Beschlussvorlage (Vorentwurf planungsrechtliche Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung)
Sitzung: Technischer Ausschuss (6. Sitzung)
8. Juli 2013
Beschlussvorlage (Bebauungsplan DREYSPRINGSTRASSE - Beratung des Vorentwurfs - Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der…
Beschlussvorlage (Begründung (Gewässerrandstreifen / Art der baulichen Nutzung))
Beschlussvorlage (Bestandsplan mit Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (Gutachterliche Stellungnahme der GMA)
Beschlussvorlage (Vorentwurf Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (Vorentwurf planungsrechtliche Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung)
8. Juli 2013
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10. Juni 2013 Az.: Et Stadt Lahr Stadtplanungsamt Bebauungsplan DREYSPRINGSTRASSE in Lahr Planungsrechtliche Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 BauGB und BauNVO Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 Planzeichenverordnung (PlanzV) i. d. F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 Landesbauordnung (LBO) i. d. F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. vom 29. Juli 2009 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) vom 20. Januar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom 25. Januar 2012 In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt: 0. Abgrenzungen § 9 (7) BauGB 0.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) 1.1.1 Nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe i.S.v. § 6 (1) BauNVO sind zulässig (eingeschränktes Gewerbegebiet – GEe) (§ 1 (5) BauNVO). 1.1.2 Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten sind nicht zulässig. (§ 1 (5) BauNVO). § 9 (1) Nr. 1 BauGB Seite 1 von 3 Bebauungsplan DREYSPRINGSTRASSE - Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1.3 Zur Definition der zentren- bzw. nicht zentrenrelevanten Sortimente siehe Auszug aus der Fortschreibung der Markt- und Standortuntersuchung für den Einzelhandel des Mittelzentrums Lahr (Einzelhandelskonzept), beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Lahr am 29.09.2008 (Anlage 1) Hinweis: 1.1.4 Tankstellen sind nicht zulässig (§ 1 (5) BauNVO). 1.1.5 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, sind allgemein zulässig (§ 1 (6) Nr.2 BauNVO). 1.1.6 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sind allgemein zulässig (§ 1 (6) Nr.2 BauNVO). 1.1.7 Vergnügungsstätten sind nicht zulässig (§ 1 (6) Nr. 1 BauNVO). 1.2 Fläche für den Gemeinbedarf, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl / GRZ (§§ 16 (2) Nr. 1 und 19 BauNVO) § 9 (1) Nr. 1 BauGB Zur Grundflächenzahl siehe Nutzungsschablone in der Planzeichnung. 0,8 1,8 Zentrenrelevante Randsortimente bis zu einem Anteil von 10% der Gesamtverkaufsfläche in Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sind zulässig. 2.2 Geschossflächenzahl / GFZ als Höchstmaß (§§ 16 (2) Nr. 2 und 20 BauNVO) 2.3 Höhe baulicher Anlagen (§§ 16 (2) Nr. 4 und 18 (1) BauNVO) Gebäudehöhe als Höchstmaß GH 174,00 m ü.NN 3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen § 9 (1) Nr. 2 BauGB Baugrenze (§ 23 (3) BauNVO) 4. Flächen für Nebenanlagen sowie Flächen für Stellplätze und Garagen § 9 (1) Nr. 4 und 22 BauGB Stellplätze gemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen gemäß § 14 (1) BauNVO sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Seite 2 von 3 5. Verkehrsflächen § 9 (1) Nr. 11 BauGB öffentliche Verkehrsfläche 6. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft § 9 (1) Nr. 20 BauGB 6.1 Gewässerrandstreifen § 38 WHG und §§ 3a, 68b WG Entlang der Schutter wird ab Böschungsoberkante ein 10 m breiter Gewässerrandstreifen festgesetzt. Er dient zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Im Gewässerrandstreifen ist verboten der Umbruch von Grünland, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen deren Transport auf öffentlichen Straßen und, soweit erforderlich, der Umgang in standortgebundenen Anlagen, die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasser-wirtschaftlich erforderlich sind. Sabine Fink Stadtbaudirektorin Seite 3 von 3