Beschlussvorlage (Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Musik - Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr…
Sitzung: Gemeinderat (7. Sitzung)
24. Juni 2024
24. Juni 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: St. Feuerw Sachbearbeitung: Becherer Drucksache Nr.: 78/2024 Az.: StSt BVS An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 07.05.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Gemeinderat beschließend öffentlich 24.06.2024 Betreff: Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Musik - Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des stellvertretenden Leiters der Abteilung Musik Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stimmt gemäß § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i. V. m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl des Feuerwehrangehörigen Christian Dürr zum stellvertretenden Leiter der Abteilung der Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Musik, zu. Die Zustimmung erfolgt mit Wirkung ab 01.04.2024 für die Dauer von fünf Jahren Zusammenfassende Begründung: Dem Gemeinderat wird die Zustimmung zur Wahl des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr Stadt Lahr, Abt. Musik, empfohlen. Drucksache 78/2024 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr Stadt Lahr u. a. aus den Einsatzabteilungen der Kernstadt und der sieben Stadtteile. Für die einzelnen Feuerwehrabteilungen ist jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen Stellvertreter zu wählen. Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gem. § 8 Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg von den aktiven Feuerwehrangehörigen in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung kann die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den Ortschaften nach der Hauptsatzung auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt Lahr zutreffend. Im Rahmen der Jahresabteilungsversammlung der Feuerwehrabteilung Lahr am 24.04.2024 fand die Wahl des stellvertretenden Leiters der Abteilung statt. Wahl des Stellvertretenden Leiters der Abteilung Als Bewerber stellten sich Michael Leppla und Christian Dürr zur Wahl. Alle 10 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Der Feuerwehrangehörige Christian Dürr wurde mit 4 Stimmen gewählt. Auf Michael Leppla entfielen 3 Stimmen. Der Gewählte darf gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg nur bestellt werden, wenn er die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Gewählte - Christian Dürr erfüllt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen. Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer des gewählten Feuerwehrangehörigen Christian Dürr fünf Jahre mit Wirkung ab 01.04.2024. Gemäß § 11 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 wird der Gewählte vom Oberbürgermeister bestellt. Markus Ibert (Oberbürgermeister) Thomas Happersberger (Oberbrandrat) Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.