Beschlussvorlage (Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs auf einem Teilabschnitt in der Albert-Schweitzer-Straße)
Sitzung: Beirat für Verkehrsangelegenheiten (1. Sitzung)
16. März 2023
16. März 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 302 Sachbearbeitung: Stuber Drucksache Nr.: 205/2022 Az.: 112.21/Albert-SchweitzerStraße An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 605 / 61 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 01.03.2023 renz vorberatend nichtöffentlich Beirat für Verkehrsangelegenhei- 16.03.2023 ten beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs auf einem Teilabschnitt in der AlbertSchweitzer-Straße Beschlussvorschlag: Der Beirat für Verkehrsangelegenheiten empfiehlt die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches auf einem Teilabschnitt der Albert-Schweitzer-Straße. Zusammenfassende Begründung: Mit dem Rückbau einer Mauer zwischen Fußverkehrsfläche und Fahrbahn ist ein wichtiger Schutzraum für den angrenzenden Kinderspielplatz entfallen. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ist die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs vorgesehen. Drucksache 205/2022 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: In der Albert-Schweitzer-Straße befindet sich ein Spielplatz, der bisher mit einem schmalen Fußweg und einer Mauer von der Fahrbahn getrennt wurde. Diese Mauer musste aus Verkehrssicherheitsgründen entfernt werden, weshalb alle Verkehrsarten nun auf einer Verkehrsfläche geführt werden und keine Abgrenzung mehr zum Spielplatz besteht. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h, weshalb aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht Handlungsbedarf besteht. Die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1) kommt nach Auffassung der VwVStVO nur für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Der betroffene Teilabschnitt der Albert-Schweitzer-Straße erfüllt in diesem Bereich lediglich die Erschließung vorhandener Stellplätze mit wenig Wechselvorgängen pro Tag. Das Verkehrsaufkommen ist daher gering. Außerdem muss die Straße nach der Verwaltungsvorschrift durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich. Die fehlende Fußverkehrssicherung und die schmale Straße in Verbindung mit einer niedrigen Verkehrsbelastung sprechen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs. Zielsetzung: Mit der Maßnahme soll die Verkehrssicherheit der zu Fuß Gehenden und spielenden Kindern sichergestellt werden. Maßnahmen: Die Umsetzung der Maßnahme beinhaltet die Anordnung von zwei Verkehrszeichen 325.1-40 StVO (verkehrsberuhigter Bereich/ Spielstraße). Alternativ geprüfte Maßnahmen: Bauliche Maßnahmen wurden in Erwägung gezogen, wären allerdings zu umfangreich und kostenintensiv. Die Markierung eines Gehweges würde den Ansprüchen an eine möglichst hohe Verkehrssicherheit und komfortable Nutzung aufgrund der geringen Straßenbreite nicht gerecht werden. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Drucksache 205/2022 Seite 3 Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☒Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Begründung: Haushaltsmittel stehen unter der Kostenstelle 54105011 zur Verfügung. Die Kosten belaufen sich auf ca. 2.600 EUR. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Lucia Vogt Leiterin Ordnungsamt Anlage(n): Plan Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.