Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH i.L.; Liquidierungsbilanz zum 31.12.2023)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 90/2024
Az.: 921.5

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

03.06.2024

vorberatend

nichtöffentlich

14 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
1 Enthaltung

Gemeinderat

24.06.2024

beschließend

öffentlich

Betreff:
Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH i.L.;
Liquidierungsbilanz zum 31.12.2023

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt
1.

die Aufrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH i.L.mit der Kapitalrücklage sowie

2.

die als Anlage beifügte Liquidierungsbilanz zum 31.12.2023.

Nach § 30 Abs. 2 GemO endet die Amtszeit des Gemeinderats mit Ablauf des Tages, an
dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Bis zum Zusammentreten
des neugebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter.
Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können, bleiben dem neu gebildeten Gemeinderat vorbehalten.

Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der geschäftsführende Gemeinderat
keine Entscheidung von erheblicher Bedeutung trifft.

Beim Beschluss über die Liquidierungsbilanz und in diesem Zusammenhang über die Aufrechnungen handelt es sich nicht um Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung.

Drucksache 90/2024

Seite 2

Die handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten bestehen auch bei
Unternehmen in Liquidation fort. Die Offenlegungspflicht entfällt erst, wenn die Löschung
des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist. Dies ist derzeit noch nicht der Fall.
Um die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen zu können, ist die Liquidierungsbilanz zu beschließen.

Die Zulässigkeit des Beschlusses im Sinne von § 30 Abs. 2 GemO wird als gegeben angesehen.

Drucksache 90/2024

Seite 3

Sachdarstellung
Zielsetzung:
Liquidierung der Gesellschaft

Maßnahmen:
Beschluss der Liquidierungsbilanz

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
keine

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Begründung:
Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner Sitzung am 20.06.2022 (Beschlussvorlage Nr.
96/2022) die Auflösung der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH beschlossen. Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung zur Auflösung erfolgte am 01.12.2022. Die Anmeldung
zum Handelsregister erfolgte am gleichen Tage. Zusätzlich erfolgte eine entsprechende Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Mit der Bekanntmachung wird der Lauf der Jahresfrist des § 73 GmbHG (Sperrfrist) in Gang gesetzt. Nach Ablauf dieser kann die LGS GmbH vollständig abgewickelt werden.

Das Sperrjahr ist inzwischen abgelaufen und die Steuerberatung hat die Liquidierungsbilanz erstellt. In den bisherigen Bilanzen der Gesellschaft sind jeweils gegenseitig hohe Forderungen und
Verbindlichkeiten zwischen der Gesellschaft und Stadt Lahr ausgewiesen. Die Steuerberatung
empfiehlt zur Bilanzbereinigung im Rahmen der Liquidierungsbilanz diese Positionen jeweils gegeneinander und dann mit der Kapitalrücklage aufzurechnen. Hierzu wurde der bisherige Wirtschaftsprüfer um Auskunft gebeten. Auskunftsgemäß bestehen die Gesellschafter bis zum Ende
der Liquidation fort und können Beschlüsse fassen. Bezüglich der Aufrechnung empfiehlt er einen
Gesellschafterbeschluss einzuholen.

Drucksache 90/2024

Seite 4

Die Kapitalrücklage der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH i.L. weist zum 31.12.2023 einen
Stand von 18.384.348,53 € aus. Der Bestand an Forderungen aus Lieferung und Leistung beträgt
zu diesem Zeitpunkt 217.954,13 €. Die Umsatzsteuerforderungen betragen 7.976.230,45 €. Auf
Seiten der Verbindlichkeiten beläuft sich der Stand an Sicherheitseinbehalten auf 30.040,38 € und
die Altverbindlichkeiten auf 104.383,84 € (Aufwendungen der Stadt im Zusammenhang mit dem
Brückenschlag). Nach jeweiliger Aufrechnung beliefe sich der Endstand der Kapitalrücklage auf
10.324.588,17 €.

Die Verwaltung empfiehlt die vorgeschlagene Aufrechnung sowie die Liquidierungsbilanz der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH i.L. zu beschließen.

Um die Gesellschaft liquidieren zu können, müssen alle offenen Prüfungszeiträume durch entsprechende Steuerprüfungen abgeschlossen sein. Aktuell läuft die Betriebsprüfung der Jahre 2019 –
2021. Das Geschäftsjahr 2022 ist nicht von der Prüfungsanordnung umfasst, kann aber auch noch
nicht steuerlich geprüft werden. Laut Finanzamt fehlen hierzu noch die technischen Möglichkeiten.
Das Steuerjahr 2022 steht ebenfalls noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Aus diesem
Grunde kann die Gesellschaft noch nicht endgültig liquidiert werden. Dazu müssen erst alle Prüfungszeiträume final abgeschlossen sein.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Bilanz und GuV zum 31.12.2023 nebst Kontennachweis
Anlage0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.