Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Umweltbericht)

                                    
                                        Umweltbericht zum Bebauungsplan
OFFENBURGER STRASSE OST

Stand 09.06.2022

Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, 77933 Lahr
Tel.: 07821/910-0681, Fax: 07821/910-70682, stadtplanungsamt@lahr.de

1 Anlass und Aufgabenstellung ................................................................................1

2 Prüfmethoden, Umweltziele, planerische Vorgaben ............................................1
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5

Methodische Vorgehensweise.........................................................................................1
Übergeordnete Planungen ...............................................................................................2
Bebauungsplan AM HUSARENPFAD ..............................................................................2
Geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft.....................................................2
Beschreibung der Umweltziele ........................................................................................3

3 Grünplanung ............................................................................................................4
3.1

Grünordnungskonzept .....................................................................................................4

4 Beschreibung der Planung .....................................................................................4
4.1
4.2

Städtebauliche Planung ...................................................................................................4
Wirkfaktoren der Planung ................................................................................................5

5 Derzeitiger Umweltzustand und Prognose der Auswirkungen der Planung .....5
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
5.9

Fläche, geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft ........................................5
Boden .................................................................................................................................5
Wasser ...............................................................................................................................6
Klima, Luft .........................................................................................................................7
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt ................................................................................7
Landschaftsbild, Erholung ...............................................................................................8
Kultur- und Sachgüter ......................................................................................................8
Wechselwirkungen ...........................................................................................................8
Anfälligkeit für Unfälle oder Katastrophen .....................................................................9

6 Artenschutzrechtliche Prüfung ..............................................................................9

7 Planungsalternativen ............................................................................................10
7.2
7.2

Prognose über den Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung ................10
Prüfung von Standortalternativen .................................................................................10

8 Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz .................................................................................10

9 Zusammenfassung ................................................................................................10

1 Anlass und Aufgabenstellung
Mit der Neuaufstellung des einfachen Bebauungsplans OFFENBURGER STRASSE
OST werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Steuerung des
Einzelhandels auf einer bereits bebauten und befestigten Fläche an der
Bundesstraße 3 in Lahr geschaffen.
Der Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST wird im sogenannten
Regelverfahren aufgestellt.
Gemäß den §§ 1 Absatz 6 Nr. 7 und 2 Absatz 4 BauGB wird für einen Bebauungsplan
im Regelverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt. Deren Ergebnisse werden im
Umweltbericht zusammengefasst. Hier werden diejenigen Umweltauswirkungen
ermittelt, die durch die Aufstellung des Bebauungsplanes vorbereitet werden. Das
Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen und wird den
Behörden zur Stellungnahme vorgelegt.
Der Umweltbericht ist ein gesonderter Teil der Begründung zum Entwurf des
Bebauungsplans. Die erforderlichen Angaben erfolgen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz
4 und §§ 2a und 4c BauGB.
Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die
Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
(Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1
Absatz 7 zu berücksichtigen.
Nach § 44 Absatz 1 BNatSchG gelten für die besonders und streng geschützten Arten
bestimmte Zugriffs- und Störungsverbote. Bei den Vorschriften der nach BauGB
zulässigen Eingriffe gelten diese Verbote jedoch nur für nach europäischem Recht
geschützte Arten (alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie alle
europäischen Vogelarten).

