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Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
                                        Stadt Lahr L -i

Beschlussvorlage
Federführende Steile: 201
Sachbearbeitung: Hofmeister

Drucksache Nr.: 53/2024
Az.: 902.27/2023

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

06.05.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

13.05.2024

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Ermächtigungsübertragungen 2023

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat genehmigt gemäß § 21 Gemeindehaushaltsverordnung BW (GemHVO)
die Übertragung der in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Haushaltsermächtigungen 2023
in das Haushaltsjahr 2024 wie folgt:
a) im Ergebnishaushalt: mit Aufwendungen in Summe von
b) im Finanzhaushalt:

(werden für übertragbar erklärt)
mit Einzahlungen in Summe von
mit Auszahlungen in Summe von

8.414.500 Euro
6.207.250 Euro
22.753.400 Euro

Zusammenfassende Begründung:
Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung gelten die Haushaltsansätze des Haushaltsplans {Haus­
haltsermächtigungen) nur für ein Haushaltsjahr. Für eine wirtschaftliche und kontinuierliche Haus­
haltsführung ist es in bestimmten Fällen erforderlich, nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen des Haus­
haltsplans ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen (=Ermächtigungsübertragung nach § 21 Gem­
HVO).

Drucksache 53/2024

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Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Wenn innerhalb des Haushaltvollzuges Maßnahmen oder verschiedene Anschaffungen in Auftrag ge­
geben und diese erst gegen Jahresende begonnen werden, tritt oftmals der Fall ein, dass die Lieferung
bzw. Leistung und Rechnungsstellung erst im darauffolgenden Jahr erfolgen. Die dafür vorhandenen
Haushaltsmittel werden grundsätzlich nicht automatisch übertragen. Hierfür gibt es das haushaltsrecht­
liche Instrument der „Ermächtigungsübertragungen“.
Handlungsnotwendigkeit besteht insbesondere in der Reduzierung von Anzahl und Höhe der Anträge
auf einer Ermächtigungsübertragung sowie der Verringerung der Gesamtsumme.

Zielsetzung:
Durch die Übertragbarkeit will der Gesetzgeber eine stetige und bedarfsorientierte Mittelbewirtschaf­
tung ermöglichen. Dadurch besteht die Möglichkeit, auch nach Ende des Haushaltsjahres von noch
nicht ausgeschöpften Ermächtigungen Gebrauch zu machen und diese weiter zu bewirtschaften, Ver­
pflichtungen einzugehen und Zahlungen zu leisten. Eine erneute Mittelveranschlagung entfällt.
Außerdem schützt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen insbesondere im Investitionsbe­
reich vor unwirtschaftlicher Unterbrechung laufender Investitionsprojekte infolge nicht vorhandener An­
sätze zu Beginn des jeweils folgenden Jahres.

Maßnahmen:
Nach § 21 Abs. 2 der GemHVO können Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets
im Ergebnishaushalt ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Durch die Übertragung stehen
die Mittel im Folgejahr, ggf. neben einem geplanten neuen Haushaltsansatz zusätzlich zur Verfügung.
Sie bleiben bis längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.
Die Übertragbarkeit der Auszahlungsansätze für Investitionen und investitionsförderungsmaßnahmen
im Finanzhaushalt ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 1 der GemHVO. Danach bleiben diese Ansätze
bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand
in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
Auch bleiben nach § 21 Abs. 1 der GemHVO Ansätze für zweckgebundene investive Einzahlungen aus
Investitionszuwendungen und Investitionsbeiträgen sowie ähnlichen Entgelten, deren Eingang sicher
ist, analog der Regelungen für die investiven Auszahlungen für ihren Zweck verfügbar.
Haushaltsermächtigungen dürfen nicht übertragen werden, wenn der Zweck bereits erfüllt ist oder so­
weit sie dafür nicht mehr benötigt werden.
Die Übertragung der vorgeschlagenen Haushaltsermächtigungen 2023 wirkt sich auf das Gesamter­
gebnis und den Finanzierungsmittelbestand des folgenden Jahres 2024 aus. Da diese im Haushaltsplan
2023 veranschlagten und nun zur Übertragung vorgesehenen Mittel nicht ausgeschöpft worden sind,
ergibt sich eine anteilige Verbesserung des Gesamtergebnisses 2023 bzw. des Finanzierungsmittelbe­
standes 2023 in Bezug auf diese jährlichen Ansätze. Die Belastung durch die übertragenen Ermächti­
gungen erfolgt erst In dem Haushaltsjahr, in dem von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Da­
durch verschlechtert sich das geplante Gesamtergebnis 2024 bzw. der Finanzierungsmittelbestand
2024. Diese Belastung wird durch die Ergebnisverbesserung des Jahres 2023 bzw. die Verbesserung
des Finanzierungsmittelbestands 2023 (anteilig) ausgeglichen bzw. finanziert.

