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Beschlussvorlage (Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr (Benutzungsordnung Schulhöfe))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 501
Sachbearbeitung: Kammerer

Drucksache Nr.: 38/2022
1. Ergänzung
Az.:

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
603

602

ZS 02

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Vorlagenkonferenz

02.03.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Vorlagenkonferenz

09.03.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Ortschaftsrat Reichenbach

23.03.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Mietersheim

07.04.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Sulz

07.04.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

12.04.2022

vorberatend

nichtöffentlich

8 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
2 Enthaltungen

Ortschaftsrat Kuhbach

26.04.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Langenwinkel

26.04.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Ausschuss für Soziales, Schulen 27.04.2022
und Sport

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Haupt- und Personalausschuss

vorberatend

nichtöffentlich

12 Ja-Stimmen

02.05.2022

0 Nein-Stimmen
3 Enthaltungen
Gemeinderat

16.05.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr
(Benutzungsordnung Schulhöfe)

Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 02.05.2022 den Beschlussvorschlag um Punkt 3 ergänzt und empfiehlt dem Gemeinderat diesem zuzustimmen.
1. Der „Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr (Benutzungsordnung
Schulhöfe) vom XX.XX.2022 wird zugestimmt.
2. Die Benutzungsschilder für sämtliche Schulhöfe werden erneuert. Die hierfür anfallenden Ausgaben sind von den laufenden Schulbudgets zu übernehmen.
3. Nach einem Jahr nach Einführung findet eine Evaluierung statt.

Drucksache 38/2022 1. Ergänzung

Seite 2

Zusammenfassende Begründung:
Die Benutzung sämtlicher städtischer Schulhöfe sollen künftig als Teil des öffentlichen Raumes einheitlich auf der Grundlage einer Benutzungsordnung geregelt werden.

Drucksache 38/2022 1. Ergänzung

Seite 3

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
In der Polizeiverordnung der Stadt Lahr gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
(Polizeiliche Umweltschutzverordnung vom 09.04.2013) sind bereits für einen Großteil des öffentlichen Raums Verhaltensregeln durch Rechtsverordnung definiert. Ergänzend besteht für den Bereich
der öffentlichen Kinderspielplätze eine Benutzungsordnung, die der Gemeinderat zuletzt am
15.09.2009 geändert hat.
Da die Schulhöfe der städtischen Schulen künftig auch zu den öffentlichen Plätzen zählen sollen und
die individuellen Erfordernisse vor Ort zu berücksichtigen sind, muss für diesen Bereich noch eine
entsprechende Benutzungsordnung gefasst werden.
Insbesondere greift die Benutzungsordnung die deutliche Zunahme von Lärm- und Verhaltensbeschwerden im Zusammenhang mit Schulhöfen auf. Dabei muss die Stadt im öffentlichen Raum stets
einen Interessensausgleich herstellen und dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen berücksichtigen. Anwohnerinteressen und Nutzerinteressen widersprechen sich häufig, es bedarf deshalb klarer
Regelungen.
Von den zuständigen Fachabteilungen wurden alle Schulhöfe der städtischen Schulen, die künftig
durch die Benutzungsordnung als öffentliche Plätze gewidmet sind, systematisch durchgegangen.
Folgende Kriterien / Zielsetzungen waren dabei insbesondere maßgeblich:
•
Schulhöfe sollen öffentliche Flächen sein
•
Schulhöfe sind Aufenthaltsflächen für alle Bürger/innen und sollen insbesondere auch Familien, Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen, wann immer möglich
•
Rechtssicherheit in der Nutzung
•
Klarstellung hinsichtlich Vorrangs schulischer Nutzung
•
Bestmögliche Umsetzung von Sicherheitsaspekten (Vandalismus, Drogenkonsum, starke Verschmutzungen, etc.)
•
Klare, verständliche Beschilderung an allen Plätzen (auch durch Piktogramme) und gleiche Regeln für gleiche Plätze
•
Kontrolle durch Kommunalen Ordnungsdienst, Polizei, von der Stadt beauftragte Sicherheitsdienste sowie ergänzend aufsuchende Jugendarbeit.
•
Ausübung des Hausrechts durch die Schulleitungen
•
Geltungsbereich der einheitlichen Regelungen in der Kernstadt und den Stadtteilen
•
Berücksichtigung von möglichen künftigen baulichen Anpassungen (z.B. mehr Licht, Bewegungsmelder, etc.)
Zielsetzung:
Wie bereits ausgeführt, hat die Stadt Lahr bislang keine gesonderte Benutzungsordnung für den Bereich der Schulhöfe, die künftig Teil des öffentlichen Raums sein sollen. Die Benutzungsordnung ist
notwendig, um die Nutzungszeiten, das Hausrecht der Schule und die jeweils erlaubten Nutzungen zu
regeln.
Maßnahmen:
Eine Neufassung der Benutzungsordnung und Verabschiedung durch den Gemeinderat ist erforderlich
(Anlage 1 – Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr – Benutzungsordnung Schulhöfe).