2 Prüfmethoden, Umweltziele, planerische Vorgaben
2.1 Methodische Vorgehensweise
Aufgabe der Umweltprüfung ist die Ermittlung der voraussichtlich erheblichen
Umweltauswirkungen gemäß Anlage 1 zum BauGB. Dabei werden diejenigen
Umweltauswirkungen ermittelt, die durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
vorbereitet werden.
Die im Umweltbericht darzustellenden Umweltbelange orientieren sich an den
Vorgaben des § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB.
Gegliedert nach Schutzgütern erfolgt die Darstellung und Beurteilung der
Landschaftspotenziale in ihrem aktuellen Zustand.
Danach werden die vorhabenbedingten Auswirkungen (im Sinne der Änderung des
Umweltzustands) auf die in § 1a BauGB genannten Schutzgüter prognostiziert und
bewertet. Die Auswirkungen auf bestehende Wechselwirkungen werden bei den
jeweils betroffenen Schutzgütern mit dargestellt. Grundlage bzw. Maßstab der
Bewertung der Auswirkungen sind die Umweltziele, die aus Fachgesetzen
entnommen werden (siehe unten). Bei den Bewertungen kommt die verbalargumentative Methode zur Anwendung.
Die erforderliche Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung wird ebenfalls gemäß der verbalargumentativen Vorgehensweise dargelegt.

1

2.2 Übergeordnete Planungen
Der gültige Regionalplan des Regionalverbands Südlicher Oberrhein (vom
06.07.2017) weist den Planbereich als „Siedlungsfläche Bestand“ aus.
Im gültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft LahrKippenheim ist der Planbereich als „vorhandene gemischte Baufläche“ dargestellt.

2.3 Bebauungsplan AM HUSARENPFAD
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans AM HUSARENPFAD, rechtsverbindlich
seit dem 10.06.1996, wird vom künftigen Bebauungsplan OFFENBURGER
STRASSE OST teilweise überlagert.
Gemäß rechtsverbindlichem Bebauungsplan ist in diesem Bereich ein Mischgebiet
gemäß § 6 BauNVO festgesetzt.
Maßgeblich für die Eingriffsbewertung in die Schutzgüter und die Bilanzierung im
Rahmen der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung sind gemäß § 1a Absatz 3
BauGB die im Bebauungsplan AM HUSARENPFAD festgesetzten Flächennutzungen
und nicht der aktuelle Umweltzustand.

2.4 Geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft
Hier erfolgt eine Nennung der im Plangebiet vorhandenen und/oder dem Plangebiet
nächstgelegenen Schutzgebiete nach Naturschutzrecht einschließlich einer
Einschätzung, ob unter Berücksichtigung des räumlich-funktionalen Bezugs durch
den Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST eine Betroffenheit gegeben ist
oder ausgeschlossen werden kann.
Im Plangebiet selbst befinden sich keine entsprechenden Flächen oder Einzelobjekte.
Nördlich bzw. nordöstlich des Planbereiches liegt das großflächige
Landschaftsschutzgebiet „Schutterlindenberg“. Innerhalb dessen Geltungsbereich
befinden sich verschiedene kleinere Offenland- und Waldbiotope. Sie sind
mindestens 80 m vom Plangebietsrand entfernt. Weitere Strukturen mit einem
naturschutzrechtlichen Status sind innerhalb eines Radius von 1.000 m nicht
vorhanden.
Der künftige Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST trifft lediglich
Regelungen zu den zulässigen Verkaufsflächengrößen im (bereits vollständig
bebauten) Plangebiet. Ansonsten richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach
§ 34 BauGB. Damit kann eine Betroffenheit von außerhalb gelegenen geschützten
Bestandteilen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden.
Vorhabenbedingte
ausgeschlossen:

Auswirkungen

werden

für

folgende

Schutzgebiete

 Nationalpark

(§ 24 BNatSchG): Der nächstgelegene Nationalpark
("Schwarzwald") befindet sich in ca. 35 km Entfernung nordöstlich.

 Naturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG): Das nächstgelegene Naturschutzgebiet

befindet sich in circa 5 km Entfernung südwestlich (NSG Waldmatten).

 Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG): Das nächstgelegene Biosphärenreservat

befindet sich in 42 km Entfernung südlich ("Südschwarzwald").

 Natura 2000 Vogelschutzgebiet (§ 31 ff BNatSchG): Das nächstgelegene

Vogelschutzgebiet ("Rheinniederung Nonnenweier-Kehl") befindet sich in circa
7 km Entfernung westlich.
2

 Naturpark (§ 27 BNatSchG): Der nächstgelegene Naturpark ("Schwarzwald

Mitte/ Nord") liegt in circa 1,5 km Entfernung nördlich (Gemeinde Friesenheim).

