Beschlussvorlage (Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen (Haushaltsjahr 2021) Hier: Stellenausschreibungen)
2. Mai 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 102 Sachbearbeitung: Tricard Drucksache Nr.: 80/2022 Az.: tr/102 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Vorlagenkonferenz 06.04.2022 vorberatend nichtöffentlich Vorlagenkonferenz 13.04.2022 beschließend nichtöffentlich Haupt- und Personalausschuss 02.05.2022 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen (Haushaltsjahr 2021) Hier: Stellenausschreibungen Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Personalausschuss der Stadt Lahr bewilligt gemäß § 84 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) für das Haushaltsjahr 2021 bei der Budgeteinheit Personalwesen überplanmäßig saldierte Mehraufwendungen in Höhe von 69.000,- € Die Deckung der Mehraufwendungen erfolgt durch entsprechende Mehreinnahmen bei den Personalkostenersätzen wie z.B. unter der Kostenstelle: 36505002 (Personalkostenersätze) i.H.v. 69.000,- € Zusammenfassende Begründung: Mehraufwendungen aufgrund gestiegener Kosten für Stellenausschreibungen Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Drucksache 80/2022 Seite 2 Sachdarstellung Hauptsächlich für Stellenanzeigen waren bei der Budgeteinheit Personalwesen im Haushaltsjahr 2021 Aufwandsmittel in Höhe von 155.000,- € veranschlagt. Nach dem aktuellen Stand der Haushaltsrechnung 2021 sind auf der vorgenannten Budgeteinheit Aufwendungen in Höhe von 224.000,- € verbucht worden, die damit 69.000,- € über dem Planansatz liegen. Die personalkostenrelevanten Haushaltsansätze sind bereits Mitte des Vorjahres der Stadtkämmerei in Vorbereitung des folgenden Haushaltsjahres zu melden. Eine vorausschauende verbindliche Planung des Haushaltsansatzes „Sonstige Personal- und Versorgungsaufwendungen“ ist dabei nur bedingt möglich. Deshalb wurde mit der Stadtkämmerei ein Haushaltsansatz von 155.000,- € als Ausgangsbasis vereinbart. Die Mehraufwendungen dieser Kostenstelle entstanden wegen gestiegener Ausgaben für Stellenausschreibungen. Bedingt u.a. durch den stärker werdenden Fachkräftemangel gestaltet sich die Nachbesetzung vakanter Stellen immer schwieriger. Um geeignete Bewerbungen zu erhalten, ist eine breitere Ausschreibung der Stellen in Fachzeitschriften sowie Onlineportalen unerlässlich. Hinzu kommt, dass mangels Bewerbungseingängen Stellenausschreibungen mittlerweile häufig verlängert und erneut in Zeitschriften und Onlineportalen beworben werden müssen. Dies führt trotz der bereits getroffenen Maßnahmen, die Stellenausschreibungen lediglich in Kurzform bzw. als Sammelanzeigen kostenpflichtig zu schalten und auf die Langversion auf unserer Homepage zu verweisen, insgesamt zu höheren Aufwendungen für die Veröffentlichung von Stellenausschreibungen. Die Deckung der Mehraufwendungen kann durch entsprechende Mehreinnahmen bei der Kostenstelle 36505002 (Personalkostenersätze) i.H.v. 69.000,- € erfolgen. Es wird gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Sébastien Tricard Abt. Personal und Organisation Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Drucksache 80/2022 Seite 3 Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.