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Beschlussvorlage (Vandalismus und Sicherheit in Bürger- und Seepark)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 602
Sachbearbeitung: Sottru

Drucksache Nr.: 47/2022
Az.:

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Vorlagenkonferenz

16.03.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Vorlagenkonferenz

23.03.2022

beschließend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

04.04.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Technischer Ausschuss

06.04.2022

vorberatend

nichtöffentlich

7 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimme
2 Enthaltungen

Gemeinderat

25.04.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Vandalismus und Sicherheit in Bürger- und Seepark

Beschlussvorschlag:
Das Gremium beschließt eine erweiterte Überwachung der baulichen Anlagen im Innenund Außenbereich durch Kameras. Diese Maßnahme soll im Gelände der ehemaligen
Landesgartenschau das Haus am See, das Krähennest, die Sporthalle+ und das römische Streifenhaus betreffen.

Zusammenfassende Begründung:
Durch KOD, Sozialarbeit und bauliche Sicherheitsmaßnahmen konnte die zunehmende
Häufigkeit und der Umfang der durch Vandalismus entstandenen Schäden bisher nicht begrenzt werden. Aus diesem Grunde soll an ausgewählten Objekten im Gelände der ehemaligen LGS eine Kameraüberwachung installiert werden.

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:
Ist nicht erforderlich

Drucksache 47/2022

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Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Hohe finanzielle Schäden durch Vandalismus mit einer zunehmenden Tendenz und Verstetigung.

Zielsetzung:
Die Vermeidung, Eingrenzung und Reduzierung von schädigendem Verhalten, das eine eingeschränkte
Nutzung der Freizeitanlagen durch andere Bürger, wie auch eine erhebliche Belastung der öffentlichen
Etats zur Folge hat.

Maßnahmen:
Es ist eine Installation von Überwachungskameras an Schadensschwerpunkten vorgesehen.

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Eine Ausweitung der Bestreifung durch KOD oder Fremdfirmen ist finanziell nicht darstellbar. Der KOD
ist durch zahlreiche weitere Schwerpunkte gebunden. Die vielschichtigen bisherigen Maßnahmen haben keinen merkbaren Effekt gezeigt.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Einmalige (Investitions-)Kosten
Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

2022

2023

2024

2025

in EUR
10.500

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

2026 ff.

Drucksache 47/2022

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SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Begründung:
Allgemein:
Immer wieder gibt es Bilder und Berichte über Zerstörungen und Müll im öffentlichen Raum. Meist
werden die Schäden im Rahmen der Objektunterhaltung oder durch den BGL wieder in Ordnung gebracht. Generell soll zukünftig bei allen entdeckten Schäden Anzeige erstattet werden. In der Praxis
wurden bislang aber oft nur besonders markante Schäden zur Anzeige gebracht, aber auch da blieben die Täter im Regelfall unerkannt.
Die tägliche Arbeit von BGL und Stadtbauamt verzeichnet in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme der Schäden. Diese beinhalten illegale Graffiti, heruntergerissene Waschbecken, Brandschäden an Gebäudeteilen und Spielgeräten, zerstörte Glasscheiben, entwurzelte Jungbäume, zerschnittene Sonnensegel, zerstörte Spielgeräte und vieles Anderes mehr. Vermüllung ist in der spezifischen
Definition zwar nicht dem Vandalismus zuzuordnen, sorgt aber in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit
für besonderen Missmut, Ungunst und soziale Polarisierung und befördert vandalistische Akte.
In der Kostenerhebung der Stadt werden die Schäden nicht gesondert ermittelt. Die meisten Schäden
werden über die Haushaltsmittel der Gebäudeunterhaltung bzw. Grünflächenunterhaltung bereinigt.
Allein für die baulichen Anlagen im ehemaligen LGS Gelände wurden in den vergangenen Jahren
Schäden in Höhe von rund 40.000 € ermittelt. Kleinschäden und Verunreinigungen sind hierbei nicht
mitbewertet.
Was wurde bisher dagegen unternommen?
2014 wurde in Lahr der Kommunale Ordnungsdienst ins Leben gerufen. Aktuell sind hier 8 Personen
sowie eine Teamleitung beschäftigt, die neben der Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs und gewerberechtlichen Kontrollen unter anderem auch die öffentlichen Freiflächen bestreifen.
Seit der Nutzung des ehemaligen LGS Geländes als öffentliche Grün- und Erholungsanlage zeigt der
Kommunale Ordnungsdienst im Seepark und Bürgerpark zu unterschiedlichen Tageszeiten regelmäßig Präsenz. So wurden beispielsweise im Jahr 2021 insgesamt 197 Kontrollen im Bereich des ehemaligen Landesgartenschaugeländes durchgeführt, hierbei ergaben sich in 31 Fällen tatsächliche Beanstandungen, die unterschiedliche Maßnahmen, z. B. Platzverweise oder eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich zogen.
Auch die Polizei wurde immer wieder um eine Bestreifung des Geländes gebeten, wobei die tatsächlich möglichen präventiven Streifengänge stark von der sonstigen Einsatzlage abhängen.

