Beschlussvorlage (Vergabe der Planungsleistung GEP Kernstadt/Langenwinkel/Kippenheimweiler)
8. November 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 605 Sachbearbeitung: Banholzer Drucksache Nr.: 225/2023 Az.: 60/605 Ban An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Technischer Ausschuss 08.11.2023 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Vergabe der Planungsleistung GEP Kernstadt/Langenwinkel/Kippenheimweiler Beschlussvorschlag: Das Planungsbüro BIT-Ingenieure AG wird aufgrund ihres Angebots vom 13.10.2023 beauftragt, die erforderlichen Planungsleistungen durchzuführen. Die Auftragssumme beträgt inkl. 19% MwSt. 144.242,53 €. Zusammenfassende Begründung: Das Planungsbüro BIT-Ingenieure AG hat nach Prüfung und Wertung das preisgünstigste Angebot abgegeben. Es wird demnach vorgeschlagen, dem Planungsbüro BIT-Ingenieure AG den Auftrag zu erteilen. Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Drucksache 225/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Die Einleiterlaubnisse für die Einleitungen aus dem Entwässerungssystem der Kernstadt der Stadt Lahr sind bis Ende 2023 befristet. Zur Neubeantragung der bis Ende 2023 befristeten Einleiterlaubnisse ist ein neuer Generalentwässerungsplan (GEP) für die Stadt Lahr zu erstellen, welcher zusätzlich zu dem Stadtgebiet (der Kernstadt) die Ortsteile Kippenheimweiler und Langenwinkel der Stadt Lahr beinhalten soll. Eine Zusammenfassung der Leistungen der GEP-Erstellung kann den folgenden Punkten entnommen werden: • • Durchführung der Nachweise der Überstaufreiheit und Überflutungssicherheit im Siedlungsgebiet im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Abwasserbeseitigungspflicht des Kanalbetreibers. Die Ergebnisse des Überstau- und Überflutungsnachweises sind zusammen mit dem hydraulischen Sanierungskonzept Bestandteil des GEP und dem LRA Ortenaukreis vorzulegen. Die Kanalnetzberechnungen sind mit der neuesten Version des Berechnungsprogramms „HYSTEM-EXTRAN“ des ITWH, Hannover, für den Ist-, den Prognosezustand und den sanierten Prognosezustand unter Verwendung des Eulermodellregens Typ II für T=2a, 3a und 5a sowie der Otter-Königer-Modellregengruppe für T=30a durchzuführen. Die aus der Schmutzfrachtberechnung für das Kläranlageneinzugsgebiet Raumschaft Lahr resultierenden Sanierungsmaßnahmen sind in den Sanierungsberechnungen der Kanalhydraulik zu berücksichtigen und bilden daher eine Grundlage für die Ermittlung der Sanierungsmaßnahmen der Kanalhydraulik. Für die Sanierungsmaßnahmen des GEP erfolgt, in Abstimmung mit der Tiefbauabteilung, eine Priorisierung unter Angabe der zeitlichen Umsetzung und der Baukosten in der Qualität einer Kosteneinschätzung. Bei der Priorisierung werden Synergien mit dem Stand der Durchführung der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) angestrebt. Sollten noch nicht erfasste Gräben und Gerinne Bestandteil der Ortsentwässerung sein, werden diese vor Ort aufgenommen und sind in das Kanalbestandsnetz einzuarbeiten. Da der hierfür ggf. erforderliche Umfang zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsverzeichnisses nicht bekannt ist, sind die hierfür ggf. erforderlichen Ingenieurleistungen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand entsprechend den anzugebenden Stundensätzen abzurechnen (Besondere Leistung). Durchführung des qualitativen Nachweises der Regenwasserbehandlung des Trennsystems mit den hydraulischen Nachweisen der Bauwerkskomponenten der Regenwasserbehandlungsbauwerke des Trennsystems. Für die