Beschlussvorlage (Anlage0)
Sitzung: Gemeinderat (7. Sitzung)
24. Juni 2024
24. Juni 2024
Stadt Lahr L _i Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Huber Drucksache Nr.: 96/2024 Az.: 922.6023 An der Vorlagenersteliung beteiligte Stellen 202 / 605 Beratungsfoige Termin Beratung Kennung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe renz 28.05.2024 vorberatend nichtöffentlich Haupt- und Personalausschuss 03.06.2024 nichtöffentlich Gemeinderat 24.06.2024 öffentlich Abstimmung Betreff: Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr Mittelütaertragungen 2023 nach 2024 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stimmt beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr der weiteren Mittelübertragung in Höhe von 7.832.770,05 € von 2023 nach 2024 gern. § 2 Abs. 4 EigBVO-HGB zu. Drucksache 96/2024 Seite 2 Nach § 30 Abs. 2 GemO endet die Amtszeit des Gemeinderats mit Ablauf des Tages, an dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter. Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemein derats aufgeschoben werden können, bleiben dem neu gebildeten Gemeinderat Vorbehal ten. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der geschäftsführende Gemeinderat keine Entscheidung von erheblicher Bedeutung trifft. Bei der Beschlussfassung über die Mittelübertragung handelt es sich nicht um einen Be schluss von wesentlicher (neuer) Bedeutung, sondern dieser dient der bereits im Rahmen der gefassten Beschlüsse über die jeweiligen Wirtschaftspläne beschlossenen Mittelbewirt schaftungen und sichert die vertraglich geschuldete Zahlleistung auf die erteilten Aufträge. Eine Verschiebung der Beschlussfassung ist nicht möglich bzw. hätte wirtschaftliche Nach teile für die Stadt. Sollte die Stadt ihre Rechnungen wegen formaler Mängel nicht beglei chen, würde dies der Reputation der Stadt Lahr Schaden zufügen. Die Zulässigkeit des Beschlusses im Sinne von § 30 Abs. 2 GemO wird als gegeben ange sehen. Ein formeller Beschluss der Mittelübertragungen ist erforderlich, da der Jahresabschluss 2023 erst im Jahr 2025 erstellt werden kann. Normalerweise erfolgen die Mittelübertra gungen gemeinsam mit dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses. Die Mitteiübertragungen aus dem Jahr 2023 werden hiermit beschlossen und somit vor gezogen. Drucksache 96/2024 Seite 3 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Investitionsmaßnahmen, die 2023 oder bereits früher begonnen wurden und noch nicht abgeschlos sen sind, müssen in 2024 weiterlaufen können, insbesondere muss die Umsetzung bzw. Beauftra gung auch ohne Jahresabschluss 2023 möglich sein. Zielsetzung: Formeller Beschluss der Mittelübertragungen 2023 nach 2024. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: [El Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als An lage beigefügt Begründung: Im Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr wurden Investitionen mit ei nem Gesamtvolumen von 3.297.000,00 € veranschlagt. Dazu wurden aus 2022 veranschlagte Mittel in Höhe von 10.749.903,89 € nach 2023 übertragen. Damit standen im vergangenen Jahr insgesamt 14.046.903,89 € zur Verfügung, verausgabt wurden jedoch nur 3.801.629,88 €. Zur Fortführung der bereits begonnenen mehrjährigen Maßnahmen sind noch Haushaltsmittel in Höhe von 7.832.770,05 € von 2023 nach 2024 zu übertragen. Die einzelnen Investitionen werden aus der Anlage ersichtlich. t'-' Oberbürgermeister Dieter Singler Abteilungsleiter Anlage(n): Anlage Beschluss Mittelübertragungen 2023 nach 2024 Hinweis; Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis milzuteilen. Ein befange nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beralungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen. Ob*ptr?«i