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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        Stadt Lahr

9. Juni 2022
Fassung: Erneute Offenlage

Stadtplanungsamt

Einfacher Bebauungsplan
OFFENBURGER STRASSE OST
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. April 2022 (BGBl. I S. 674)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)
Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991
I S.58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1802)

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:

0.

Abgrenzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7)
BauGB)

1.

Inhalt des Bebauungsplans (§ 9 BauGB)
Im Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans werden bisher
bestehende Bebauungspläne aufgehoben.
Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 (3) BauNVO sind
unzulässig.
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne der
geltenden Lahrer Sortimentsliste (siehe unten) sind unzulässig.
Davon ausgenommen ist nicht großflächiger Einzelhandel mit dem
Sortiment des Lebensmitteleinzelhandels nebst Randsortimenten auf bis
zu 10% der Verkaufsfläche in dem abgegrenzten und entsprechend
gekennzeichneten Teilgebiet (heutiger Standort eines LebensmittelEinzelhandelsbetriebs auf dem Grundstück Flurstücksnummer 22226/2).

1

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST - Planungsrechtliche Festsetzungen
2.

Nachrichtliche Übernahmen von nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffenen Festsetzungen (§ 9 (6) BauGB)

2.1

Oberflächenentwässerung
Im Sinne einer naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung bei der
Gestaltung von PKW-Stellplatzflächen sind die entsprechenden
Maßgaben der Arbeitshilfe zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz
BW zu berücksichtigen.

2.2

Bauschutzbereich für Flugverkehr (§ 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz)
Das Bebauungsplangebiet befindet sich ca. 2,5 km südöstlich des
Flugplatzbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes und Sonderflughafens Lahr, im Bau- und Anlagenschutzbereich nach § 12 und § 18 a
Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Das geplante Gebiet liegt inmitten bereits
bestehender Gebäude.
Durch die Planungen werden weder Flugsicherungseinrichtungen
gestört noch Hindernisfreiflächen durchdrungen. Aus luftrechtlicher Sicht
bestehen keine Bedenken.
Sollten einzelne Bauvorhaben die im Bau- und Anlagenschutzbereich
zulässigen Höhen überschreiten, sind diese dem Regierungspräsidium
zur Genehmigung vorzulegen. KransteIlungen sind gesondert zu
beantragen.

3.

Hinweise

3.1

Geotechnik
Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) weist
darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger
öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter
Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das Plangebiet
ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten
oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen
Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros.
Andernfalls empfiehlt das LGRB die Übernahme der folgenden
geotechnischen Hinweise in den Bebauungsplan:
Auf der Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten bilden im
Plangebiet quartäre Lockergesteine (Holozäne Abschwemmmassen,
Löss) mit unbekannter Mächtigkeit den oberflächennahen Baugrund.
Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur
Lastabtragung geeignet sind, sowie mit einem oberflächennahen
saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei
Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens
ist zu rechnen.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen
oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu
Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts,

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST - Planungsrechtliche Festsetzungen
zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
3.2

Versorgung mit Erdgas und Wasser
Die Versorgung des Plangebiets mit Erdgas und Wasser kann durch
Anschluss an die bestehenden Leitungsnetze sichergestellt werden.
Unter Zugrundelegung der technischen Regeln wird für das
Verfahrensgebiet eine Löschwassermenge (Grundschutz) von 96 m³/h
für 2 Stunden zur Verfügung gestellt. Der Löschwasserbedarf für den
Objektschutz innerhalb privater Grundstücke wird von der für den
Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt. Die erforderlichen
Löschwassermengen für den Objektschutz werden von der bnNETZE
GmbH nicht aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt.
Für Neubauvorhaben wird ein Anschlussübergaberaum benötigt. In
diesem ist ausreichend Platz für Zähler der Versorgungsträger
vorzusehen. Der Hausanschlussraum ist an der zur Straße zugewandten
Außenwand des Hauses einzurichten und hat ausreichend belüftbar zu
sein. Anschlussleitungen sind geradlinig und auf kürzestem Weg vom
Abzweig der Versorgungsleitung bis in den Hausanschlussraum zu
führen.

3.3

Abfall
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommunalen
Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige
Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am
Rand der öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen. Die speziellen
Regelungen der Abfallentsorgung enthält die Abfallwirtschaftssatzung
des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils geltenden
Fassung.

3

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST - Planungsrechtliche Festsetzungen

Sortimentsliste Lahr
zentrenrelevante Sortimente
sonstige zentrenrelevante
Sortimente
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Bekleidung (incl. Sportbekleidung)
Bild- und Tonträger, Telefone und
Zubehör
Bücher
Computer
Elektrokleingeräte
Fahrräder und Zubehör
Fotowaren und -geräte
Haus-/ Heimtextilien
Hausrat, Glas/ Porzellan/ Keramik,
Geschenkartikel
Kunstgewerbe/ Bilder und -rahmen
Kurzwaren, Handarbeit, Wolle
Musikinstrumente, Musikalien
Optik, Hörgeräte
Schuhe, Lederwaren
Spielwaren, Bastelartikel
Sportartikel einschl. Sportgroßgeräte
Uhren/ Schmuck
Unterhaltungselektronik (braune Ware)
Waffen, Jagdbedarf
nachversorgungsrelevante Sortimente

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nicht zentrenrelevante Sortimente
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Baustoffe, Bauelemente,
Heimwerkerbedarf Fliesen
Beleuchtungskörper, Lampen
Beschläge, Eisenwaren
Bettwaren, Matratzen
Brennstoffe/ Mineralölerzeugnisse
Büromaschinen
Elektrogroßgeräte (weiße Ware)
Elektroinstallation
Farben und Lacke
Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe,
Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde.
Pflanzengefäße, Zäune, Gartenhäuser,
Gewächshäuser, Naturhölzer
Kamine, (Kachel-) Öfen
Kfz/ Motorräder
Kinderwagen, -sitze
Maschinen und Werkzeuge
Möbel/ Küchen/ Büromöbel/
Gartenmöbel/ Sanitär-/ Badeeinrichtung
Pflanzen und Zubehör
Rollläden und Markisen
Teppiche/ Bodenbeläge, Tapeten
Zooartikel- und Tiermöbel und lebende
Tiere

Apotheker-, Sanitätswaren
(Schnitt-) Blumen
Drogerie-/ Kosmetik/ Parfümeriewaren
Nahrungs-/ Genussmittel
Reformwaren
Zeitungen/ Zeitschriften, Papier- und
Schreibwaren
Zooartikel – Tiernahrung und Zubehör

Quelle: Dr. Donato Acocella – Gutachten als Grundlage zur Erarbeitung eines Einzelhandelskonzeptes (inkl.
Nahversorgungskonzept) für das Mittelzentrum Lahr/ Schwarzwald, 2017

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin