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Beschlussvorlage (Annahme / Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendun-gen - Stadt Lahr als Spendenempfänger -)

12. September 2022
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Dinger

Drucksache Nr.: 209/2022
Az.: 20/201 -Dg

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

12.09.2022

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Annahme / Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendun-gen
- Stadt Lahr als Spendenempfänger -

Beschlussvorschlag:
Der Annahme bzw. Vermittlung der in der Anlage aufgeführten Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen wird zugestimmt.

Zusammenfassende Begründung:

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:

Drucksache 209/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:

Zielsetzung:

Maßnahmen:

Alternativ geprüfte Maßnahmen:

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Einmalige (Investitions-)Kosten

2022

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährliche Folgekosten

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

Drucksache 209/2022

Seite 3

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Begründung:
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 18.02.2006 die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) geändert, und in § 78 der GemO den Abs. 4 eingefügt.
In § 78 Abs. 4 der GemO wurde das „neue“ Spendenverfahren aufgenommen. Hierüber
wurde der Haupt- und Personalausschuss in seiner Sitzung vom 26.06.2006 (Drucksache
Nr. 34/2006), sowie der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10.07.2006 (Drucksache Nr.
92/2006) unterrichtet.
Mit Datum vom 20.09.2006 wurde die Dienstanweisung über die „Annahme von Spenden
und ähnlichen Zuwendungen“ erlassen.
Die Zuständigkeit des Haupt- und Personalausschusses für die Annahme der Spenden,
wurde diesem in der Sitzung des Gemeinderates am 25.09.2006 durch Änderung der Hauptsatzung übertragen.
Die Verwaltung bittet den Haupt- und Personalausschuss um Zustimmung zur Annahme
bzw. Vermittlung der in Anlage aufgeführten Spenden.
(Anmerkung: U.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die Spendengeber der elektronischen Beschlussvorlage nicht beigefügt. Die Nennung der Spendengeber erfolgt gegenüber den Mitgliedern des Haupt- und Personalausschusses im Wege des Umlaufverfahrens während der Sitzung).

Drucksache 209/2022

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Seite 4

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Anlage0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.