Beschlussvorlage (Errichtung öffentlich zugänglicher Trinkwasserbrunnen)
29. März 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 602 Sachbearbeitung: Sottru Drucksache Nr.: 1/2023 Az.: 602 so An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Umweltausschuss 28.03.2023 vorberatend nichtöffentlich Technischer Ausschuss 29.03.2023 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Errichtung öffentlich zugänglicher Trinkwasserbrunnen Beschlussvorschlag: Das Gremium sieht derzeit keine Dringlichkeit für die Einrichtung von weiteren öffentlichen Brunnen die ausschließlich der Trinkwasserbereitstellung dienen. Das Gremium beschließt, für den Geroldsecker- und Rosenbrunnen eine Regelkontrolle zu veranlassen, welche die Kennzeichnung als „Trinkwasser“ ermöglicht. Zusammenfassende Begründung: Die Stadtverwaltung wurde im Dezember 2019 durch den Gemeinderat beauftragt, Vorschläge für ergänzende Maßnahmen zum Schutze des Klimas und zur Anpassung an den Klimawandel zu erarbeiten. Dies erfolgte mit der Vorlage 32/2021 und dem Beschluss eines zugehörigen Maßnahmenkataloges. Eine der dort vorgeschlagenen Maßnahmen bezeichnet die „Einrichtung öffentlich zugänglicher Trinkwasserbrunnen im Stadtgebiet“ In Anbetracht der Haushaltslage wird die Einrichtung von zusätzlichen öffentlichen Trinkwasserbrunnen nicht als vordringlich gesehen. Die vorhandenen Brunnen mit Hahnauslauf liefern bereits heute Wasser aus dem Trinkwassernetz. Ziel soll sein, dass dieses auch als solches gekennzeichnet werden kann. Drucksache 1/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten in der EU-Trinkwasserrichtlinie auf, den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle Menschen zu verbessern und die Verwendung von Trinkwasser zu fördern. Dies soll, wo dies technisch machbar ist, durch die Installation von Außen- und Innenanlagen an öffentlichen Orten erfolgen. Die Förderung der Verwendung von Trinkwasser wird auch aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes seitens Politik und Wissenschaft unterstützt. So fordert die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (EU-Trinkwasserrichtlinie), dass vermehrt Trinkwasser z. B. in Restaurants, Kantinen und an öffentlichen Orten zur Verfügung gestellt wird. Die Stadtverwaltung wurde im Dezember 2019 durch den Gemeinderat beauftragt, Vorschläge für ergänzende Maßnahmen zum Schutze des Klimas und zur Anpassung an den Klimawandel zu erarbeiten. Dies erfolgte mit der Vorlage 32/2021 und dem Beschluss eines zugehörigen Maßnahmenkataloges. Eine der dort vorgeschlagenen Maßnahmen bezeichnet die „Einrichtung öffentlich zugänglicher Trinkwasserbrunnen im Stadtgebiet“ Der Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch, wie von der EU Kommission gefordert, kann für Lahr als zu jeder Zeit gewährleistet angesehen werden. In Anbetracht dessen und der Haushaltslage wird die Einrichtung von öffentlichen Trinkwasserbrunnen daher nicht als vordringlich gesehen. Die vorhandenen Brunnen mit Hahnauslauf liefern bereits heute Wasser aus dem Trinkwassernetz. Ziel soll sein, dass dieses auch als solches gekennzeichnet werden kann. Zielsetzung: Versorgung der Bevölkerung im öffentlichen Raum mit Trinkwasser zum Durst stillen und abkühlen. Maßnahmen: Einrichtung von Trinkwasserbrunnen im öffentlichen Raum Alternativ geprüfte Maßnahmen: Veranlassung einer Regelkontrolle der vorhandenen öffentlichen Brunnen (Geroldsecker Brunnen und Rosenbrunnen). Anbringen einer entsprechenden Beschriftung. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Drucksache 1/2023 Seite 3 ☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro 2022 Einmalige (Investitions-)Kosten 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag 3.000 € Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Begründung: Die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten in der EU-Trinkwasserrichtlinie auf, den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle Menschen zu verbessern und die Verwendung von Trinkwasser zu fördern. Dies soll, wo dies technisch machbar ist, durch die Installation von Außenund Innenanlagen an öffentlichen Orten erfolgen. Die Förderung der Verwendung von Trinkwasser wird auch aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes seitens Politik und Wissenschaft unterstützt. So fordert die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (EU-Trinkwasserrichtlinie), dass