Beschlussvorlage (badenova AG & Co. KG; - Jahresabschluss 2022 – Entlastung des Aufsichtsrates)
12. Juni 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Maier Drucksache Nr.: 91/2023 Az.: 922.5224 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 12.06.2023 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: badenova AG & Co. KG; - Jahresabschluss 2022 – Entlastung des Aufsichtsrates Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Personalausschuss stimmt der Entlastung des Aufsichtsrats der badenova AG & Co. KG zu und ermächtigt den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Entlastung zuzustimmen. Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllen- Drucksache 91/2023 Seite 2 Sachdarstellung Nach den Vorgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Beteiligungsmanagementkonzepts der Stadt Lahr erfolgt u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) durch den Haupt- und Personalausschuss. Die ordentliche Gesellschafterversammlung der badenova AG & Co. KG findet am 20. Juli dieses Jahres statt. Die Gesellschafterversammlung wird im Rahmen der Beschlussfassung über den Jahresabschluss auch die Entlastung des Aufsichtsrats beschließen. Die badenova AG & Co. KG hat insgesamt 21 Aufsichtsräte. Die Stadt Lahr stellt hiervon mit dem Oberbürgermeister ein Mitglied des Aufsichtsrates. Der Oberbürgermeister über dessen Entlastung als Aufsichtsratsmitglied entschieden wird, ist bei der Beschlussfassung über das Abstimmverhalten der Stadt Lahr gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 GemO befangen. Die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf Sitzungen von gemeindlichen Gremien beschränkt. Der Oberbürgermeister darf daher, auch aus kommunalrechtlicher Sicht, nicht an der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung mitwirken, wenn er selbst Aufsichtsrat ist. Aus diesem Grunde muss er sich bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Amt Mitwirkung Abt. 10/102 Markus Wurth Stadtkämmerer Amt 20 Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.