Beschlussvorlage (Einnahmepolitik der Stadt Lahr in der Corona-Pandemie - Erstattung von Kinderbetreuungsgebühren)
Sitzung: Gemeinderat (3. Sitzung)
21. März 2022
21. März 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 502 Sachbearbeitung: Rottenecker-Zerrer Drucksache Nr.: 40/2022 Az.: 460.15 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Vorlagenkonferenz 23.02.2022 beschließend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 07.03.2022 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 21.03.2022 beschließend öffentlich Betreff: Einnahmepolitik der Stadt Lahr in der Corona-Pandemie - Erstattung von Kinderbetreuungsgebühren Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die Benutzungsgebühren für vollständige Betreuungsausfälle, die in der Summe im Kindergartenjahr 2021/2022 mindestens 11 ganze Betreuungstage erreichen, werden den betroffenen Familien einmalig in Höhe einer halben Monatsgebühr und im Falle einer regelmäßigen Essensversorgung in Höhe von einmalig 30 Euro aus der Mittagessenpauschale erstattet. 2. Der Beschluss ist für die Betreuungsangebote der Kindertageseinrichtungen in kirchlicher und freier Trägerschaft entsprechend anwendbar. Zusammenfassende Begründung: Die Verwaltung strebt eine verbindliche Regelung an, um die Erhebung der Kita-Gebühren auch unter den pandemiebedingt schwierigen Betriebsbedingungen gerecht zu gestalten. Immer wieder auftretenden Ausfälle bei den Kita-Betriebstagen, auch wiederkehrend, führen zu großer Unzufriedenheit bei den betroffenen Familien und werden als ungerecht erlebt. Eine einmalige Erstattung wird zur Zielerreichung als ausreichend eingeschätzt. Zukünftig wird eine dauerhafte Regelung im Rahmen der Kinderbetreuungssatzung der Stadt Lahr angestrebt. Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Drucksache 40/2022 Seite 2 Drucksache 40/2022 Seite 3 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Der Betrieb der Kindertageseinrichtungen unter Pandemiebedingungen gepaart mit der allgemein angespannten Personalsituation beim pädagogischen Fachpersonal führt bei krankheits-/quarantänebedingten Personalausfällen häufig mindestens zu einer Verkürzung von einzelnen Öffnungstagen. Im Kita-Jahr 2020/2021 wurde für mehr als 10 zusätzliche Schließtage bereits eine im Ergebnis gleichlautende Erstattungsregelung für zwei Betrachtungszeiträume (01.09.2020-28.02.2021 und 01.03.2021-31.07.2021) vom Gemeinderat am 14.12.2020 (340/2020) und 17.05.2021 (53/2021) beschlossen. Komplette Gruppenschließungen nach der Corona-Verordnung Absonderung bzw. der Verordnung über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen unter Pandemiebedingungen wurden in laufenden KitaJahr 2021/2022 teilweise durch das Gesundheitsamt vorgenommen bzw. empfohlen. Solche Maßnahmen sind aber nach dem aktuellen Handlungsleitfaden des Landesgesundheitsamtes nicht mehr vorgesehen. Komplette Gruppenschließungen wird es demnach nur noch geben, wenn Personalausfälle nicht mehr kompensiert werden können. Insofern reicht nach derzeitiger Einschätzung eine einmalige Erstattungsregelung für das komplette Kita-Jahr aus. In der Regel erfolgt bei kurzfristigen Personalausfällen, die auch mit Springkräften nicht kompensiert werden können, zunächst eine tageweise Verkürzung von Öffnungszeiten mit dem Ziel, dass möglichst viel Bedarf gedeckt bleibt. Darüber hinaus können tageweise Schließungen einzelner Gruppen, soweit möglich mit Notbetreuungsangeboten notwendig werden. Zielsetzung: Die Kita-Gebühren sollen Eltern angemessen an den Betriebskosten der Kitas beteiligen, aber eine zu starke wirtschaftliche Belastung der Familien vermeiden. Der punktuelle Ausfall von Betreuungszeiten ist von den Eltern hinzunehmen. Seit 2018 wurden in Lahr Kinderbetreuungsgebühren nicht erhöht, so dass insgesamt von einer moderaten Beteiligung der Eltern an den Betriebskosten auszugehen ist. Eine Anpassung soll zusammen mit einer inhaltlichen Neufassung der Kinderbetreuungssatzung zum Kita-Jahr 2022/2023 erfolgen. Da die Gebühren für den Normalbetrieb mit ca. 220 jährlichen Betriebstagen bei einer Zahlweise von 11 Monaten bemessen sind, ist bereits ein Betreuungsausfall von mindestens 11 Tagen (entspricht 5%) eine erhebliche organisatorische sowie ggf. finanzielle Belastung für die davon betroffenen Familien. Die bestehenden Förderverträge mit den Trägern der kirchlichen und freien Kindertageseinrichtungen bewirken eine Kompensation des bei Gebührenausfällen ansteigenden Abmangels durch die Stadt Lahr. Dennoch sollten Familien trägerunabhängig gleiche Gebührenentlastungen erfahren. Hierzu soll die ausdrückliche Zustimmung erteilt werden. Maßnahmen: Drucksache 40/2022 Seite 4 Die Erstattung einer halben Monatsgebühr und ggf. anteiligen Verpflegungspauschale erfolgt anhand der Rückmeldungen aus den städtischen Kitas für jedes berechtigte Kind automatisch. Eltern müssen hierfür keinen Antrag stellen. Die vorgeschlagene Maßnahme soll die vielfältigen Belastungen, die die Pandemiesituation bei Kindern und deren Familien bewirkt, zumindest in finanzieller Hinsicht mildern und möglichst gerecht gestalten. Es wird dabei nicht verkannt, dass dies eine erneute Belastung für die städtische Haushaltssituation bedeutet. Im vergangenen Kita-Jahr betrug die Summe der Erstattungen 18.550 Euro für den ersten Betrachtungszeitraum der Einrichtungen in städtischer Trägerschaft. Voraussichtlich wird dieser Betrag für das laufende Kita-Jahr eher niedriger ausfallen. Alternativ geprüfte Maßnahmen: Mit einer Änderung der Kinderbetreuungssatzung soll dieser Sachverhalt dauerhaft und allgemeingültig geregelt werden. Die Änderung wird voraussichtlich erst zum Beginn des Kita-Jahres 2022/2023 erfolgen. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Senja Töpfer Amtsleiterin Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Einmalige (Investitions-)Kosten Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) 2022 2023 2024 in EUR 2025 2026 ff. Drucksache 40/2022 Seite 5 SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Begründung: Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.