Beschlussvorlage (Vandalismus und Sicherheit in Bürger- und Seepark)
25. April 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 602 Sachbearbeitung: Sottru Drucksache Nr.: 47/2022 Az.: An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Vorlagenkonferenz 16.03.2022 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Vorlagenkonferenz 23.03.2022 beschließend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 04.04.2022 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Technischer Ausschuss 06.04.2022 vorberatend nichtöffentlich 7 Ja-Stimmen 1 Nein-Stimme 2 Enthaltungen Gemeinderat 25.04.2022 beschließend öffentlich Betreff: Vandalismus und Sicherheit in Bürger- und Seepark Beschlussvorschlag: Das Gremium beschließt eine erweiterte Überwachung der baulichen Anlagen im Innenund Außenbereich durch Kameras. Diese Maßnahme soll im Gelände der ehemaligen Landesgartenschau das Haus am See, das Krähennest, die Sporthalle+ und das römische Streifenhaus betreffen. Zusammenfassende Begründung: Durch KOD, Sozialarbeit und bauliche Sicherheitsmaßnahmen konnte die zunehmende Häufigkeit und der Umfang der durch Vandalismus entstandenen Schäden bisher nicht begrenzt werden. Aus diesem Grunde soll an ausgewählten Objekten im Gelände der ehemaligen LGS eine Kameraüberwachung installiert werden. Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Ist nicht erforderlich Drucksache 47/2022 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Hohe finanzielle Schäden durch Vandalismus mit einer zunehmenden Tendenz und Verstetigung. Zielsetzung: Die Vermeidung, Eingrenzung und Reduzierung von schädigendem Verhalten, das eine eingeschränkte Nutzung der Freizeitanlagen durch andere Bürger, wie auch eine erhebliche Belastung der öffentlichen Etats zur Folge hat. Maßnahmen: Es ist eine Installation von Überwachungskameras an Schadensschwerpunkten vorgesehen. Alternativ geprüfte Maßnahmen: Eine Ausweitung der Bestreifung durch KOD oder Fremdfirmen ist finanziell nicht darstellbar. Der KOD ist durch zahlreiche weitere Schwerpunkte gebunden. Die vielschichtigen bisherigen Maßnahmen haben keinen merkbaren Effekt gezeigt. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Einmalige (Investitions-)Kosten Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 2022 2023 2024 2025 in EUR 10.500 Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR 2026 ff. Drucksache 47/2022 Seite 3 SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Begründung: Allgemein: Immer wieder gibt es Bilder und Berichte über Zerstörungen und Müll im öffentlichen Raum. Meist werden die Schäden im Rahmen der Objektunterhaltung oder durch den BGL wieder in Ordnung gebracht. Generell soll zukünftig bei allen entdeckten Schäden Anzeige erstattet werden. In der Praxis wurden bislang aber oft nur besonders markante Schäden zur Anzeige gebracht, aber auch da blieben die Täter im Regelfall unerkannt. Die tägliche Arbeit von BGL und Stadtbauamt verzeichnet in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme der Schäden. Diese beinhalten illegale Graffiti, heruntergerissene Waschbecken, Brandschäden an Gebäudeteilen und Spielgeräten, zerstörte Glasscheiben, entwurzelte Jungbäume, zerschnittene Sonnensegel, zerstörte Spielgeräte und vieles Anderes mehr. Vermüllung ist in der spezifischen Definition zwar nicht dem Vandalismus zuzuordnen, sorgt aber in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit für besonderen Missmut, Ungunst und soziale Polarisierung und befördert vandalistische Akte. In der Kostenerhebung der Stadt werden die Schäden nicht gesondert ermittelt. Die meisten Schäden werden über die Haushaltsmittel der Gebäudeunterhaltung bzw. Grünflächenunterhaltung bereinigt. Allein für die baulichen Anlagen im ehemaligen LGS Gelände wurden in den vergangenen Jahren Schäden in Höhe von rund 40.000 € ermittelt. Kleinschäden und Verunreinigungen sind hierbei nicht mitbewertet. Was wurde bisher dagegen unternommen? 