 FFH-Schutzgebiet (§ 31 ff BNatSchG): Das nächstgelegene Gebiet „Untere

Schutter und Unditz“ liegt in über 2,5 km Entfernung und ist durch bestehende
Siedlungsflächen vom Plangebiet getrennt.

Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) sind im Plangebiet nicht vorhanden.

2.5 Beschreibung der Umweltziele
Umweltziele definieren die anzustrebenden Umweltqualitäten eines Raums. Sie
stellen den Maßstab für die Beurteilung von Vorhabenswirkungen dar und dienen
gleichzeitig als Orientierungswerte für mögliche Kompensationsmaßnahmen.
Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), insbesondere die
biologische Vielfalt ist dauerhaft zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln (§ 1
BNatSchG). Entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad sind
1. lebensfähige Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer
Lebensstätten und des Biotopverbunds zu erhalten.
2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und
Arten entgegenzuwirken.
Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB), des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(BBodSchG), des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Wasserhaushaltgesetzes, insbesondere:
 Grundsatz zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden

(§ 1a Abs. 2 BauGB).

 Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens ge-

mäß § 1 BBodSchG.

 Keine Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des

Grundwassers (§ 47 WHG).

 Ortsnahe Versickerung / Verrieselung von Niederschlagswasser oder Einleitung

in ein Gewässer ohne Vermischung mit Schmutzwasser, sofern dem keine
wasserrechtlichen / öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder wasserwirtschaftliche
Belange entgegenstehen (§ 55 WHG).

Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) und des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG):
 Schutz von Flächen mit bioklimatischen und lufthygienischen Funktionen (§§ 1

Abs. 6 Nr. 7 u. 1a BauGB, §§ 1 u. 2 BNatSchG)

 Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes durch Maßnahmen, die

dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung
an den Klimawandel dienen (§ 1a Abs. 5 BauGB und § 1 Klimaschutzgesetz
BW).

Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), insbesondere:
 Sicherung der Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen
ihrer Bedeutung als Erlebnis und Erholungsraum der Menschen; geschützte
Kulturdenkmale sind zu erhalten (§ 1 Abs. 4 und 5 BNatSchG).

3

3 Grünplanung
3.1 Grünordnungskonzept
Aufgrund der bewussten Beschränkung auf die Festsetzung, ausschließlich im
Hinblick auf Verkaufsflächen und die ansonsten gegebene Beurteilung nach § 34
BauGB, ergeben sich keine grünordnerischen Vorgaben für den Bebauungsplan.

4 Beschreibung der Planung
4.1 Städtebauliche Planung

Abbildung 1: Geplanter Geltungsbereich des Bebauungsplans OFFENBURGER STRASSE OST

Mit der Neuaufstellung des einfachen Bebauungsplans OFFENBURGER STRASSE
OST werden für das bereits vollständig bebaute Plangebiet die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Steuerung des Einzelhandels im Sinne des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Lahr geschaffen.
Der Plan enthält keinerlei darüberhinausgehenden Regelungen oder Festsetzungen.

4

4.2 Wirkfaktoren der Planung
Grundsätzlich bestehen folgende Faktoren:
Baubedingt:
 Beseitigung von Vegetation
 Aufschüttung / Abgrabung von Boden
 Vorübergehende Flächeninanspruchnahme für Lagerflächen
 Schadstoffmissionen (Luftschadstoffe, Stäube)
 Schallemissionen (Lärm)
Anlagenbedingt:
 Flächeninanspruchnahme / Versiegelung
 Störung / Barrierewirkung durch Bauwerke
Betriebsbedingt:
 Schall-, Luftschadstoffemissionen intern, extern
 Lichtemissionen
 Verkehrsbedingte Geräusch- und Luftschadstoffemissionen durch das
Vorhaben in angrenzenden Quartieren (externe Wirkung)
Unfallbedingt:
 Freisetzung von Schadstoffen
Wirkung von außen:
 Schallemissionen ausgehend von Verkehrslandeplatz / B3

