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Beschlussvorlage (Feuerwehr Stadt Lahr, Feuerwehrabteilung Sulz - Zustimmung gem. § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: St. Feuerw
Sachbearbeitung: Becherer

Drucksache Nr.: 61/2023
Az.: StFW/BVS 131.11.83

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 05.04.2023
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Ortschaftsrat Sulz

beschließend

öffentlich

04.05.2023

Betreff:
Feuerwehr Stadt Lahr, Feuerwehrabteilung Sulz
- Zustimmung gem. § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13
Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des stell-vertretenden Leiters der Abteilung

Beschlussvorschlag:
Der Ortschaftsrat stimmt gemäß § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i. V. m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl
des Feuerwehrangehörigen Fabian Eichhorn zum stellvertretenden Leiter der Abteilung
der Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Sulz, zu. Die Zustimmung erfolgt rückwirkend zum
01.04.2023 für die Dauer von fünf Jahren.

Zusammenfassende Begründung:
Dem Ortschaftsrat Sulz wird die Zustimmung zur Wahl des stellvertretenden Leiters der
Feuerwehr Stadt Lahr, Abt. Sulz, empfohlen.

Drucksache 61/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr
Stadt Lahr u. a. aus den aktiven Abteilungen der Kernstadt und der sieben Stadtteile. Für
die einzelnen Feuerwehrabteilungen ist jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen Stellvertreter zu wählen.
Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gem. § 11
Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 von den aktiven Feuerwehrangehörigen in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung
kann die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den
Ortschaften nach der Hauptsatzung auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt
Lahr zutreffend.
Im Rahmen der Abteilungsversammlung der Feuerwehrabteilung Sulz am 11.03.2023
fanden die Wahlen des Leiters und des stellvertretenen Leiters der Abteilung statt.
Wahl des stellvertretenden Leiters der Abteilung
Als Bewerber stellte sich Fabian Eichhorn zur Wahl. Alle 25 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Auf den Feuerwehrangehörigen Fabian Eichhorn entfielen 25 Stimmen. Fabian Eichhorn ist somit gewählt.
Die Gewählten dürfen gemäß § 8 Abs. 6 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
nur bestellt werden, wenn sie die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen
Voraussetzungen erfüllen.
Die Gewählten
-

Fabian Eichhorn

erfüllen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen.
Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer der gewählten Feuerwehrangehörigen Fabian Eichhorn fünf Jahre rückwirkend zum 01.04.2023. Gemäß § 11 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 werden die Gewählten vom Oberbürgermeister bestellt.

Rolf Mauch
(Ortsvorsteher)

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.