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Informationsvorlage (Neuausweisung von Naturdenkmalen)

28. September 2023
                                    
                                        Informationsvorlage
Federführende Stelle: 602
Sachbearbeitung: Sottru

Drucksache Nr.: 170/2023
Az.: 60/602

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
30 / ZS02

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Umweltausschuss

28.09.2023

zur Kenntnis

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Neuausweisung von Naturdenkmalen

Mitteilung:
Die Verwaltung wird folgende Elemente in die Liste der Naturdenkmale und geschützter
Grünbestände aufzunehmen und die bestehende Rechtsverordnung von 2008 entsprechend anpassen.
1. Linden vor der Theodor-Heuss-Schule
2. Eichen im Neubaugebiet Eichholz in Langenwinkel
3. Linden vor der Luisenschule
4. Baumgruppe bei der Martinskirche (flächenhaftes ND)
5. Platanen in der Ludwig-Frank-Strasse

Drucksache 170/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Die benannten Grünelemente haben in ökologischer, klimatischer und
einen besonderen Wert im Grün der Stadt und sind deshalb besonders zu schützen

gestalterischer

Sicht

Zielsetzung:
Schutz von Natur und Landschaft. Sicherung der Biodiversität. Sicherung kleinklimatisch relevanter
Strukturen und Elemente
Maßnahmen:
Die
letzte
Ausweisung
von
Naturdenkmalen
erfolgte
2022
(vgl.
angehängte
Naturdenkmale und geschützte Grünbestände werden im Terraweb der Stadt Lahr dargestellt.

Liste).

Neuausweisungen.
1. Linden vor der Theodor-Heuss-Schule

Begründung
Die beiden Linden geben Zeugnis von früherer Schularchitektur und Schulhofgestaltung. In der
dicht bebauten Innenstadt kommt den Bäumen eine wichtige Funktion als Lebensraum und Bedeutung für das
Kleinklima
zu.
Es
sind
markante
Bäume
für
das
Stadtbild.
2. Eiche im Neubaugebiet Eichholz in Langenwinkel

Drucksache 170/2023

Seite 3

Begründung
Die beiden Bäume stellen ein historisches Gebilde in der ehemaligen Agrarfläche dar. Im heute dicht bebauten
Stadtteil kommt den Bäumen eine wichtige Funktion als Lebensraum und Bedeutung
für das Kleinklima zu. Beide Bäume zusammen bilden ein markantes Grünelement für das Stadtbild
3. Linden vor der Luisenschule

Begründung
Die beiden Linden geben Zeugnis von früherer Schularchitektur und Schulhofgestaltung. In der
dicht bebauten Innenstadt kommt den Bäumen eine wichtige Funktion als Lebensraum und Bedeutung für das
Kleinklima zu. Es sind markante Bäume für das Stadtbild.

Drucksache 170/2023

Seite 4

4. Baumgruppe bei der Martinskirche (flächenhaftes Naturdenkmal 1.481 qm)

Begründung
Die Grünfläche ist mit markanten Bestanden, die zusammen eine Grünstruktur mit großer Bedeutung für das
Kleinklima und als Naturlebensraum im Stadtgefüge darstellen.
5. Zwei Platanen in der Ludwig-Frank-Strasse

Begründung
Die beiden Bäume sind der Rest eine größeren Straßenbegleitenden Baumbestandes der dem Gebiet einen eigenen, grünen, Charakter verleiht. Die Bäume sind die einzige verbleibende Grünstruktur im erheblich Nachverdichteten Raum.

Löschung
1. Linde Langenwinkel
Bei der Linde auf der Grünfläche am ehemaligen Hursterhof ereignete sich im April 2022 ein bedeutsamer
Zwiesel-Bruch in der Krone. Die Kontrolle der Defektsymptome und Vitalität
durch einen externen Gutachter ergaben, dass unter Berücksichtigung der zu gewährleistenden Verkehrssicherheit keine Möglichkeit besteht den Baum zu erhalten.

Drucksache 170/2023

Seite 5

Zuständigkeit der Stadt als (insoweit) untere Naturschutzbehörde
Im Zuge der Verwaltungsreform ging die Zuständigkeit für die Ausweisung von Naturdenkmalen 1992 vom
Landratsamt als untere Naturschutzbehörde auf die Stadt Lahr als Große Kreisstadt über.
Die Erklärung zum Naturdenkmal erfolgt gemäß § 23 Abs. 5 NatSchG durch Rechtsverordnung.
Zuständigkeit des OB/Verwaltung
Die Zuständigkeit für den Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung liegt gemäß § 15 Abs. 2 LVG beim
Oberbürgermeister: Danach werden die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden in Großen Kreisstädten
vom (Ober-)Bürgermeister als Pflichtaufgaben nach Weisung erledigt. Zwar ist gemäß § 44 Abs. 3 Halbsatz 2
GemO der Gemeinderat für den Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen der Pflichtaufgaben nach Weisung
zuständig. § 44 Abs. 3 Halbsatz 2 GemO bestimmt aber, dass "Vorschriften anderer Gesetze nicht entgegenstehen" dürfen. § 15 Abs. 2 LVG ist ein solches anderes Gesetz. Insofern ist kein Gemeinderatsbeschluss für die
Neuausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Grünbestände erforderlich.

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Die Stadt Lahr ist für die Erklärung von Naturdenkmalen gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz zuständig. Das
ergibt sich aus § 23 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 3 lit. c Landesverwaltungsgesetz (LVG). Danach ist die Große Kreisstadt Lahr insoweit die nach § 23. Abs. 5 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde, obwohl im Übrigen das Landratsamt untere Naturschutzbehörde ist.
§33 NatSchG BW der bisher „geschützte Grünbestände“ bezeichnete existiert in dieser Form nichtmehr, er bezieht sich heute ausschließlich auf die gesetzlich geschützten Biotope.

Tilman Petters
Anlage(n):
Liste der Naturdenkmale und gesch. Grünbestände
Änderungsverordnung Ausweisung Naturdenkmale
37 Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen
36 Satzung über die Bestimmung geschützter Grünbestände
Anlage 0

Richard Sottru