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Drucksache 53/2024

Im Gemeindewirtschaftsrecht wird bei den Ermächtigungsübertragungen auch von sog. „Verpflich­
tungsreserven“ und „Verfügungsreserven“ gesprochen. Hierbei wird unterschieden zwischen der Über­
tragung von Haushaltsermächtigungen, bei denen die Gemeinde bereits Rechtsverpflichtungen (Auf­
tragserteilungen, Abschlagszahlungen, ...) eingegangen ist (Verpflichtungsreserve) und der Übertra­
gung, wo noch keine Rechtsverpflichtungen bestehen (Verfügungsreserven).
Analog zur Vorgehensweise des vergangenen Jahres wurde die Auflistung der gesamten Ermächti­
gungsübertragungen neben der Trennung von Ergebnis- und Finanzhaushalt zusätzlich in eben diese
Verpflichtungs- und Verfügungsreserven aufgeteilt. Dadurch soll ein besserer Überblick für die Gesamt­
betrachtung erreicht werden.
In der beigefügten Anlage sind bei jeder Haushaltsposition entsprechende Begründungen zu den be­
antragten Ermächtigungsübertragungen angegeben.
Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Ein möglicher Ansatz zur Reduzierung der großen Bugwelle an Ermächtigungsübertragungen ist, auf
eine flächendeckende Mittel Übertragung zu verzichten und stattdessen die Haushaltsmittel im Rahmen
der finanziellen Möglichkeiten neu zu veranschlagen. Dies könnte perspektivisch in die Budgetierung
einfließen.
Begründung:
Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung der früheren (kameralen) Haushaltsreste des
Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes im Zeitraum ab 2013 bis 2019 sowie die Ermächtigungsüber­
tragungen im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (-NKHR-) ab 2020 für den Ergeb­
nis- und Finanzhaushalt auf:
Haushalts­
jahr

Haushaltsreste bis 2019 / Ermächtigungsübertragungen ab 2020
Verwaltungshaushalt/
Ergebnishaushalt
Aufwendungen

2013
2014

Vermögenshaushalt/
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen

Euro

Euro

Euro

3.511.000

3.929.000

9.455.000

3.495.000

3.902.200

10.249.400
9.242.750
12.153.100

2015
2016

3.936.900

5.109.600

4.336.700

4.454.600

2017

4.538.500

20.246.500

2018

6.768.000

6.265.000
4.148.000

2019

3.400.000
5.729.600
7.720.100
8.347.850
8.414.500

1.760.000

19.165.000

3.768.400
3.438.800
5.734.050
6.207.250

21.265.200
19.388.650
24.645.250
22.753.400

2020
2021
2022
2023

14.317.000

Drucksache 53/2024

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Entwicklung der Haushaltsreste
bzw. Ermächtigungsübertragungen ab 2013