Trennsysteme ist der qualitative Nachweis entsprechend den Arbeitshilfen der LfU bzw. nach DWA 102-2 zu erbringen. Bzgl. des zu verwendenden Regelwerks steht noch eine Aussage durch das LRA Ortenaukreis aus. Die Abgrenzung der Trennsysteme, Einleitstellen und Flächen(-belastungen) erfolgt hierbei im Rahmen einer separaten Untersuchung. Grundlage für die Führung der Bauwerksnachweise für die Bauwerke des Trennsystems bilden die Bauwerkspläne zu den einzelnen Anlagen. Die Bauwerkspläne sind zudem zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde im Zusammenhang mit der Beantragung der wasserrechtlichen Sammeleinleiterlaubnis erforderlich. Der qualitative Nachweis der Regenwasserbehandlung des Mischsystems inklusive Bauwerksnachweisen und Anlagenbeschreibung der einzelnen Mischwasserentlastungsbauwerke wird im vorliegenden Fall über das separat für das Kläranlageneinzugsgebiet des Abwasserzweckverbandes der Raumschaft Lahr zu erstellende Regenwasserbehandlungskonzept für das Mischsystem erbracht und bleibt daher in der vorliegenden Ausschreibung unberücksichtigt. Die Ergebnisse des qualitativen Nachweises des Mischsystems sind nachrichtlich in den GEP Lahr zu übernehmen (siehe oben). Drucksache 225/2023 • Seite 3 Durchführung der quantitativen Nachweise für die Einleitungen aus dem Misch- und Trennsystem in die Vorfluter. Die Einleitmengen sind hierbei aus der Kanalhydraulik zu ermitteln. Die quantitativen Nachweise für die Einleitungen der Trenn- und Mischsysteme in die Vorfluter sind entsprechend des Startgespräches zur GEP-Erstellung gemäß den LfU Arbeitshilfen und voraussichtlich durch Sichtkontrolle zu führen. Zielsetzung: Eine aktuelle hydraulische Überrechnung des Kanalnetzsystems mit dem Ergebnis eines Maßnahmenkatalogs, welcher die Problemstellen innerhalb des Kanalsystems widerspiegelt. Erlangung einer „Wasserrechtlichen Einleiterlaubnis“ der entsprechenden Einleitpunkte in die Vorfluter durch die „Untere Wasserbehörde“. Maßnahmen: Hydraulische Überrechnung des Kanalsystems und Erstellung von qualitativen Nachweisen beim Trennsystem. Alternativ geprüfte Maßnahmen: Keine Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Einmalige (Investitions-)Kosten Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag 2022 2023 2024 2025 in EUR 144.242,53 . Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR 2026 ff. Drucksache 225/2023 Seite 4 Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☒Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☒Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Für die Gesamtmaßnahme GEP Kernstadt/Kippenheimweiler/Langenwinkel stehen auf der HH-Stelle I31000020100 insgesamt 910.000 € zur Verfügung. Die Gesamtsumme beinhaltet auch eine geforderte Schmutzfrachtberechnung für das Einzugsgebiet der Kläranlage und ggf. gewässerökologische Untersuchungen der Einleitstellen an den Vorflutern. Begründung: Die Planungsbüros BIT-Ingenieure, Planungsbüro Nr.2 und Nr. 3 wurden zur Abgabe eines Angebots zur Erstellung des GEP Kernstadt aufgefordert. Nach Prüfung und Wertung der abgegebenen Angebote (Planungsbüro 2 und BIT-Ingenieure), stellt das Angebot der BIT-Ingenieure das wirtschaftlichste Angebot dar. Dieses liegt preislich ca. 28% niedriger als das Vergleichsangebot. Es wird empfohlen, das Planungsbüro BIT-Ingenieure mit den erforderlichen Leistungen in Höhe von 144.242,53 € zu beauftragen. Bürgermeister Tilman Petters………………… Abteilungsleitung……………………….. Anlage(n): Anlage 0 Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.