vermehrt Trinkwasser z. B. in Restaurants, Kantinen und an öffentlichen Orten zur Verfügung gestellt wird. In dem mit der Vorlage 32/2021 beschlossenen Arbeitsprogramm-plus, sowie im Projekt Global Nachhaltige Kommune (GNK), wurde diese Forderung auch vom Gemeinderat der Stadt Lahr übernommen und der Verwaltung zu Prüfung anheim gegeben. Auch im Rahmen der Stadtguldenvorschläge wurde die Idee der Trinkwasserbrunnen aufgegriffen und eingebracht. Drucksache 1/2023 Seite 4 Die Verwaltung hat sich mittlerweile fachlich mit dem Thema auseinandergesetzt und kann dem Rat eine Entscheidungshilfe geben. Anforderungen an Trinkwasserbrunnen: Neu zu installierende Trinkwasserbrunnen bei denen nur auf Anforderung Trinkwasser entnommen wird, haben eine automatisch geregelte Spülung vorzusehen. Hierfür ist wiederum neben dem Zuund Abwasser- auch ein Stromanschluss erforderlich. Der Markt liefert eine Vielzahl geeigneter Produkte. Der Standortwahl kommt eine besondere Bedeutung zu, da diese Brunnen möglichst nahe an einer im Untergrund vorhandenen Trinkwasserleitung zu positionieren sind. Gleichzeitig gilt es auch dieses Ausstattungselement gestalterisch sinnvoll in den begrenzten öffentlichen Raum zu integrieren. Für den Betrieb sind eine regelmäßige Kontrolle und Pflege sowie die regelmäßige Überwachung der Trinkwasserqualität durch ein hierfür geeignetes Labor vorzusehen. Beispiel Kosten für einen neuen Trinkwasserbrunnen Trinkwasserbrunnen mit Montage ca. 15.000 € Tiefbauarbeiten je nach Standort bis ca. 20.000 € Kosten der laufenden Hygieneuntersuchungen ca. 4.000 € p.a. Kosten für Reinigung, Vandalismus, techn. Instandhaltung ca. 5.000 € p.a. Da das Trinkwasser an diesen Brunnen nur auf Anforderung entnommen wird, können die Wasserkosten vernachlässigt werden. Über das Förderprogramm „Klimakompass“ des Landes Baden-Württemberg kann ein Förderantrag gestellt werden. Nach diesem sind die Investitionskosten mit 50% und die Wartungskosten für 5 Jahr mit 85% zuwendungsfähig. Die Voraussetzung der Mitgliedschaft zum „Klimaschutzpakt“ ist erfüllt. Mögliche Standorte Orte mit einer regelmäßig hohen Besucherfrequenz, wie Kinderspielplätze, Sport- und Parkanlagen und Innenstadt würden sich anbieten. Im Seepark an der Promenade wurde im Rahmen der LGS eine Trinkwasserstelle installiert. Um eine gleichmäßige und paritätische Versorgung anzubieten müßten insgesamt mindestens je Stadtteil eine Entnahmestelle und an den größeren Spiel-und Freizeitanlagen der Kernstadt weitere fünf Entnahmestellen vorgesehen werden. Somit wären für Lahr 13 Trinkwasserbrunnen mit einem Gesamtinvest von ca. 390.000 EUR vorzusehen. Drucksache 1/2023 Seite 5 Vorschlag der Verwaltung Einige Brunnen in der Innenstadt (Geroldsecker Brunnen / Rosenbrunnen / Marktbrunnen) sind bereits heute an das Trinkwassernetz der Badenova angebunden. Allerdings darf dieses Wasser an der Entnahmestelle derzeit nicht als Trinkwasser bezeichnet werden, da keine regelmäßige Qualitätskontrolle nach Trinkwasserverordnung stattfindet. Die zu erfüllenden Qualitätskriterien sind in der Trinkwasserverordnung festgelegt. Zeitraum und Häufigkeit der erforderlichen Untersuchungen werden vom Gesundheitsamt festgelegt. (üblicherweise monatlich). Darüber hinaus bedarf ein als Trinkwasserstelle bezeichneter Brunnen einem erweiterten Pflegeaufwand der die hygienischen und technischen Anforderungen gewährleistet. Insbesondere wären die Brunnen insgesamt und vor allem die Entnahmestellen Grundzureinigen. Im Hinblick auf die geforderten Spül- und Absperreinrichtungen sind auch die Installationen in Teilbereichen anzupassen. Investitionskosten für Neuanschaffung entfallen dagegen. Die laufenden Kosten für Reinigung und Hygieneuntersuchungen bleiben gleich wie bei einem neuen Trinkwasserbrunnen. Auch hier kann für Investitionen und Warten ein Förderantrag im Programm „Klimakompass“ gestellt werden. Nachdem bereits vor einigen Jahren bei allen drei Brunnen Steuerungen eingebaut wurden welche die Brunnen über Nacht abschalten (Wassersparen) liegt der Verbrauch bei: Geroldsecker-Brunnen 8.672 cbm/a Rosenbrunnen 660 cbm/a Marktbrunnen 750 cbm/a Ausblick: Ein weiterer Standort auf dem Rathausplatz soll geprüft werden. Dazu wird es eine separate Vorlage geben. Tilman Petters Richard Sottru Anlage(n): Anlage0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.