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Der von der Stadt beauftragte Sicherheitsdienst kontrolliert abends/nachts den Bereich um die Sporthalle+ und ist für die Schließung der öffentlichen Toiletten im Haus am See verantwortlich. Die Sporthalle+ wird 3x zu unterschiedlichen Zeiten angefahren. Die Kosten belaufen sich hierbei auf ca. 9.100
€/Jahr. Beim Haus am See schlägt sich die tägliche Anfahrt zur Schließung der öffentlichen Toiletten
mit ca. 3.000 €/Jahr nieder. Die Gesamtkosten belaufen sich somit auf ca. 12.100 €/Jahr für beide
Objekte. Vandalismusvorfälle oder sonstige Vorkommnisse im Bereich der Gebäude werden an die
Stadt Lahr gemeldet.
In der Zeit der Pandemie war darüber hinaus in verstärktem Maße auch die aufsuchende Sozialarbeit
unterwegs, um gerade Jugendliche und junge Erwachsene zu sensibilisieren und Kontakt zu halten.
Für etliche Objekte der Stadt sind ebenfalls private Sicherheitsdienste engagiert.
Warum Überwachungskameras?
Insgesamt muss leider festgestellt werden, dass sich das Vandalismus-Problem alleine durch die bisherigen Maßnahmen nicht zu lösen scheint. Dennoch werden auch künftig weiterhin regelmäßige
Rundgänge durch die Parkanlagen erfolgen.
Für die im Späteren benannten, besonders betroffenen Örtlichkeiten wurden mögliche Alternativen –
Installation eines Zaunes, Beauftragung eines Sicherheitsdienstes – nach eingehender Prüfung als
unverhältnismäßig abgelehnt. Die Errichtung eines Zaunes ist angesichts der Größe des Geländes
mit einem immensen Kostenaufwand verbunden. Ebenfalls wurde in die Erwägung miteinbezogen,
dass auch Zäune überwunden werden können. Die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes ist ebenfalls mit einem ständig zu berücksichtigenden hohen Kostenfaktor verbunden. Es ist weiterhin zu befürchten, dass die – notwendigerweise – nur punktuelle Beaufsichtigung des Geländes nicht den erforderlichen Erfolg bringen wird. Die in der Vergangenheit aufgetretenen Beschädigungen deuten jeweils auf einen nur kurzfristigen Aufenthalt der Täter hin, der zur Sachbeschädigung genutzt wurde.
Eine nur punktuelle Beaufsichtigung verspricht hier nicht die nötige Abhilfe. Ein Abschreckungseffekt
ist schließlich ebenfalls nicht zu erwarten. Eine weitere Aufstockung des städtischen Sicherheitspersonals im KOD scheint aufgrund der Haushaltssituation derzeit nicht darstellbar und auch nicht verhältnismäßig zu sein. Vor allem kann eine dauerhafte Überwachung außerhalb der Bestreifungszeiten
mit diesen Maßnahmen nicht gewährleistet werden.
Deshalb verfolgt die Stadt als Ergänzung zur Bestreifung mit dem Einsatz der Kameraüberwachung
eine zielgerichtete Vermeidungsstrategie. Mit den im Haushalt 2022 eigenstellten Mitteln soll versuchsweise für die benannten besonders betroffenen Örtlichkeiten in den Anlagen der ehemaligen
LGS eine Kameraüberwachung installiert werden.
Datenschutz
An die Überwachung öffentlicher Räume durch Kameras sind in Deutschland strenge gesetzliche Bedingungen geknüpft.
• Polizeirechtliche Videoüberwachung
Das Polizeigesetz Baden-Württemberg bietet in § 44 III die Möglichkeit zur Einrichtung einer Videoüberwachung für die Ortspolizeibehörden, wenn diese sich auf Örtlichkeiten beschränkt, an denen
sich die Kriminalitätsbelastung deutlich vom sonstigen Gemeindegebiet abhebt. Diese Voraussetzungen können nach gesetzlicher Definition im Seepark und Bürgerpark aktuell (glücklicherweise) noch
nicht als gegeben angesehen werden.
• Videoüberwachung nach dem Landesdatenschutzgesetz
Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist im § 18 LDSG geregelt:
Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie die Verarbeitung der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten ist zuläs-

