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Beschlussvorlage (Feuerwehr Stadt Lahr, Feuerwehrabteilung Kuhbach - Zustimmung gem. § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: St. Feuerw
Sachbearbeitung: Becherer

Drucksache Nr.: 49/2023
Az.: StSt FW/BS 131.11.43

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 19.04.2023
renz

beschließend

nichtöffentlich

Freigabe

Ortschaftsrat Kuhbach

beschließend

öffentlich

25.04.2023

Betreff:
Feuerwehr Stadt Lahr, Feuerwehrabteilung Kuhbach
- Zustimmung gem. § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13
Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des Leiters und des
stellvertretenden Leiters der Abteilung

Beschlussvorschlag:
Der Ortschaftsrat stimmt gemäß § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl des Feuerwehrangehörigen Christoph Schmieder zum Leiter der Abteilung der Feuerwehr Stadt
Lahr, Abteilung Kuhbach, zu. Die Zustimmung erfolgt rückwirkend zum 06.04.2023 für die
Dauer von fünf Jahren.
Der Ortschaftsrat stimmt gemäß § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
i. V. m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl des
Feuerwehrangehörigen Torsten Fehrenbach zum stellvertretenden Leiter der Abteilung der
Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Kuhbach, zu. Die Zustimmung erfolgt rückwirkend zum
06.04.2023 für die Dauer von fünf Jahren.

Zusammenfassende Begründung:
Dem Ortschaftsrat Kuhbach wird die Zustimmung zur Wahl des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr Stadt Lahr, Abt. Kuhbach, empfohlen.

Drucksache 49/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr
Stadt Lahr u. a. aus den aktiven Abteilungen der Kernstadt und der sieben Stadtteile. Für
die einzelnen Feuerwehrabteilungen ist jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen Stellvertreter zu wählen.
Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gem. § 11
Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 von den aktiven Feuerwehrangehörigen in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung
kann die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den
Ortschaften nach der Hauptsatzung auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt
Lahr zutreffend.
Im Rahmen der Abteilungsversammlung der Feuerwehrabteilung Kuhbach am
03.03.2023 fanden die Wahlen des Leiters und des stellvertretenen Leiters der Abteilung
statt.
Wahl des Leiters der Abteilung
Als Bewerber stellte sich Christoph Schmieder zur Wahl. Alle 11 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Auf den Feuerwehrangehörige Christoph
Schmieder entfielen 10 gültige Stimmen. Es gab eine ungültige Stimme. Somit ist Christoph Schmieder gewählt.
Wahl des stellvertretenden Leiters der Abteilung
Als Bewerber stellte sich Torsten Fehrenbach zur Wahl. Alle 11 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Auf den Feuerwehrangehörigen Torsten
Fehrenbach entfielen 9 Stimmen. Eine Stimme war ungültig. Torsten Fehrenbach ist somit
gewählt.
Die Gewählten dürfen gemäß § 8 Abs. 6 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
nur bestellt werden, wenn sie die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen
Voraussetzungen erfüllen.
Die Gewählten
-

Christoph Schmieder
Torsten Fehrenbach

erfüllen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen.
Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer der gewählten Feuerwehrangehörigen Christoph Schmieder und Torsten Fehrenbach fünf Jahre rückwirkend zum 06.04.2023. Gemäß § 11 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 werden die Gewählten vom Oberbürgermeister bestellt.

Norbert Bühler
(Ortsvorsteher)

Drucksache 49/2023

Seite 3

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
2022

Einmalige (Investitions-)Kosten

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Begründung:

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.