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Gemeinderat als Stiftungsrat (Eigenbetrieb Spital - Wohnen und Pflege: Wirtschaftsplan 2022)

                                    
                                        Beschlussvorlage Gemeinderat als Stiftungsrat
Federführende Stelle: Spital
Sachbearbeitung: Krupinski

Drucksache Nr.: 33/2022
Az.: 431.54000

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
201

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Vorlagenkonferenz

23.02.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

07.03.2022

vorberatend

nichtöffentlich

12 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimme
0 Enthaltungen

Gemeinderat

21.03.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Eigenbetrieb Spital - Wohnen und Pflege: Wirtschaftsplan 2022

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Spital für das Wirtschaftsjahr 2022 nach Maßgabe des angeschlossenen Entwurfs.

Zusammenfassende Begründung:

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:

Drucksache 33/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Der Entwurf des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes Spital – Wohnen und Pflege für das Haushaltsjahr 2022 beinhaltet Erträge von € 4.236.000 und Aufwendungen von € 4.317.000, somit einen
Jahresfehlbetrag von € 54.000.
Der Wirtschaftsplan ist geprägt vom Vorsichtsprinzip bezüglich der zu erwarteten Erlöse aufgrund der
Pandemie und der verminderten Auslastung in der vollstationären Pflege sowie in den bestehenden
Nebenleistungen.
Im Weiteren wird auf die Erläuterungen des Wirtschaftsplanentwurfs verwiesen.

Anlage(n):
ENTWURF Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb Spital für das Wirtschaftsjahr 2022 16.02.2022
2022.02.17 ENTWURF Beschlussvorlage BA 2022 03 Wirtschaftsplan 2022
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.