5 Derzeitiger Umweltzustand und Prognose der Auswirkungen
der Planung
5.1 Fläche, geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft
Schutzgebiete nach Naturschutzrecht
Bereits in Kapitel 2.5 wurde dargelegt, dass sich das Vorhaben auf Schutzgebiete
nach Naturschutzrecht nicht nachteilig auswirkt.
Schutzgebiete nach Wasserrecht
Im Plangebiet besteht kein Quellenschutzgebiet und kein Wasserschutzgebiet
(weder ein festgesetztes, noch ein vorläufig abgegrenztes, noch ein im Verfahren
befindliches, noch ein fachtechnisch abgegrenztes).
Das Plangebiet liegt außerhalb von Überflutungsflächen gemäß Hochwasserrisikokarte (außerhalb HQ100 und außerhalb HQextrem).

5.2 Boden
Das Plangebiet liegt in der Rheinebene im Bereich der Niederterrasse. Der geologische
Untergrund weist mächtige Schichtfolgen aus quartärem Lockergestein über dem
anstehenden Felsuntergrund auf. Die jüngeren Kiesschichten – als oberes Kieslager
bezeichnet – bestehen aus frischem, wenig verwittertem sandigem Kies und erreichen
im Gebiet Mächtigkeiten von 25 m. Darunter befinden sich das mittlere und untere
Kieslager jeweils getrennt durch bindige Zwischenhorizonte.
Das obere Kieslager wird im Gebiet vom Schwemmfächer der Schutter, einem 3 bis
6 m mächtigen Sandkörper überdeckt. Darüber befinden sich bindige Deckschichten,
entstanden durch Ablagerungen der Schutter und teilweise auch der Unditz
5

(feinsandiger Löss / Schwemmlöss bzw. Auesedimente). Die Mächtigkeit der
Deckschichten beträgt maximal 5 m.
Im Bereich der Niederterrasse entwickelten sich auf den späteiszeitlichen Hochflutlehmen Parabraunerde-Pseudogley-Böden meist mit Vergleyung im Untergrund
und Parabraunerde-Gley-Pseudogley-Böden.
Die Bodenflächen im Plangebiet sind zu rund 90% bebaut bzw. versiegelt.

Abbildung 2: Versiegelte Flächen im Plangebiet, hier: Parkplatz auf Flstnr.22226/2 und 22226/10

Die Leistungsfähigkeit des Bodens hinsichtlich der Bodenfunktionen natürliche
Bodenfruchtbarkeit, Ausgleichsfunktion im Wasserkreislauf, Filter und Puffer für
Schadstoffe, Standort für natürliche Vegetation ist dementsprechend nicht (mehr)
gegeben.
Aufgrund der Vorbelastungen und der beschriebenen Festsetzungen sind keine
Auswirkungen des Bebauungsplanes auf den Boden zu erwarten.

5.3 Wasser
Oberflächenwasser:
Im Plangebiet sind weder Stillgewässer noch Fließgewässer vorhanden. Gemäß
Hochwassergefahrenkarte (Daten und Kartendienst LUBW, Stand 09/2020) bestehen
im Plangebiet keine Überflutungsflächen.
Grundwasser:
Hauptgrundwasserleiter im Gebiet ist das Obere Kieslager, welches sich über das
gesamte Untersuchungsgebiet erstreckt. Die darunterliegenden schluffigen und damit
wenig durchlässigen Schichten wirken als Grundwassersohle, die Hochflutlehme als
Grundwasserdeckschichten.
Die Grundwasserfließrichtung verläuft parallel zum Talverlauf von SSW nach NNO
mit einem Gefälle von 0,7 bis 1,0 ‰. Die Grundwasserfließgeschwindigkeit im Gebiet
liegt im Mittelwert bei 0,1 m/h.
Bedingt durch die vorhandene Versiegelung erfolgt kaum Grundwasserneubildung
im Gebiet, anfallende Niederschläge werden überwiegend der Abwasserkanalisation
zugeführt.
6

Aufgrund der Vorbelastungen und der beschriebenen Festsetzungen sind keine
Auswirkungen des Bebauungsplanes auf das Grundwasser zu erwarten.