2013

2014

2015

2016

VwH/ErgHH

2017

2018

—VmH/FinHH_A

2019

2020

2021

2022

2023

VmH/FinHH_E

Anhand dieser Übersichten wird ersichtlich, dass die Ermächtigungsübertragungen weiterhin auf einem
sehr hohen Niveau liegen. Erfreulicherweise konnte die Gesamtsumme jedoch um rund 1,8 Mio. redu­
ziert werden. Es kann festgestellt werden, dass die Reduzierung von Aufwendungen und Auszahlungen
im Wesentlichen auf den Finanzhaushalt zurückzuführen ist.
Die folgenden Tabellen stellen dar, auf welche Bereiche sich die größten Beträge verteilen und wie
deren Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr ist. Auch hier gibt es Reduzierungen:
ErgebnisHH:
Summe EÜ Abt. Gebäudemanagement
Summe EÜ Abt. Tiefbau
Summe EÜ Abt. Bildung und Soziales
Summe EÜ Stadtplanungsamt
Summe:
FinanzHH:
Summe EÜ
Summe EÜ
Summe EÜ
Summe EÜ

Abt.
Abt.
Abt.
Abt.

2022
5.449.750
1.010.100
498.200
587.400
7.545.450
2022
4.271.250

2023
4.546.350
1.028.250
507.750
797.600
6.879.950

Differenz
-903.400
18.150
9.550
210.200

2023

Differenz

Öffentliches Grün
2.390.650
Gebäudemanagement
11.508.650 11.728.450
Tiefbau
4.339.400 4.479.150
Liegenschaften und
3.909.550 2.714.050
Verwaltungsservice
Summe: 24.028.850 21.312.300

-1.880.600
219.800
139.750
-1.195.500

Seite 5

Drucksache 53/2024

Es lässt sich festhalten, dass bei den Begründungen für Ermächtigungsübertragungen häufig nicht bzw.
nicht durchgängig besetzte Personalstellen bei den Facheinheiten oder auch die hohe Auslastung der
Handwerksbetreibe angegeben wurde. Zudem werden nach wie vor einige Maßnahmen zur erneuten
Übertragung angemeldet, die weiterhin auf dem politischen Arbeitsprogramm stehen.
In der Anlage 1 sind die Positionen dargestellt, die aus dem Ergebnishaushalt 2023 in das Jahr 2024
übertragen werden sollen. Es handelt sich in der Summe um Aufwandsermächtigungen in einem Um­
fang von 8.414.500 Euro. Davon sind 7.518.900 Euro (rd. 89,4 %) als Verpflichtungsreserve und
895.600 Euro (rd. 10,6 %) als Verfügungsreserve anzusehen.
Jahr Gesamt
"kein Auftrag" Prozentanteil
2020
5.729.600 €
838.350 €
14,63
2021
7.720.100 €
1.674.450 €
21,69
20,51
2022
8.347.850 €
1.711.900 €
2023
8.414.500 €
895.600 €
10,64
In der Anlage 2 sind die Positionen dargestellt, die als investive Maßnahmen bzw. Ermächtigungen aus
dem Finanzhaushalt 2023 in das Jahr 2024 übertragen werden sollen. In Summe handelt es sich um
Einzahlungsermächtigungen i.H.v. 6.207.250 Euro sowie um Auszahlungsermächtigungen i.H.v.
22.753.400 Euro. Bei den Auszahlungen sind 21.284.850 Euro (rd. 93,5 %) als Verpflichtungsreserve
und 1.468.550 Euro (rd. 6,5 %) als Verfügungsreserve anzusehen.
Jahr Gesamt
"kein Auftrag" Prozentanteil
2.830.800 €
13,31
2020 21.265.200 €
2021 19.388.650 €
3.659.350 €
18,87
2022 24.645.250 €
1.479.250 €
6,00
2023 22.753.400 €
1.468.550 €
6,45
Obwohl es dieses Jahr gelungen ist, die Gesamtsumme zu reduzieren, sollte weiterhin das gemein­
same Ziel bleiben, die Höhe der Ermächtigungsübertragungen nach und nach weiter abzubauen.
Es wird darum gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

Anlage(n):
EÜ 2023_Gesamtliste_ErgebnisHH
EÜ 2023 Gesamtliste FinanzHH
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis milzuteilen. Ein befange­
nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.