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Beschlussvorlage (Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Musik - Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: St. Feuerwehr/Bevölkerungsschutz
Sachbearbeitung: Becherer

Drucksache Nr.: 77/2024
Az.: StSt BVS

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 07.05.2024
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Gemeinderat

beschließend

öffentlich

24.06.2024

Betreff:
Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Musik
- Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13
Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des Leiters der Abteilung Musik

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt gemäß § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i. V. m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl
des Feuerwehrangehörigen Thomas Leppla zum Leiter der Abteilung der Feuerwehr Stadt
Lahr, Abteilung Musik, zu. Die Zustimmung erfolgt mit Wirkung ab 01.03.2024 für die
Dauer von fünf Jahren

Zusammenfassende Begründung:
Dem Gemeinderat wird die Zustimmung zur Wahl des Leiters der Feuerwehr Stadt Lahr,
Abt. Musik, empfohlen.

Drucksache 77/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr
Stadt Lahr u. a. aus den Einsatzabteilungen der Kernstadt und der sieben Stadtteile. Für
die einzelnen Feuerwehrabteilungen ist jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen Stellvertreter zu wählen.
Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gem. § 8
Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg von den aktiven Feuerwehrangehörigen
in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung kann die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den Ortschaften nach
der Hauptsatzung auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt Lahr zutreffend.
Im Rahmen der Jahresabteilungsversammlung der Feuerwehrabteilung Lahr am
24.04.2024 fand die Wahl des Leiters der Abteilung statt.
Wahl des Leiters der Abteilung
Als Bewerber stellte Thomas Leppla zur Wahl. Alle 10 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Der Feuerwehrangehörige Thomas Leppla wurde mit
6 Stimmen gewählt. Es gab 1 Enthaltung.
Der Gewählte darf gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg nur
bestellt werden, wenn er die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
Der Gewählte
-

Thomas Leppla

erfüllt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen.
Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer des gewählten Feuerwehrangehörigen Thomas Leppla fünf Jahre mit Wirkung ab 01.03.2024. Gemäß § 11 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 wird der Gewählte vom Oberbürgermeister bestellt.

Markus Ibert
(Oberbürgermeister)

Thomas Happersberger
(Oberbrandrat)

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.