5.4 Klima, Luft
Die Situation im Plangebiet ist wesentlich bestimmt durch die bioklimatischen und
lufthygienischen Besonderheiten der Rheinebene mit starker Wärmebelastung im
Sommer und zeitweise hoher Immissionsbelastung bei Inversionswetterlagen in den
Wintermonaten.
Die Belastungssituationen korrelieren meist mit windarmen, antizyklonalen Hochdruckwetterlagen, bei denen sich regionale und lokale Windsysteme ausbilden. Dabei
transportiert das Rheintalwindsystem Kalt-/Frischluft in den Nacht- und Morgenstunden talabwärts in Richtung Norden. Umgekehrt treten ab der Mittagszeit im
Rheintal südliche Luftströmungen auf.
Dieses eher träge Windsystem wird tags und nachts durch das Schuttertäler Berg-/
Talwindsystem beeinflusst bzw. leicht modifiziert. Die Wirkungen des Tal-/
Bergwindsystems des Schuttertal sind im Untersuchungsgebiet nur noch mäßig stark
ausgeprägt. Hinsichtlich einer gegenseitigen Beeinflussung der klimatisch
benachbarten Wirkungsräume - Untersuchungsgebiet einerseits, Stadtgebiet Lahr
andererseits - bleibt die Berücksichtigung dieses Windsystems jedoch relevant.
Dem Plangebiet kommt aufgrund seiner geringen Größe und der vorhandenen
Bebauung als Kaltluftproduktionsfläche und Luftleitbahn keine Ausgleichsfunktion zu.
Aufgrund der Vorbelastungen und der beschriebenen Festsetzungen sind keine
Auswirkungen des Bebauungsplanes auf Klima und Luft zu erwarten.

5.5 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
Pflanzen, Biotope:
Im Osten und im Westen des Plangebiets befinden sich zwei Grünstreifen
(regelmäßig gemähte Rasen- und Heckenflächen) mit insgesamt rund 40 Bäumen
(Säulenhainbuchen und Feldahorn). Sie wurden bei der Bebauung des Areals um das
Jahr 2000 neu gepflanzt und sind als vital zu bewerten. Auf dem Parkplatz selbst
stehen ca. 5 kleinere Einzelbäume (Feldahorn), die aufgrund der kleinen Baumbeete
eine geringe Vitalität aufweisen. Ergänzt wird dies durch vereinzelte Sträucher in den
Randbereichen. Die Dachflächen sind nicht begrünt.

Abbildung 3 und 4: Grünstreifen im Osten - Vereinzelte Baumbepflanzung im Parkplatzbereich

7

Wertvolle Biotypen bzw. eine hohe Strukturdiversität sind nicht vorhanden.
Aufgrund der beschriebenen Festsetzungen sind keine Auswirkungen des
Bebauungsplanes auf die bestehenden Pflanzen zu erwarten.
Tiere:
In mehreren Begehungen wurden folgende Artengruppen erhoben: Fledermäuse,
Brutvögel, Reptilien und Amphibien.
Im Plangebiet konnten keine Habitate oder Jagdhabitate dieser Tierarten festgestellt
werden. Zu erklären ist dies mit der intensiven Bebauung und Versiegelung sowie der
starken Frequentierung insbesondere der ausgedehnten Parkplatzflächen.
Aufgrund der Vorbelastungen und der beschriebenen Festsetzungen sind keine
Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die bestehenden Pflanzen zu erwarten.

