Informationsvorlage (Neuausweisung von Naturdenkmalen)
28. September 2023
Informationsvorlage Federführende Stelle: 602 Sachbearbeitung: Sottru Drucksache Nr.: 170/2023 Az.: 60/602 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 30 / ZS02 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Umweltausschuss 28.09.2023 zur Kenntnis öffentlich Abstimmung Betreff: Neuausweisung von Naturdenkmalen Mitteilung: Die Verwaltung wird folgende Elemente in die Liste der Naturdenkmale und geschützter Grünbestände aufzunehmen und die bestehende Rechtsverordnung von 2008 entsprechend anpassen. 1. Linden vor der Theodor-Heuss-Schule 2. Eichen im Neubaugebiet Eichholz in Langenwinkel 3. Linden vor der Luisenschule 4. Baumgruppe bei der Martinskirche (flächenhaftes ND) 5. Platanen in der Ludwig-Frank-Strasse Drucksache 170/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Die benannten Grünelemente haben in ökologischer, klimatischer und einen besonderen Wert im Grün der Stadt und sind deshalb besonders zu schützen gestalterischer Sicht Zielsetzung: Schutz von Natur und Landschaft. Sicherung der Biodiversität. Sicherung kleinklimatisch relevanter Strukturen und Elemente Maßnahmen: Die letzte Ausweisung von Naturdenkmalen erfolgte 2022 (vgl. angehängte Naturdenkmale und geschützte Grünbestände werden im Terraweb der Stadt Lahr dargestellt. Liste). Neuausweisungen. 1. Linden vor der Theodor-Heuss-Schule Begründung Die beiden Linden geben Zeugnis von früherer Schularchitektur und Schulhofgestaltung. In der dicht bebauten Innenstadt kommt den Bäumen eine wichtige Funktion als Lebensraum und Bedeutung für das Kleinklima zu. Es sind markante Bäume für das Stadtbild. 2. Eiche im Neubaugebiet Eichholz in Langenwinkel Drucksache 170/2023 Seite 3 Begründung Die beiden Bäume stellen ein historisches Gebilde in der ehemaligen Agrarfläche dar. Im heute dicht bebauten Stadtteil kommt den Bäumen eine wichtige Funktion als Lebensraum und Bedeutung für das Kleinklima zu. Beide Bäume zusammen bilden ein markantes Grünelement für das Stadtbild 3. Linden vor der Luisenschule Begründung Die beiden Linden geben Zeugnis von früherer Schularchitektur und Schulhofgestaltung. In der dicht bebauten Innenstadt kommt den Bäumen eine wichtige Funktion als Lebensraum und Bedeutung für das Kleinklima zu. Es sind markante Bäume für das Stadtbild. Drucksache 170/2023 Seite 4 4. Baumgruppe bei der Martinskirche (flächenhaftes Naturdenkmal 1.481 qm) Begründung Die Grünfläche ist mit markanten Bestanden, die zusammen eine Grünstruktur mit großer Bedeutung für das Kleinklima und als Naturlebensraum im Stadtgefüge darstellen. 5. Zwei Platanen in der Ludwig-Frank-Strasse Begründung Die beiden Bäume sind der Rest eine größeren Straßenbegleitenden Baumbestandes der dem Gebiet einen eigenen, grünen, Charakter verleiht. Die Bäume sind die einzige verbleibende Grünstruktur im erheblich Nachverdichteten Raum. Löschung 1. Linde Langenwinkel Bei der Linde auf der Grünfläche am ehemaligen Hursterhof ereignete sich im April 2022 ein bedeutsamer Zwiesel-Bruch in der Krone. Die Kontrolle der Defektsymptome und Vitalität durch einen externen Gutachter ergaben, dass unter Berücksichtigung der zu gewährleistenden Verkehrssicherheit keine Möglichkeit besteht den Baum zu erhalten. Drucksache 170/2023 Seite 5 Zuständigkeit der Stadt als (insoweit) untere Naturschutzbehörde Im Zuge der Verwaltungsreform ging die Zuständigkeit für die Ausweisung von Naturdenkmalen 1992 vom Landratsamt als untere Naturschutzbehörde auf die Stadt Lahr als Große Kreisstadt über. Die Erklärung zum Naturdenkmal erfolgt gemäß § 23 Abs. 5 NatSchG durch Rechtsverordnung. Zuständigkeit des OB/Verwaltung Die Zuständigkeit für den Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung liegt gemäß § 15 Abs. 2 LVG beim Oberbürgermeister: Danach werden die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden in Großen Kreisstädten vom (Ober-)Bürgermeister als Pflichtaufgaben nach Weisung erledigt. Zwar ist gemäß § 44 Abs. 3 Halbsatz 2 GemO der Gemeinderat für den Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen der Pflichtaufgaben nach Weisung zuständig. § 44 Abs. 3 Halbsatz 2 GemO bestimmt aber, dass "Vorschriften anderer Gesetze nicht entgegenstehen" dürfen. § 15 Abs. 2 LVG ist ein solches anderes Gesetz. Insofern ist kein Gemeinderatsbeschluss für die Neuausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Grünbestände erforderlich. Alternativ geprüfte Maßnahmen: Die Stadt Lahr ist für die Erklärung von Naturdenkmalen gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz zuständig. Das ergibt sich aus § 23 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 3 lit. c Landesverwaltungsgesetz (LVG). Danach ist die Große Kreisstadt Lahr insoweit die nach § 23. Abs. 5 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde, obwohl im Übrigen das Landratsamt untere Naturschutzbehörde ist. §33 NatSchG BW der bisher „geschützte Grünbestände“ bezeichnete existiert in dieser Form nichtmehr, er bezieht sich heute ausschließlich auf die gesetzlich geschützten Biotope. Tilman Petters Anlage(n): Liste der Naturdenkmale und gesch. Grünbestände Änderungsverordnung Ausweisung Naturdenkmale 37 Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen 36 Satzung über die Bestimmung geschützter Grünbestände Anlage 0 Richard Sottru