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Beschlussvorlage (Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIERE 42 NÖRDLICHER TEIL UND 43, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren - Planungsziele)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 61
Sachbearbeitung: Löhr

Drucksache Nr.: 14/2022
Az.: - 0687/Lö

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
ZS 02

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Vorlagenkonferenz

16.02.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Vorlagenkonferenz

23.02.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Technischer Ausschuss

09.03.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

21.03.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIERE 42 NÖRDLICHER TEIL UND 43, 1. Änderung
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplans ALTSTADTQUARTIERE 42 NÖRDLICHER
TEIL UND 43, 1. Änderung gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB) wird beschlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
3. Die Planungsziele vom 8. Februar 2022 werden gebilligt.

Zusammenfassende Begründung:
Die Bebauungsplan-Änderung ist notwendig, um eine Wohnbebauung in zweiter Reihe zu
ermöglichen und die Einhaltung der Sozialwohnungsquote sicherzustellen.

Drucksache 14/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Für den an der Gärtnerstraße gelegenen Bereich der ehemaligen Weinhandlung Walter liegt ein Bauantrag vor, welche die Kriterien der wohnungspolitischen Ziele der Stadt Lahr in Bezug auf Sozialwohnungen erfüllt.
Die Planung sieht vor, mehrere gewerbliche Bestandsgebäude zu entfernen und in zwei Bauabschnitten
durch Mehrfamilienhäuser zu ersetzen. Das bestehende Wohn- und Geschäftshaus in der Gärtnerstraße 22 soll grundlegend umgebaut werden. Insgesamt sind 21 Zwei- bis Vierzimmerwohnungen, verteilt auf drei Vollgeschosse plus Dachgeschoss, sowie eine Tiefgarage mit 12 Stellplätzen geplant.
Hinzu kommen 17 Außenstellplätze. Auch für den weiter südlich gelegenen Bereich des ehemaligen
Fitnesscenters an der Stiftspassage sind Gebäudeabrisse und Wohnungsneubau angedacht. Hier liegt
noch keine Konzeption vor, ist aber in Vorbereitung.
Es gilt zwar bereits ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1984, dieser sieht jedoch keine Wohnbebauung
in zweiter Reihe vor und enthält natürlich auch keine Regelungen zum geförderten Wohnungsbau.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumindest für Teile dieser Flächen
in einem Städtebaulichen Vertrag dann auch wirklich entsprechende Bindungen eingegangen werden,
wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von preiswertem
Wohnraum entspricht.
Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den
Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber auf eine konkrete
Bindungspflicht bezieht.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIERE 42
NÖRDLICHER TEIL UND 43, 1. Änderung gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Das insgesamt rund
5.260 qm große Plangebiet umfasst zehn Grundstücke. In den kommenden Monaten kann dann in
Abstimmung mit den Eigentümern eine städtebauliche Konzeption erarbeitet werden, die sowohl dem
Wunsch nach einer zeitgemäßen Nachverdichtung in der Altstadt als auch der Notwendigkeit attraktiver
Wohnbedingungen mit angemessenen Grün- und Freibereichen entspricht.
Bereits jetzt können Bauherrn und Stadt für das Gelände der ehemaligen Weinhandlung einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren, insbesondere zur Deckung
des Bedarfs an bezahlbarem Wohnraum. Es ist vorgesehen, mit den Projektträgern den vom Gemeinderat beschlossenen Mustervertrag abzuschließen.
Die Verwaltung empfiehlt, den entsprechenden Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt

Drucksache 14/2022

Seite 3

Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro

Anlage(n):
- Planungsziele
- Lageplan mit Geltungsbereich
- Anlage 0

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.