Beschlussvorlage (Feuerwehr Stadt Lahr, Feuerwehrabteilung Kuhbach - Zustimmung gem. § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen…
Sitzung: Ortschaftsrat Kuhbach (3. Sitzung)
25. April 2023
25. April 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: St. Feuerw Sachbearbeitung: Becherer Drucksache Nr.: 49/2023 Az.: StSt FW/BS 131.11.43 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 19.04.2023 renz beschließend nichtöffentlich Freigabe Ortschaftsrat Kuhbach beschließend öffentlich 25.04.2023 Betreff: Feuerwehr Stadt Lahr, Feuerwehrabteilung Kuhbach - Zustimmung gem. § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Abteilung Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt gemäß § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl des Feuerwehrangehörigen Christoph Schmieder zum Leiter der Abteilung der Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Kuhbach, zu. Die Zustimmung erfolgt rückwirkend zum 06.04.2023 für die Dauer von fünf Jahren. Der Ortschaftsrat stimmt gemäß § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i. V. m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl des Feuerwehrangehörigen Torsten Fehrenbach zum stellvertretenden Leiter der Abteilung der Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Kuhbach, zu. Die Zustimmung erfolgt rückwirkend zum 06.04.2023 für die Dauer von fünf Jahren. Zusammenfassende Begründung: Dem Ortschaftsrat Kuhbach wird die Zustimmung zur Wahl des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr Stadt Lahr, Abt. Kuhbach, empfohlen. Drucksache 49/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr Stadt Lahr u. a. aus den aktiven Abteilungen der Kernstadt und der sieben Stadtteile. Für die einzelnen Feuerwehrabteilungen ist jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen Stellvertreter zu wählen. Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gem. § 11 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 von den aktiven Feuerwehrangehörigen in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung kann die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den Ortschaften nach der Hauptsatzung auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt Lahr zutreffend. Im Rahmen der Abteilungsversammlung der Feuerwehrabteilung Kuhbach am 03.03.2023 fanden die Wahlen des Leiters und des stellvertretenen Leiters der Abteilung statt. Wahl des Leiters der Abteilung Als Bewerber stellte sich Christoph Schmieder zur Wahl. Alle 11 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Auf den Feuerwehrangehörige Christoph Schmieder entfielen 10 gültige Stimmen. Es gab eine ungültige Stimme. Somit ist Christoph Schmieder gewählt. Wahl des stellvertretenden Leiters der Abteilung Als Bewerber stellte sich Torsten Fehrenbach zur Wahl. Alle 11 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Auf den Feuerwehrangehörigen Torsten Fehrenbach entfielen 9 Stimmen. Eine Stimme war ungültig. Torsten Fehrenbach ist somit gewählt. Die Gewählten dürfen gemäß § 8 Abs. 6 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg nur bestellt werden, wenn sie die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Gewählten - Christoph Schmieder Torsten Fehrenbach erfüllen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen. Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer der gewählten Feuerwehrangehörigen Christoph Schmieder und Torsten Fehrenbach fünf Jahre rückwirkend zum 06.04.2023. Gemäß § 11 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 werden die Gewählten vom Oberbürgermeister bestellt. Norbert Bühler (Ortsvorsteher) Drucksache 49/2023 Seite 3 Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro 2022 Einmalige (Investitions-)Kosten 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Begründung: Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.