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sig, soweit dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts im
Einzelfall erforderlich ist,
1. um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich in öffentlichen Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, oder
2. um Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder sonstige
bauliche Anlagen öffentlicher Stellen sowie die dort oder in deren unmittelbarer Nähe befindlichen Sachen
zu schützen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen
Personen überwiegen.
Die Videoüberwachung greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Rechtmäßig kann dieser Eingriff nur erfolgen, wenn diese Datenverarbeitung die Voraussetzungen einer
Rechtsgrundlage erfüllt. Eine Videoüberwachung setzt voraus, dass wichtige Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum) oder Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen etc. geschützt werden
sollen. Auf dem LGS Gelände sind an vielen Stellen Schäden zu beklagen. Die bisher eingeleiteten
Maßnahmen waren nicht erfolgreich bzw. weitere Maßnahmen sind von der Kostenseite unverhältnismäßig. Zum Schutz der Gebäude auf dem LGS Gelände vor weiteren Schäden ist daher im Rahmen
der Ausübung des Hausrechts eine Videoüberwachung erforderlich. Um den Eingriff so gering wie
möglich zu halten (Datenminimierungspflicht), werden die Kameras nur an Stellen angebracht, die bisher durch große Schäden aufgefallen sind. Die Betriebszeiten (nicht tagsüber) und Erfassungsbereiche werden so weit wie möglich eingeschränkt, Bereiche, die nicht von Interesse sind, werden ausgeblendet oder geschwärzt. Die Videodaten werden verschlüsselt und nach spätestens 72 Stunden automatisch gelöscht. Der Zugriff auf die Daten erfolgt nur bei begründeten Fällen, etwa bei aufgetretenem Vandalismus. Auf die Videoüberwachung wird mit deutlich sichtbarer Beschilderung hingewiesen.
An folgenden besonders betroffenen Örtlichkeiten soll die Videoüberwachung in Zukunft zu einer Abschreckung potentieller Täter führen sowie die polizeiliche Aufklärung erfolgter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erleichtern bzw. überhaupt erst effektiv ermöglichen:
•
•
•
•

Römerhaus außen
Sporthalle+ Haupt- und Seiteneingang
Haus am See, Seiteneingang zum WC
Krähennest Zugang

Am Kunstrasenplatz oder im Bereich der Seepromenade ist nach Abwägung (Schadenshäufigkeit,
Schadenshöhe, alternative Möglichkeiten Schutz personenbezogener Daten etc.) noch keine Kameraüberwachung möglich.
Sollte der Alpenverein einen Bedarf für sein Gelände und Vereinsgebäude sehen, so kann er dies in
eigener Regie erledigen.

Tilman Petters
Anlage(n):

Richard Sottru

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Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.