2014 wurde in Lahr der Kommunale Ordnungsdienst ins Leben gerufen. Aktuell sind hier 8 Personen sowie eine Teamleitung beschäftigt, die neben der Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs und gewerberechtlichen Kontrollen unter anderem auch die öffentlichen Freiflächen bestreifen. Seit der Nutzung des ehemaligen LGS Geländes als öffentliche Grün- und Erholungsanlage zeigt der Kommunale Ordnungsdienst im Seepark und Bürgerpark zu unterschiedlichen Tageszeiten regelmäßig Präsenz. So wurden beispielsweise im Jahr 2021 insgesamt 197 Kontrollen im Bereich des ehemaligen Landesgartenschaugeländes durchgeführt, hierbei ergaben sich in 31 Fällen tatsächliche Beanstandungen, die unterschiedliche Maßnahmen, z. B. Platzverweise oder eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich zogen. Auch die Polizei wurde immer wieder um eine Bestreifung des Geländes gebeten, wobei die tatsächlich möglichen präventiven Streifengänge stark von der sonstigen Einsatzlage abhängen. Drucksache 47/2022 Seite 4 Der von der Stadt beauftragte Sicherheitsdienst kontrolliert abends/nachts den Bereich um die Sporthalle+ und ist für die Schließung der öffentlichen Toiletten im Haus am See verantwortlich. Die Sporthalle+ wird 3x zu unterschiedlichen Zeiten angefahren. Die Kosten belaufen sich hierbei auf ca. 9.100 €/Jahr. Beim Haus am See schlägt sich die tägliche Anfahrt zur Schließung der öffentlichen Toiletten mit ca. 3.000 €/Jahr nieder. Die Gesamtkosten belaufen sich somit auf ca. 12.100 €/Jahr für beide Objekte. Vandalismusvorfälle oder sonstige Vorkommnisse im Bereich der Gebäude werden an die Stadt Lahr gemeldet. In der Zeit der Pandemie war darüber hinaus in verstärktem Maße auch die aufsuchende Sozialarbeit unterwegs, um gerade Jugendliche und junge Erwachsene zu sensibilisieren und Kontakt zu halten. Für etliche Objekte der Stadt sind ebenfalls private Sicherheitsdienste engagiert. Warum Überwachungskameras? Insgesamt muss leider festgestellt werden, dass sich das Vandalismus-Problem alleine durch die bisherigen Maßnahmen nicht zu lösen scheint. Dennoch werden auch künftig weiterhin regelmäßige Rundgänge durch die Parkanlagen erfolgen. Für die im Späteren benannten, besonders betroffenen Örtlichkeiten wurden mögliche Alternativen – Installation eines Zaunes, Beauftragung eines Sicherheitsdienstes – nach eingehender Prüfung als unverhältnismäßig abgelehnt. Die Errichtung eines Zaunes ist angesichts der Größe des Geländes mit einem immensen Kostenaufwand verbunden. Ebenfalls wurde in die Erwägung miteinbezogen, dass auch Zäune überwunden werden können. Die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes ist ebenfalls mit einem ständig zu berücksichtigenden hohen Kostenfaktor verbunden. Es ist weiterhin zu befürchten, dass die – notwendigerweise – nur punktuelle Beaufsichtigung des Geländes nicht den erforderlichen Erfolg bringen wird. Die in der Vergangenheit aufgetretenen Beschädigungen deuten jeweils auf einen nur kurzfristigen Aufenthalt der Täter hin, der zur Sachbeschädigung genutzt wurde. Eine nur punktuelle Beaufsichtigung verspricht hier nicht die nötige Abhilfe. Ein Abschreckungseffekt ist schließlich ebenfalls nicht zu erwarten. Eine weitere Aufstockung des städtischen Sicherheitspersonals im KOD scheint aufgrund der Haushaltssituation derzeit nicht darstellbar und auch nicht verhältnismäßig zu sein. Vor allem kann eine dauerhafte Überwachung außerhalb der Bestreifungszeiten mit diesen Maßnahmen nicht gewährleistet werden. Deshalb verfolgt die Stadt als Ergänzung zur Bestreifung mit dem Einsatz der Kameraüberwachung eine zielgerichtete Vermeidungsstrategie. Mit