Drucksache 38/2022 1. Ergänzung

Seite 4

Mit der Neufassung der Benutzungsordnung soll die Beschilderung erneuert und vereinheitlicht werden, damit die Nutzungsregeln transparent sind und die Durchsetzung auch seitens der Schulen,
Stadt (Kommunaler Ordnungsdienst, von der Stadt Lahr Beauftragte) und Polizei einfacher gelingt.
Die hierfür anfallenden Ausgaben können von den laufenden Schulbudgets übernommen werden.
Außerdem regen Verwaltung und Schulleitungen an, dass bei künftigen baulichen Maßnahmen verstärkt Bewegungsmelder, Verbesserungen an der Außenbeleuchtung und gegebenenfalls eine Videoüberwachung unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingeplant
werden sollen.
Grundsätzlich wurde die Widmung der Schulhöfe als öffentliche Flächen und die Öffnung der Höfe zu
den von der Verwaltung vorgeschlagenen Nutzungszeiten mit den Schulen abgestimmt.
Eine Umfrage der Verwaltung ergab, dass einige Schulleitungen einer Öffnung ihrer Schulhöfe eher
kritisch gegenüberstehen. Überwiegend werden hierfür als Gründe Schäden durch Vandalismus, erhebliche Verschmutzungen und Lärmbelästigung der Anwohner aufgeführt.
Die Abteilung Öffentliches Grün und Umwelt hat die Schulhöfe auf ihr Potential für Spiel- und Sportnutzung geprüft. Außerdem sind weitere Faktoren wie Erreichbarkeit, soziale Kontrolle und Nutzungsbedarf in die Bewertung eingeflossen. Die Fachabteilung sieht es im Hinblick auf eine bessere Freiflächen- und Spielplatzversorgung in der Stadt ist als sinnvoll an, geeignete Flächen von Schulen außerhalb der Nutzungszeiten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Insbesondere die Schulhöfe in der Kernstadt werden bereits seit einigen Jahren im Rahmen der Delegation von Schließregelungen über beauftragte private Sicherheitsdienste teilweise mehrfach täglich
angefahren und kontrolliert. Eine aktuelle Bestandsaufnahme der Schulhöfe ist in Anlage 3 beigefügt.
Mit der neuen Nutzungsordnung der Schulhöfe schlägt die Verwaltung gleichzeitig mit der öffentlichen
Widmung einheitliche Benutzungsregelungen vor. Diese sollen für Transparenz sorgen und gleichzeitig eine Möglichkeit bieten, Fehlverhalten auch zu sanktionieren.
Außerdem soll die zusätzliche Nutzung der Schulhöfe gesamtstädtisch gleichbehandelt werden. Bei
verschiedenen Regelungen an den Schulstandorten ist keine Kontrollmöglichkeit von Seiten des Kommunalen Ordnungsdienstes oder der Polizei möglich.
Da der Geltungsbereich der Satzung auch die Schulhöfe der Stadtteilschulen betrifft, ist eine entsprechende Anhörung der Ortschaftsräte erforderlich.
Im Rahmen der Anhörung wurden folgende Anregungen berücksichtigt:
OV Reichenbach:
Der „kleine“ Schulhof an der alten Schule – Außenbereich Jugendclub wird vom Geltungsbereich
rausgenommen.
OV Kippenheimweiler:
Das Grundstück der historischen Scheune wird vom Geltungsbereich rausgenommen.
OV Sulz:
Vom Ortschaftsrat werden geringe Modifizierungen bezüglich des Geltungsbereiches gewünscht.
Mit der Einführung der neuen Benutzungsordnung für Schulhöfe sind weitreichende Veränderungen
für die Schulen und andere Nutzer verbunden. Daher soll nach einem Jahr eine Evaluation der Neuregelungen stattfinden.

Drucksache 38/2022 1. Ergänzung

Seite 5

Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister

Harry Ott
Abteilungsleiter 501

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Die künftigen Regelungen der Schulhöfe können nur auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Satzung erfolgen.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Einmalige (Investitions-)Kosten

2022

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

Drucksache 38/2022 1. Ergänzung
Ja, mit den angegebenen Kosten

Seite 6
Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Begründung:

Anlage(n):
Anlage 0
Anlage 1 - Satzung über die Benutzung der Schulhöfe
Anlage - 1-2 Grundschulen Kernstadt
Anlage - 1-3 Grundschulen Ortsteile
Anlage - 1-4 Weiterführende Schulen
Anlage 2 - Schulhof - Übersicht Schulen Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.