5.6 Landschaft, Erholung
Es erfolgt unter Verwendung der Kriterien Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Störfaktoren
eine verbal-argumentative Beschreibung und Bewertung des Plangebiets. Nachfolgend
werden die prägenden Elemente aufgelistet und ihre Ausprägung beschrieben. Darauf
aufbauend wird das Zusammenwirken als ganzheitlicher Wahrnehmungseindruck
bewertet.
Das Plangebiet liegt vollständig in einem heterogen bebauten Umfeld. Durch die Wohnund Gewerbebebauung ging die kulturhistorische Eigenart der Landschaft großflächig
verloren. Lediglich das sich Richtung Nordosten in der Nähe befindliche
Landschaftsschutzgebiet „Schutterlindenberg“ mit seinen vielfältig strukturierten,
topografisch bewegten Grün-, Acker-, Weinbau- und Waldflächen vermittelt Bezüge zur
freien Landschaft.
Das Untersuchungsgebiet selbst ist mit zwei großflächigen eingeschossigen
Funktionsbauten (Einzelhandelsnutzung) bebaut und wird weiterhin durch eine
weitläufige Parkierungsfläche geprägt. Im Osten ist eine durchgängige, im Westen
entlang der B 3 eine durch breite Zufahrten unterbrochene Baumreihe angepflanzt.
In der Gesamtschau nach den oben genannten Kriterien ist eine geringe Wertigkeit
des Stadtbildes festzustellen, direkte Bezüge zum Landschaftsbild sind ebenso
wenig vorhanden wie ein Zusammenwirken mit der Landschaft.
Zwar ist das Plangebiet erreichbar und zugänglich, doch erfüllt es keineswegs die
Kriterien Erholungsinfrastruktur, bioklimatische Ausgleichsfunktion, landschaftsästhetischer Erlebniswert. Eine (Nah-)Erholungsfunktion ist damit nicht gegeben.
Aufgrund der Vorbelastungen und der beschriebenen Festsetzungen sind keine
Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Funktionen Landschaftsbild und
Erholung zu erwarten.

5.7 Kultur- und Sachgüter
Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf denkmalgeschützte Kulturgüter wie
Baudenkmale, Bodendenkmale, Gartendenkmale oder Kleindenkmale vor.

5.8 Wechselwirkungen
In den vorangegangenen Kapiteln wurde festgestellt, dass keine Auswirkungen auf
die einzelnen Schutzgüter zu erwarten sind. Damit sind im Plangebiet auch keine
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern gegeben.

8

5.9 Anfälligkeit für Unfälle oder Katastrophen
Zur Definition: „Katastrophe im engeren Sinn ist eine länger andauernde und meist
großräumige Schadenslage, die mit der normalerweise vorgehaltenen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei) nicht angemessen bewältigt werden
kann" (Wikipedia, 29.08.2017).
Die Prüfung der Anfälligkeit für Unfälle oder Katastrophen gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 7
BauGB erfolgt - unter Berücksichtigung der Lage des Plangebietes - in Form einer
Grobabschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Katastrophen und Unfällen
nach den Kategorien:
Risiko durchschnittlich / überdurchschnittlich / unterdurchschnittlich / kein Risiko.
Naturkatastrophen:
 Waldbrand: Unterdurchschnittliches Risiko, Waldflächen sind im Plangebiet und
in dessen direktem Umfeld nicht vorhanden.
 Erdbeben: Überdurchschnittliches Risiko, aufgrund der Lage im grundsätzlich
erdbebengefährdeten Oberrheingraben
 Überschwemmungen: Kein Risiko, keine unmittelbar benachbarten
Fließgewässer
 Lawinen: kein Risiko
 Bergsturz: kein Risiko
 Sturm: Durchschnittliches Risiko, keine exponierte, aber auch keine
topographisch oder durch Vegetation geschützte Lage
Technische Katastrophen / Schadensereignisse, Havarien:
 Schwere Unfälle im Schienenverkehr: Kein Risiko
 Schwere Unfälle im Straßenverkehr: Überdurchschnittliches Risiko, hohe
Verkehrsbelastung westlich des Plangebiet auf der B 3
 Unfall der Luftfahrt: Überdurchschnittliches Risiko, Nähe des Flughafens Lahr
 Brand- und Explosionskatastrophen: Durchschnittliches Risiko
Die Planung hat keine Auswirkungen auf die Risiken für Natur- und für technische
Katastrophen. Die oben dargestellte Eintrittswahrscheinlichkeit ändert sich somit nicht.