den im Haushalt 2022 eigenstellten Mitteln soll versuchsweise für die benannten besonders betroffenen Örtlichkeiten in den Anlagen der ehemaligen LGS eine Kameraüberwachung installiert werden. Datenschutz An die Überwachung öffentlicher Räume durch Kameras sind in Deutschland strenge gesetzliche Bedingungen geknüpft. • Polizeirechtliche Videoüberwachung Das Polizeigesetz Baden-Württemberg bietet in § 44 III die Möglichkeit zur Einrichtung einer Videoüberwachung für die Ortspolizeibehörden, wenn diese sich auf Örtlichkeiten beschränkt, an denen sich die Kriminalitätsbelastung deutlich vom sonstigen Gemeindegebiet abhebt. Diese Voraussetzungen können nach gesetzlicher Definition im Seepark und Bürgerpark aktuell (glücklicherweise) noch nicht als gegeben angesehen werden. • Videoüberwachung nach dem Landesdatenschutzgesetz Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist im § 18 LDSG geregelt: Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie die Verarbeitung der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten ist zuläs- Drucksache 47/2022 Seite 5 sig, soweit dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts im Einzelfall erforderlich ist, 1. um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich in öffentlichen Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, oder 2. um Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder sonstige bauliche Anlagen öffentlicher Stellen sowie die dort oder in deren unmittelbarer Nähe befindlichen Sachen zu schützen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Die Videoüberwachung greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Rechtmäßig kann dieser Eingriff nur erfolgen, wenn diese Datenverarbeitung die Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage erfüllt. Eine Videoüberwachung setzt voraus, dass wichtige Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum) oder Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen etc. geschützt werden sollen. Auf dem LGS Gelände sind an vielen Stellen Schäden zu beklagen. Die bisher eingeleiteten Maßnahmen waren nicht erfolgreich bzw. weitere Maßnahmen sind von der Kostenseite unverhältnismäßig. Zum Schutz der Gebäude auf dem LGS Gelände vor weiteren Schäden ist daher im Rahmen der Ausübung des Hausrechts eine Videoüberwachung erforderlich. Um den Eingriff so gering wie möglich zu halten (Datenminimierungspflicht), werden die Kameras nur an Stellen angebracht, die bisher durch große Schäden aufgefallen sind. Die Betriebszeiten (nicht tagsüber) und Erfassungsbereiche werden so weit wie möglich eingeschränkt, Bereiche, die nicht von Interesse sind, werden ausgeblendet oder geschwärzt. Die Videodaten werden verschlüsselt und nach spätestens 72 Stunden automatisch gelöscht. Der Zugriff auf die Daten erfolgt nur bei begründeten Fällen, etwa bei aufgetretenem Vandalismus. Auf die Videoüberwachung wird mit deutlich sichtbarer Beschilderung hingewiesen. An folgenden besonders betroffenen Örtlichkeiten soll die Videoüberwachung in Zukunft zu einer Abschreckung potentieller Täter führen sowie die polizeiliche Aufklärung erfolgter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erleichtern bzw. überhaupt erst effektiv ermöglichen: • • • • Römerhaus außen Sporthalle+ Haupt- und Seiteneingang Haus am See, Seiteneingang zum WC Krähennest Zugang Am Kunstrasenplatz oder im Bereich der Seepromenade ist nach Abwägung (Schadenshäufigkeit, Schadenshöhe, alternative Möglichkeiten Schutz personenbezogener Daten etc.) noch keine Kameraüberwachung möglich. Sollte der Alpenverein einen Bedarf für sein Gelände und Vereinsgebäude sehen, so kann er dies in eigener Regie erledigen. Tilman Petters Anlage(n): Richard Sottru Drucksache 47/2022 Seite 6 Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.