Beschlussvorlage (Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen (Haushaltsjahr 2022) -Gewerbesteuerumlage)
27. März 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 201 Sachbearbeitung: Gebhardt Drucksache Nr.: 19/2023 Az.: An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 15.02.2023 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss beschließend öffentlich 27.03.2023 Betreff: Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen (Haushaltsjahr 2022) -Gewerbesteuerumlage Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Personalausschuss bewilligt für das Haushaltsjahr 2022 gemäß § 84 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg überplanmäßige Aufwendungen für die Gewerbesteuerumlage bei der Kostenstelle 61105000 in Höhe von rund 79.800 €. Die Deckung der Planabweichung erfolgt durch Mehrerträge beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer. Zusammenfassende Begründung: Im unterjährigen Haushaltsvollzug wurde bei der Gewerbesteuerumlage die Spitz-Abrechnung aus dem Jahr 2021 in Höhe von rund 602.300 € gebucht. Aufgrund dieser unerwartet hohen Spitzabrechnung wurde der Haushaltsansatz 2022 überschritten. Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Aufgrund der Spitz-Abrechnung aus dem Jahr 2021, welche Ende Januar 2022 gebucht wurde, ist der Haushaltsansatz 2022 bei der Gewerbesteuerumlage überschritten worden. Hier besteht gemeindewirtschaftsrechtlich eine sog. „unechte Deckungsfähigkeit“ mit den Gewerbesteuererträgen. Dies bedeutet, dass evtl. Mehrerträge beim Gewerbesteueraufkommen evtl. Mehraufwendungen bei der Gewerbesteuerumlage decken. Die Haushaltsrechnung 2022 weist die Gewerbesteuererträge mit rund 35,7 Mio. € aus, die damit unter dem Planansatz von 37,0 Mio. € liegen. Insofern bedarf es der Bewilligung einer Planabweichung gem. § 84 GemO. Alternativ geprüfte Maßnahmen: Bei dieser Rechtsvorschrift gibt es keine Alternativen. Die Überschreitung eines Haushaltsansatzes gilt es immer auszugleichen. Drucksache 19/2023 Seite 2 Begründung: Im Haushaltsplan 2022 ist für die Gewerbesteuerumlage auf der Basis eines erwarteten Gewerbesteueraufkommens von 37.000.000 € ein Mittelansatz in Höhe von 3.320.000 € veranschlagt worden. Die Umlagenberechnung erfolgt aus dem kassenmäßigen Eingang der Gewerbesteuer. Nach dem Stand der Haushaltsrechnung 2022 vom 24.01.2023 beläuft sich die tatsächlich abzuführende Gewerbesteuerumlage auf 3.399.729,44 € (= 79.729,44 € über Ansatz). Hiervon entfallen 602.256,10 € auf die im Januar 2022 erfolgte Spitz-Abrechnung für das Jahr 2021 und 2.797.473,34 € auf die Umlagen-Vorauszahlungen für das Jahr 2022, bei einem zugrunde gelegten (vorläufigen) Gewerbesteuer-Ist-Aufkommen von 35.712.906,33 €. Die endgültige Abrechnung der Gewerbesteuerumlage für 2022 erfolgt im Januar 2023. Die Planabweichung ist zurückzuführen auf ein hohes Gewerbesteuer-Ist-Aufkommen von rund 43,3 Mio. € im Jahr 2021, weshalb die Nachzahlung aus der Spitz-Abrechnung unerwartet hoch ausfiel. Planmäßig waren auch hier 37,0 Mio. € veranschlagt. Wie hoch die tatsächlich abzuführende Gewerbesteuerumlage im Haushaltsjahr 2022 ist, konnte erst nach dem Jahreswechsel 2022/2023 festgestellt werden. Zum einen erfolgte erst Mitte Dezember die vierte und letzte Abschlagszahlung für 2022 und zum anderen mussten mit Blick auf unechte Deckungsfähigkeit die Gewerbesteuererträge zum 31.12.2022 abgewartet werden. Erst danach steht der Endstand fest und damit auch die Tatsache, ob eine überplanmäßige Planabweichung gemäß § 84 GemO vorliegt. Letztmalig musste eine Planabweichung für die Gewerbesteuerumlage gemäß § 84 GemO im Haushaltsjahr 2011 bewilligt werden. In den Jahren danach lagen immer Mehrerträge aus der Gewerbesteuer vor, welche dann über die unechte Deckungsfähigkeit einen Ausgleich von Mehraufwendungen kompensiert haben. Finanzierung: Die Deckung der Planabweichung in Höhe von rund 79.800 € ist durch Mehrerträge beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Kostenstelle 61105000) gewährleistet. Es wird gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.