6 Artenschutzrechtliche Prüfung
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten für die besonders und streng geschützten Arten
(§ 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG) bestimmte Zugriffs- und Störungsverbote. Es
ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu

fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogel-

arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauer-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge-

schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Bei nach den Vorschriften des BauGB zulässigen Eingriffen gelten diese Verbote
jedoch nur für nach europäischem Recht geschützte Arten:
 Die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
 Alle europäischen Vogelarten

9

Der Verbotstatbestand der Beschädigung oder Zerstörung von Ruhe- und
Fortpflanzungsstätten (s.o. Nr. 3) liegt gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht vor, wenn
die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist, oder wenn dies durch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erreicht werden kann. Die
Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen muss zum Zeitpunkt des Eingriffs gegeben sein,
um die Habitatkontinuität sicherzustellen. Da CEF-Maßnahmen ihre Funktion häufig
erst nach einer Entwicklungszeit in vollem Umfang erfüllen können, ist für die Planung
und Umsetzung von CEF-Maßnahmen ein zeitlicher Vorlauf einzuplanen.
Die vorgenannten Verbotstatbestände sind für das Plangebiet nicht zu erwarten, da
hier die artenschutzrechtlich relevanten Arten nicht vorkommen.

7 Planungsalternativen
7.1 Prognose über den Umweltzustand bei Nichtdurchführung der
Planung
Ohne die Änderung des Bebauungsplanes würden aus Sicht des Umweltzustandes
die gleichen baulichen Entwicklungsmöglichkeiten im Plangebiet bestehen. Es
ergeben sich also keine erheblichen Zustands- / Funktionsänderungen

7.2 Prüfung von Standortalternativen
Die Planänderung umfasst eine speziell für diesen Standort spezifische Zielsetzung
(Steuerung des Einzelhandels). Standortalternativen scheiden damit grundsätzlich
aus.

8 Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz
Wie in Kapitel 2.4 dargestellt, sind in der Eingriffs-/Ausgleichsregelung die Eingriffe
relevant, die sich aus den Festsetzungen und der zulässigen baulichen Nutzung
gemäß gültigem Bebauungsplan AM HUSARENPFAD (1996) ergeben. Gemäß § 1a
(3) BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Dies ist hier durchgängig der Fall. Es erfolgen keine Eingriffe für die einzelnen
Schutzgüter. Damit entfällt die Notwendigkeit einer schutzgutbezogenen Eingriffs/Ausgleichsbilanz und von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen
Schutzgüter. Gleiches gilt für ein sich anschließendes Monitoring zur Überwachung
der Umweltauswirkungen.

9 Zusammenfassung
Die Umweltprüfung im Rahmen des vorliegenden Umweltberichts kommt
zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:
Gegenstand ist die Prognose der Umweltauswirkungen, die durch die mit dem
Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST vorbereiteten zulässigen
Nutzungen eintreten werden.
Gemäß den Vorgaben des BauGB umfasst dieser Umweltbericht eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands einschließlich
der Umweltmerkmale, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.
Angesichts der Vorbelastungen und der Festsetzungen (Steuerung des
Einzelhandels) sind keine Umweltauswirkungen zu prognostizieren. Dies gilt für
sämtliche Schutzgüter.
Damit entfällt auch die Notwendigkeit ökologischer Ausgleichsmaßnahmen und ein
späteres Monitoring.
10