussvorlage Nr. 288/2019) für die restliche Amtszeit der ursprünglichen Entsendung in den Aufsichtsrat. Dieses Mandat läuft nunmehr aus.
Um das Entsendungsrecht für die neue Aufsichtsratsperiode auszuüben, wird der Gemeinderat
gebeten, durch Wahl einen Beschluss dahingehend zu fassen, wer in den Aufsichtsrat der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG entsandt werden soll.
Zu Ziffer 2) des Beschlussvorschlags:
Nach § 9 Abs. 2 der Satzung stehen der Stadt Lahr neben dem entsendeten Aufsichtsratsmitglied
noch drei weiter Aufsichtsratsmandate zu.
Damit die Gesellschafterversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG am 22. Juni
2022 die restlichen zehn Mitglieder des Aufsichtsrates wählen kann, ist vom Gemeinderat zunächst ein entsprechender Vorschlag für drei weitere Mitglieder zu unterbreiten. Die Wahlvorschläge sind der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG bis Anfang April mitzuteilen.
Der Vorschlag für die Wahl ergibt sich aus der Diskussion.

Drucksache 16/2022

Seite 5

Befangenheit
Bei der Wahl der Aufsichtsräte der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG im Gemeinderat
greifen die Befangenheitsvorschriften aus der Gemeindeordnung Baden-Württemberg, da es sich
in diesem Falle nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. D.h. die jeweiligen Gemeinderäte
dürfen zwar Wahlvorschläge unterbreiten, aber beim Wahlvorgang sind die zur Wahl vorgeschlagenen Ratsmitglieder selbst befangen und müssen deutlich sichtbar vom Ratstisch abrücken, also
den Bereich verlassen, der den Gemeinderäten vorbehalten ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass
z.B. in den Zuschauerbereich gewechselt wird.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Anlage0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.